Verordnung (EU) 2021/784: terroristische Online-Inhalte

Die Verordnung (EU) 2021/784 über die Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte verpflichtet bestimmte Hostingdienste in der EU, terroristische Inhalte rasch zu entfernen oder den Zugang dazu zu sperren. Als EU-Verordnung gilt sie grundsätzlich unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, also auch in Österreich. Sie ergänzt damit das bestehende Zusammenspiel aus Unionsrecht, nationalem Strafrecht und Plattformregulierung im digitalen Raum.

Was regelt Verordnung (EU) 2021/784?

Die Verordnung (EU) 2021/784 schafft unionsweit einheitliche Regeln gegen terroristische Online-Inhalte. Ihr Kernziel ist es, die öffentliche Verbreitung von Inhalten zu verhindern, die zu terroristischen Straftaten aufrufen, zu deren Begehung anleiten, für terroristische Tätigkeiten werben oder die Beteiligung an terroristischen Vereinigungen fördern können. Erfasst sind vor allem Inhalte, die von Hostingdiensteanbietern gespeichert und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Besonders bekannt ist die Pflicht, behördliche Entfernungsanordnungen innerhalb von grundsätzlich einer Stunde nach Erhalt umzusetzen. Das bedeutet, dass ein betroffener Anbieter den Inhalt entfernen oder den Zugang dazu sperren muss. Die Verordnung enthält daneben Regeln über Meldungen von Inhalten, über Transparenz, über Beschwerdemöglichkeiten für Inhalteanbieter und über Schutzmechanismen zur Wahrung von Grundrechten, insbesondere der Meinungs- und Informationsfreiheit.

Wichtig ist die Abgrenzung: Die Verordnung verpflichtet nicht zu einer allgemeinen Überwachung sämtlicher gespeicherter Inhalte. Ein generelles, unterschiedsloses Kontrollgebot wäre mit unionsrechtlichen Grundsätzen nicht vereinbar. Vielmehr geht es um gezielte Maßnahmen gegen konkret terroristische Inhalte und um organisatorische Pflichten von Diensten, die einem besonderen Risiko ausgesetzt sind.

Die Verordnung richtet sich an Hostingdiensteanbieter, die Dienste in der Union anbieten, unabhängig davon, wo sie ihren Hauptsitz haben. Dadurch sollen auch große internationale Plattformen erfasst werden, sofern sie sich an Nutzerinnen und Nutzer in der EU wenden.

Warum ist der Rechtsakt wichtig?

Die Verbreitung extremistischer und terroristischer Propaganda über das Internet kann Radikalisierung, Rekrutierung, Einschüchterung und Nachahmungstaten fördern. Die Verordnung soll verhindern, dass solche Inhalte lange online bleiben und über nationale Grenzen hinweg massenhaft abrufbar sind. Gerade bei digitalen Diensten genügt schon kurze Verfügbarkeit, um erhebliche Reichweiten zu erzeugen.

Rechtlich ist der Rechtsakt bedeutsam, weil er Sicherheitsinteressen mit Grundrechten in Ausgleich bringen muss. Inhalte können auch journalistische, wissenschaftliche, künstlerische oder dokumentarische Zwecke haben. Deshalb verlangt die Verordnung eine sorgfältige Anwendung und verweist auf die Achtung der Grundrechtecharta der Europäischen Union. Nicht jede Auseinandersetzung mit Terrorismus ist selbst terroristischer Inhalt. Entscheidend sind Kontext, Zweck und konkrete Aussage.

Für die Praxis der Plattformregulierung ist die Verordnung auch deshalb wichtig, weil sie ein spezielles Regime für terroristische Inhalte schafft. Sie steht damit neben anderen unionsrechtlichen Instrumenten des digitalen Rechts. Das Thema berührt zugleich das Strafrecht, weil terroristische Online-Inhalte oft mit strafbaren Handlungen oder deren Vorbereitung zusammenhängen, auch wenn die Verordnung selbst nicht das materielle Strafrecht vereinheitlicht.

Bedeutung für Österreich

Für Österreich ist zunächst zentral, dass es sich um eine Verordnung handelt. EU-Verordnungen gelten grundsätzlich unmittelbar und bedürfen daher nicht erst einer inhaltlichen Umsetzung wie eine Richtlinie. Dennoch können nationale Begleitregelungen notwendig sein, etwa zur Bestimmung zuständiger Behörden, zur Verhängung von Sanktionen oder zur Verfahrensgestaltung.

In Österreich ist die Verordnung vor allem für Behörden, Gerichte, Strafverfolgung und für Anbieter digitaler Dienste relevant. Soweit österreichische Stellen als zuständige Behörden benannt sind, können sie unter den Voraussetzungen der Verordnung Entfernungsanordnungen erlassen oder mit ausländischen Behörden im unionsweiten Rahmen zusammenarbeiten. Ebenso müssen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vorgesehen sein, wenn Verpflichtungen verletzt werden.

In der Sache besteht ein enger Zusammenhang mit dem österreichischen Strafrecht, insbesondere mit Vorschriften zu terroristischen Straftaten und zu terroristischen Vereinigungen. Die Verordnung ersetzt das Strafrecht aber nicht. Sie ist vielmehr ein präventiv-regulatorisches Instrument: Ziel ist die rasche Unterbindung der öffentlichen Verbreitung bestimmter Inhalte im Internet. Ob daneben strafrechtliche Ermittlungen einzuleiten sind, richtet sich nach den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen.

Für Österreich bedeutsam ist auch der unionsweite Mechanismus. Ein Hostingdienst in Österreich kann von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats eine Anordnung erhalten, wenn der Dienst in der EU tätig ist und die Voraussetzungen erfüllt sind. Umgekehrt können österreichische Behörden auf unionsrechtlicher Grundlage gegen Inhalte vorgehen, die in einem grenzüberschreitenden digitalen Umfeld verbreitet werden. Das ist gerade bei Plattformen mit Sitz außerhalb Österreichs praktisch relevant.

Wie die innerstaatliche Organisation im Detail ausgestaltet ist, hängt von den jeweils geltenden österreichischen Zuständigkeits- und Verfahrensregeln ab. Hier ist eine vorsichtige Betrachtung wichtig: Die Verordnung selbst gibt den unionsrechtlichen Rahmen vor, während konkrete Behördenzuständigkeiten und Sanktionsmechanismen durch österreichisches Recht abgesichert werden müssen, soweit dies erforderlich ist.

Wer ist davon betroffen?

  • Hostingdiensteanbieter, die Inhalte für Nutzerinnen und Nutzer speichern und öffentlich zugänglich machen, sofern sie Dienste in der EU anbieten.
  • Österreichische Behörden und Gerichte, soweit sie für Entfernungsanordnungen, Kontrolle, Sanktionen oder Rechtsschutz zuständig sind.
  • Nutzerinnen und Nutzer sowie Inhalteanbieter, deren Beiträge entfernt oder gesperrt werden können und die deshalb auf Transparenz- und Beschwerderechte angewiesen sind.

Praktische Bedeutung

In der Praxis zwingt die Verordnung betroffene Plattformen und Hostingdienste dazu, interne Prozesse für den Ernstfall einzurichten. Dazu gehören Ansprechstellen für Behörden, technische und organisatorische Abläufe zur Einhaltung der Ein-Stunden-Frist, Dokumentation, Transparenzberichte und Verfahren für Beschwerden. Für kleinere Anbieter kann das organisatorisch anspruchsvoll sein, auch wenn die Verordnung auf Verhältnismäßigkeit Bedacht nimmt.

Für österreichische Unternehmen im Digitalbereich ist es daher wichtig zu prüfen, ob sie als Hostingdiensteanbieter im Sinn der Verordnung einzustufen sind. Nicht jeder Internetdienst fällt automatisch darunter. Maßgeblich ist, ob fremde Inhalte gespeichert und öffentlich verbreitet werden. Je nach Geschäftsmodell kann eine genaue rechtliche Einordnung erforderlich sein.

Für Betroffene ist außerdem wesentlich, dass die Verordnung nicht nur schnelle Entfernung erlaubt, sondern auch Verfahrensgarantien vorsieht. Inhalteanbieter sollen informiert werden, soweit dem keine berechtigten Gründe entgegenstehen, und sie müssen die Möglichkeit haben, gegen Maßnahmen vorzugehen. Das ist besonders wichtig, weil Fehlentscheidungen bei automatisierten oder eilbedürftigen Verfahren nie völlig ausgeschlossen werden können.

Auch für die Strafverfolgung in Österreich hat die Verordnung praktische Relevanz. Wird terroristischer Inhalt entfernt, kann dies parallel zu Ermittlungen wegen strafbarer Handlungen erfolgen. Umgekehrt kann ein online verbreiteter Inhalt zwar problematisch oder extremistisch sein, aber nicht unter den engen unionsrechtlichen Begriff des terroristischen Inhalts fallen. Die rechtliche Prüfung bleibt daher stets einzelfallbezogen.

Schließlich ist die Verordnung auch für Grundrechte in Österreich bedeutsam. Die Bekämpfung terroristischer Inhalte ist ein legitimes Ziel, darf aber nicht dazu führen, dass zulässige Berichterstattung, Forschung, Präventionsarbeit oder politische Debatte unterdrückt werden. Gerade im Spannungsfeld zwischen Sicherheit und Kommunikationsfreiheit kommt der sorgfältigen Anwendung durch Behörden und Diensteanbieter große Bedeutung zu.

Abgrenzung zu anderen Regelungen

Die Verordnung (EU) 2021/784 ist von allgemeinen Regeln über rechtswidrige Online-Inhalte zu unterscheiden. Sie betrifft nicht beliebige Hasspostings, Urheberrechtsverletzungen oder sonstige rechtswidrige Inhalte, sondern speziell terroristische Online-Inhalte im unionsrechtlich definierten Sinn. Deshalb ist sie enger als allgemeine Plattformregulierung, zugleich aber in ihrem Anwendungsbereich besonders strikt.

Abzugrenzen ist sie auch vom Digital Services Act, Verordnung (EU) 2022/2065. Der Digital Services Act enthält ein breiteres Regelwerk für Vermittlungsdienste und Online-Plattformen, etwa zu Sorgfaltspflichten, Transparenz und Risikomanagement. Die Verordnung über terroristische Online-Inhalte ist demgegenüber ein spezielleres Instrument für einen besonders sensiblen Bereich. Soweit beide Rechtsakte relevant sind, ist das Verhältnis nach Spezialität und nach den jeweiligen Anwendungsbereichen zu beurteilen.

Im österreichischen Kontext ist außerdem das materielle Strafrecht zu unterscheiden. Strafrechtliche Vorschriften legen fest, welche Handlungen strafbar sind und unter welchen Voraussetzungen Strafen verhängt werden. Die Verordnung 2021/784 regelt dagegen vor allem die Entfernung oder Sperre von Inhalten und die Pflichten von Hostingdiensten. Sie ist daher kein Strafgesetz im engeren Sinn, auch wenn ihr Gegenstand eng mit strafrechtlich relevanten Sachverhalten verbunden ist.

Nicht verwechselt werden sollte die Verordnung auch mit rein nationalen medien- oder plattformrechtlichen Bestimmungen. Nationale Vorschriften können daneben anwendbar sein, dürfen aber den unionsrechtlichen Rahmen nicht unterlaufen. Weil eine Verordnung grundsätzlich unmittelbar gilt, bildet sie den maßgeblichen Ausgangspunkt der Prüfung.

Quellen

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