Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit

Die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit ist eine Richtlinie EU Europäische Richtlinie.

Die darin enthaltenen Vorschriften sollen sicherstellen, dass im Europäischer Binnenmarkt Europäischen Binnenmarkt in den Verkehr gebrachte Produkte für Verbraucher sicher sind Artikel 1.

Geltungsbereich

Gemäß Artikel 2 ist ein „Produkt“ im Sinne dieser Richtlinie „jedes Produkt, das – auch im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung-für Verbraucher bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern benutzt werden könnte ….unabhängig davon, ob es neu, gebraucht oder wiederaufgearbeitet ist.“

Beispielhafte Verbraucherprodukte, die unter dieser Richtlinie fallen sind z. B. Fahrräder, Turngeräte, Möbel.

Inhalte

Ein Produkt gilt gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/95/EG als sicher, wenn der Hersteller die für das Produkt und den Anwendungsbereich geltenden Rechtsvorschriften über die Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Produkt vermarktet wird, entspricht. Die Richtlinie enthält nur allgemeine Sicherheitsanforderungen, Bestimmungen hinsichtlich der Marktüberwachung, Meldeverfahren bei Bekanntwerden von unsicheren Produkten und Verpflichtungen der Marktteilnehmer. Die EU-Kommission veröffentlicht in unregelmäßigen Abständen harmonisierte Normen, bei deren Anwendung der Hersteller davon ausgehen kann, dass er die Sicherheitsanforderungen einhält Vermutungswirkung.

Umsetzung

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind verpflichtet, die erforderlichen nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, um dieser Richtlinie ab dem 15. Januar 2004 nachzukommen.

Der Hersteller oder Inverkehrbringen|Inverkehrbringer eines Produktes für den europäischen Binnenmarkt hat gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/95/EG die Verantwortung, dass nur sichere Produkte auf dem Markt bereitgestellt werden.

Für bestimmte Produkte und Produktgruppen z. B. Medizinprodukte gelten spezielle einschränkende Normen. Die
Richtlinie 2001/95/EG hat dann noch die Funktion einer Auffangnorm. Eine Kennzeichnung des Produktes mit dem CE-Kennzeichen kann einzig und allein aus speziellen Normen vorgeschrieben sein. Ist dies nicht der Fall, ist eine Anbringung des CE- Kennzeichens untersagt.

Weblinks

  • http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32001L0095:de:NOT Wortlaut der Richtlinie
  • http://www.ce-engineering.de Fachportal zur Produktsicherheit – Umfassende Informationen zur Produktsicherheit
  • http://www.handelskammer.bz.it/746.athx?ccode=de-DE&auth=ZDgSSt9qGauIt9ZvSwEBzgj0cd9g4gqk65jwLTH2S%2fI%3d Überblick zur Produktsicherheit in Italien
  • http://www.eu-en-ce.blogspot.com Europäische CE-Kennzeichnung – Aktuelle Informationen zur CE-Kennzeichnung

Quellen

http://de.wikipedia.org/wiki/Richtlinie 2001/95/EG %C3%BCber die allgemeine Produktsicherheit 15.12.2014

Lizenzinformation zu diesem Artikel

Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0„.

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