Rechtsgeschäft

Das Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärung besteht, die entweder allein oder in Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführt, weil sie gewollt ist. Die gewollte Rechtsfolge tritt nicht durch die Willenserklärung ein, sondern durch das Rechtsgeschäft.

Das Rechtsgeschäft ist das Mittel zur Gestaltung von Rechtsbeziehungen, z. B. der geschlossene Vertrag Rechtsgeschäft begründet die Rechte und Pflichten und nicht die Willenserklärungen. Neben dem Element der Willenserklärungen kann ein Rechtsgeschäft auch noch andere Tatbestandsmerkmale enthalten. So beinhaltet das Rechtsgeschäft der Übereignung einerseits eine Einigung zwei übereinstimmende Willenserklärungen andererseits die Übergabe Übertragung des Besitzes Realakt.

Unter gewissen Umständen besteht das Rechtsgeschäft jedoch nur aus einer Willenserklärung, z. B. bei der Kündigung oder beim Rücktritt. Das Rechtsgeschäft ist nicht identisch mit der bloßen Rechtshandlung, bei der die Rechtsfolge unabhängig vom Willen desjenigen eintritt, der handelt – sie ergibt sich vielmehr allein aus der Rechtsordnung. Handlungen, die im Rahmen eines Gerichtsverfahrens vorgenommen werden Prozesshandlungen, sind ebenfalls keine Rechtsgeschäfte. Wirksame Willenserklärungen können mündlich, schriftlich und durch bloßes Handeln konkludent z. B. Kopfnicken abgegeben werden, vorausgesetzt die Willenserklärer sind Geschäftsfähigkeit geschäftsfähig.

Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft

Es wird in Verpflichtungs-und Verfügungsgeschäfte eingeteilt Trennungsprinzip Recht Trennungsprinzip. Verpflichtungsgeschäfte schaffen die Verpflichtung zu einem Tun,

Dulden oder Unterlassen z. B. Kaufvertrag. Verfügungsgeschäfte beinhalten eine unmittelbare Einwirkung auf ein Recht, durch Übertragung, Belastung, Aufhebung oder Änderung seines Inhalts z. B. Übertragung des Eigentums der gekauften Sache.

Ermöglichen sie eine einseitige Veränderung der Rechtslage, spricht man von Gestaltungsgeschäften. Im Verhältnis von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft zueinander gilt das Prinzip der kausalen Tradiditon.

Trennungsprinzip und Kausalprinzip

Es gilt das Prinzip der gedanklichen Trennung von Verpflichtungs-Titel und Verfügungsgeschäft Modus. Für das Verhältnis von Titel und Modus gilt das “Prinzip der kausalen Tradition“ Kausalprinzip Recht Kausalprinzip.

Titel Verpflichtungsgeschäft

Das Verpflichtungsgeschäft muss in dem Sinne “kausal“ sein, dass es einen Grund hat, der es wirtschaftlich macht. Bei einem Kaufvertrag ist das z. B. das Interesse der einen Seite eine Sache und der anderen Seite Geld zu erhalten.

Modus Verfügungsgeschäft

Weiters muss das Verfügungsgeschäft in dem Sinne “kausal“ sein, dass es nur dann wirksam ist, wenn ein gültiges Verpflichtungsgeschäft, ein Titel, besteht Prinzip der kausalen Tradition.

Einseitiges Rechtsgeschäft

Beim “einseitigen“ Rechtsgeschäft ist lediglich eine Willenserklärung nötig. Dabei ist ohne Bedeutung, an wie viele Personen das einseitige Rechtsgeschäft geknüpft wird.

Sind zwei Personen zugleich Mieter einer Wohnung, können sie nur gemeinsam kündigen. Dieses einseitige Rechtsgeschäft wird auch Gesamtakt genannt z. B. Testament.

Mehrseitiges Rechtsgeschäft

Beim “mehrseitigen“ Rechtsgeschäft bestehen mehrere übereinstimmende, aufeinander bezogene Willenserklärungen, die durch mindestens zwei Personen erklärt wurden. Sind diese Willenserklärungen wechselseitig, so liegt ein Vertrag vor.

Gleichlautende parallele Willenserklärungen mindestens zweier Personen werden Gesamtakte genannt z. B. eine gemeinsame Kündigung eines Mietvertrag Mietvertrags durch mehrere Mieter, gleichlautende, parallel abgegebene Willenserklärungen in einer Versammlung Beschlüsse z. B. Mitgliederversammlung eines Vereins.

Fehlerhaftes Rechtsgeschäft

Die Wirkungen eines Rechtsgeschäfts können hinter den angestrebten Rechtsfolgen zurückbleiben, wenn es unter Mängeln leidet, die als rechtlich beachtlich angesehen werden z. B. Geschäftsfähigkeit Geschäftsunfähigkeit. Nicht jedes fehlerhafte Rechtsgeschäft ist Unwirksamkeit|nichtig. Weitere Stufen sind die relative Unwirksamkeit, die schwebende Unwirksamkeit und die Anfechtung Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäftes.

Siehe auch

  • Geschäftsfähigkeit

 

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