Mit Verpflichtungsgeschäft wird ein Rechtsgeschäft bezeichnet, dass einen rechtlichen Anspruch auf ein Tun oder Unterlassen begründet. Durch das Verpflichtungsgeschäft selbst wird auf den Gegenstand des Anspruchs noch nicht eingewirkt sog. Abstraktionsprinzip. Dazu ist ein weiteres Geschäft, das sog. Verfügungsgeschäft notwendig.
Das Verpflichtungsgeschäft ist ein Anspruch des Gläubigers gegenüber dem Schuldner, auf ein bestimmtes Verhalten zu dem sich der Schuldner verpflichtet.
Ein kausales Verpflichtungsgeschäft hat einen Titel ein Zweck. Ein Zweck ist dann kausal, wenn es einen wirtschaftlichen Zweck hat.
Ein Verpflichtungsgeschäft hat kausal zu sein, ein gültiger Rechtsgrund muss offengelegt werden.
Quellen
http://www.lexexakt.de/glossar/verpflichtung.php