Tatbestandsmerkmal

Tatbestandsmerkmal ist ein einzelnes gesetzliches Element, das erfüllt sein muss, damit ein bestimmter Tatbestand vorliegt. Der Begriff wird vor allem im Strafrecht verwendet, ist aber auch in anderen Bereichen des österreichischen Rechts gebräuchlich. Tatbestandsmerkmale beschreiben also, welche Voraussetzungen das Gesetz verlangt, damit eine bestimmte Rechtsfolge eintritt.

Ein einfaches Beispiel ist der Diebstahl nach § 127 StGB. Das Gesetz verlangt nicht bloß irgendein unerlaubtes Verhalten, sondern ganz bestimmte Merkmale. Erst wenn diese Merkmale zusammen vorliegen, ist der strafrechtliche Tatbestand erfüllt.

Was ist ein Tatbestandsmerkmal?

Ein Tatbestand besteht aus mehreren einzelnen Bausteinen. Jeder dieser Bausteine ist ein Tatbestandsmerkmal. Fehlt auch nur eines davon, liegt der konkrete Tatbestand in dieser Form nicht vor.

Typische Tatbestandsmerkmale können sich beziehen auf:

  • eine Handlung oder Unterlassung,
  • einen Gegenstand oder ein Opfer,
  • eine bestimmte Folge,
  • einen Zusammenhang zwischen Verhalten und Erfolg,
  • eine innere Einstellung wie Vorsatz oder Fahrlässigkeit.

Im Strafrecht ist die genaue Prüfung der Tatbestandsmerkmale besonders wichtig, weil Strafe nur dann verhängt werden darf, wenn das Verhalten genau unter eine gesetzliche Strafnorm fällt.

Objektive und subjektive Tatbestandsmerkmale

Meist wird zwischen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen unterschieden.

Objektive Tatbestandsmerkmale betreffen äußere Tatsachen. Dazu gehören etwa, was jemand getan hat, worauf sich die Tat bezog oder welcher Erfolg eingetreten ist. Diese Merkmale lassen sich durch Beweise, Urkunden, Zeugenaussagen oder Sachverständigengutachten feststellen.

Subjektive Tatbestandsmerkmale betreffen die innere Seite der Tat, also etwa Vorsatz, Wissentlichkeit, Absicht oder besondere Zielrichtungen. Im österreichischen Strafrecht ist Vorsatz in § 5 StGB geregelt. Manche Delikte verlangen bloß Vorsatz, andere zusätzlich eine besondere Absicht oder einen bestimmten Beweggrund.

Ob ein Tatbestand erfüllt ist, hängt daher oft nicht nur davon ab, was jemand getan hat, sondern auch davon, mit welcher inneren Einstellung er gehandelt hat.

Beispiel: Diebstahl

§ 127 StGB lautet inhaltlich so, dass bestraft wird, wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen mit dem Vorsatz wegnimmt, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Daraus ergeben sich mehrere Tatbestandsmerkmale.

Objektive Merkmale sind insbesondere:

  • eine Sache,
  • die beweglich ist,
  • die fremd ist,
  • die Wegnahme,
  • dass die Sache einem anderen weggenommen wird.

Subjektive Merkmale sind insbesondere:

  • der Vorsatz auf die Wegnahme,
  • der Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern,
  • die auf Zueignung gerichtete innere Zielrichtung.

Wer etwa irrtümlich glaubt, die Sache gehöre ihm selbst, verwirklicht regelmäßig nicht alle Merkmale des Diebstahls. Dann fehlt es an einem entscheidenden Element des Tatbestands.

Normative Tatbestandsmerkmale

Nicht alle Tatbestandsmerkmale sind rein beschreibend. Manche setzen eine rechtliche oder wertende Beurteilung voraus. Solche Merkmale nennt man normative Tatbestandsmerkmale.

Begriffe wie fremd, unrechtmäßig oder Beamter erschließen sich oft nicht allein aus dem alltäglichen Sprachgebrauch. Man muss sie rechtlich auslegen. Gerade deshalb ist im Jus wichtig, den genauen Gesetzeswortlaut und den rechtlichen Zusammenhang zu prüfen.

Normative Tatbestandsmerkmale spielen auch bei Irrtümern eine Rolle. Wer sich über Tatsachen irrt, kann sich in einem Tatbildirrtum befinden. § 9 StGB regelt dagegen den Rechtsirrtum, also den Irrtum über das Unrecht der Tat. Für die rechtliche Beurteilung ist es wesentlich, ob sich der Irrtum auf Tatsachen oder auf die rechtliche Bewertung bezieht.

Warum Tatbestandsmerkmale so wichtig sind

Die Prüfung der Tatbestandsmerkmale ist der erste Schritt jeder strafrechtlichen Beurteilung. Erst wenn der Tatbestand erfüllt ist, stellt sich überhaupt die weitere Frage, ob die Tat rechtswidrig und schuldhaft war.

Das bedeutet auch: Nicht jedes als unfair oder unerlaubt empfundene Verhalten ist automatisch strafbar. Strafbar ist nur ein Verhalten, das alle gesetzlichen Merkmale eines bestimmten Delikts erfüllt.

Dasselbe Grundprinzip findet sich auch außerhalb des Strafrechts. Im Zivilrecht oder Verwaltungsrecht knüpfen Ansprüche, Pflichten oder behördliche Entscheidungen ebenfalls an gesetzliche Voraussetzungen an. Auch dort kann man daher von Tatbestandsmerkmalen sprechen, selbst wenn der Begriff im Strafrecht besonders geläufig ist.

Abgrenzung zu Qualifikationen und zusätzlichen Voraussetzungen

Manche Delikte haben einen Grundtatbestand und daneben erschwerende Zusatzmerkmale. Dann bleibt der Grundgedanke gleich, aber weitere Tatbestandsmerkmale führen zu einer strengeren Strafdrohung.

Beim Diebstahl ist § 127 StGB der Grundtatbestand. Darüber hinaus kennt das Strafgesetzbuch qualifizierte Formen mit zusätzlichen Voraussetzungen. Auch diese zusätzlichen Umstände sind Tatbestandsmerkmale, weil sie für die jeweilige strengere Strafnorm erfüllt sein müssen.

Quellen

  • § 5 Strafgesetzbuch (StGB), RIS.
  • § 9 Strafgesetzbuch (StGB), RIS.
  • § 127 Strafgesetzbuch (StGB), RIS.
  • Höpfel, Frank/Kert, Robert/Kienapfel, Diethelm, Grundriss des Strafrechts Allgemeiner Teil, Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH, 2012.
  • Maleczky, Oskar, Strafrecht – Allgemeiner Teil I (Skriptum), LexisNexis ARD ORAC, Auflage laut Verlagsangabe.
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