Ein Rechtsgeschäft ist wirksam, wenn es nicht gegen zwingende Vorschriften verstößt. So ist z.B. Verfügung unwirksam, wenn sie einen abhanden gekommenen Gegenstand betrifft.
Bei unwirksamen Geschäften ist eine Heilung möglich. So ist z.B. eine Verfügung eines Nichtberechtigten grundsätzlich unwirksam, kann aber durch eine Genehmigung geheilt werden. Durch die Genehmigung gilt der Vertrag als von Anfang an wirksam.
Siehe auch
Schwebende Unwirksamkeit
Relative Unwirksamkeit
Abgrenzung
Nichtigkeit
Quellen
http://www.lexexakt.de/glossar/unwirksamkeit.php 30.10.2014