Der Begriff „Gesamtakt“ entstammt dem deutschen Recht und wird im österreichischen Recht nicht explizit verwendet. Im österreichischen Recht gibt es jedoch ähnliche Konzepte, die sich auf das Zusammenwirken mehrerer Handlungen oder Entscheidungen beziehen.
Ein relevanter Bereich im österreichischen Recht, der ähnliche Überlegungen integriert, ist das Verwaltungsrecht. Hierbei wird oft das Zusammenwirken mehrerer Verwaltungshandlungen betrachtet, um das rechtmäßige Funktionieren von Verwaltungsabläufen sicherzustellen. Beispielsweise kann das Verwaltungsverfahrensgesetz (VVG), insbesondere in den Regelungen über den Ablauf und die Durchführung von Verwaltungsverfahren, Aspekte beinhalten, die das koordinierte Handeln verschiedener Verwaltungsstellen betreffen.
Ein Beispiel für ein kollaboratives rechtliches Konzept im österreichischen Recht ist der konsensuale Verwaltungsakt. Dieser erfordert die Zustimmung mehrerer Parteien oder Stellen, um rechtswirksam zu werden. Während der Begriff „Gesamtakt“ nicht im österreichischen Recht angegeben ist, gibt es Funktionen und Prozesse, in denen mehrere Beteiligte zusammenwirken müssen, wie etwa bei Planungsverfahren, die Abstimmungen über fachliche Belange oder die Zusammenführung von Genehmigungen aus verschiedenen Verwaltungsbereichen erfordern.
Zusammengefasst, obwohl der spezifische Begriff „Gesamtakt“ keine Anwendung in Österreich findet, ist das Konzept der koordinierten Abstimmung mehrerer rechtlicher Handlungen und Entscheidungen im österreichischen Recht in mehreren Bereichen wichtig, insbesondere im öffentlichen Recht und Verwaltungsrecht.