Parteiengehör

Parteiengehör bedeutet, dass jede Partei in einem Verfahren die Möglichkeit haben muss, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu kennen, sich dazu zu äußern und ihre Rechte und rechtlichen Interessen vorzubringen. Es gehört zu den grundlegenden Verfahrensgarantien im österreichischen Recht. Gemeint ist nicht bloß, dass eine Behörde oder ein Gericht etwas „zur Kenntnis nimmt“, sondern dass eine Partei tatsächlich Gelegenheit erhält, auf das Verfahren Einfluss zu nehmen.

Was umfasst das Parteiengehör?

Zum Parteiengehör gehört vor allem, dass eine Partei

  • über den maßgeblichen Stand des Verfahrens informiert wird, soweit das für ihre Stellungnahme nötig ist,
  • das Ergebnis von Beweisaufnahmen kennen kann,
  • dazu Stellung nehmen darf,
  • eigene Tatsachen behaupten und Beweisanträge stellen kann,
  • mit ihrem Vorbringen im Verfahren gehört wird.

Parteiengehör heißt daher mehr als bloße Information. Die Partei muss in einer Weise eingebunden werden, die eine sinnvolle Reaktion ermöglicht. Dazu gehört auch eine angemessene Frist, wenn schriftlich Stellung genommen werden soll.

Parteiengehör im Verwaltungsverfahren

Im allgemeinen Verwaltungsverfahren ist das Parteiengehör besonders deutlich geregelt. Nach § 37 AVG dient das Ermittlungsverfahren dazu, den maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. § 45 Abs. 3 AVG ergänzt das ausdrücklich: Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und dazu Stellung zu nehmen.

Das ist in der Praxis etwa dann wichtig, wenn die Behörde ein Gutachten einholt, Auskünfte anderer Stellen verwertet oder auf Zeugenaussagen abstellt. Bevor eine Entscheidung ergeht, muss die betroffene Partei grundsätzlich die Möglichkeit haben, diese Unterlagen oder deren wesentlichen Inhalt zu kennen und darauf zu reagieren.

Das Parteiengehör bezieht sich nicht nur auf einzelne Beweismittel. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung umfasst es allgemein die Möglichkeit, die eigenen Rechte und rechtlichen Interessen im Ermittlungsverfahren geltend zu machen. Eine Partei soll also nicht bloß zu Fakten sprechen dürfen, sondern auch zu den rechtlichen Folgen, die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben können.

Parteiengehör vor Verwaltungsgerichten

Auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten spielt das Parteiengehör eine zentrale Rolle. Das VwGVG enthält eigene Verfahrensregeln; zugleich verweist § 17 VwGVG für viele Fragen auf das AVG, soweit das VwGVG nichts anderes bestimmt. Dazu kommen die Regeln über die mündliche Verhandlung in § 24 VwGVG.

Parteiengehör bedeutet dort vor allem, dass die Partei ihren Standpunkt im Beschwerdeverfahren wirksam vorbringen kann. Das kann schriftlich oder in einer mündlichen Verhandlung geschehen. Eine mündliche Verhandlung ist aber nicht in jedem Fall zwingend. Entscheidend ist, ob die Partei insgesamt eine faire Möglichkeit hatte, sich zu allen wesentlichen Punkten zu äußern.

Parteiengehör im Zivilprozess

Im Zivilprozess wird meist vom rechtlichen Gehör gesprochen. Inhaltlich geht es um denselben Grundgedanken: Niemand soll von einer gerichtlichen Entscheidung überrascht werden, ohne sich zu den entscheidenden Tatsachen und rechtlichen Gesichtspunkten äußern zu können.

Wichtig ist hier vor allem § 182a ZPO. Danach darf das Gericht seine Entscheidung auf rechtliche Gesichtspunkte, die eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, grundsätzlich nur stützen, wenn es diese mit den Parteien erörtert und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat. Das soll sogenannte Überraschungsentscheidungen verhindern.

Das bedeutet allerdings nicht, dass das Gericht jede einzelne Überlegung vorab offenlegen muss. Wenn eine Partei mit einem bestimmten Einwand ohnehin rechnen musste oder der Prozessgegner ihn bereits deutlich vorgebracht hat, kann das rechtliche Gehör auch ohne gesonderten richterlichen Hinweis gewahrt sein.

Wann liegt eine Verletzung des Parteiengehörs vor?

Eine Verletzung liegt vor, wenn eine Partei zu entscheidungswesentlichen Tatsachen, Beweisergebnissen oder rechtlichen Gesichtspunkten keine ausreichende Äußerungsmöglichkeit hatte. Typische Beispiele sind:

  • ein Gutachten wird verwertet, ohne der Partei vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben,
  • eine Entscheidung stützt sich auf Tatsachen, die im Verfahren nicht offengelegt wurden,
  • das Gericht oder die Behörde trifft eine Entscheidung auf einer rechtlichen Grundlage, mit der keine Partei rechnen musste, ohne dies zuvor zu erörtern.

Nicht jede formale Unvollkommenheit führt aber automatisch zur Aufhebung einer Entscheidung. Maßgeblich ist, ob das unterlassene Gehör für das Verfahren tatsächlich relevant war. Im Verwaltungsrecht kann ein Mangel unter Umständen im Rechtsmittelverfahren saniert werden, wenn dort eine volle und wirksame Stellungnahmemöglichkeit besteht. Ob das im Einzelfall genügt, hängt von der konkreten Verfahrenslage ab.

Warum ist das Parteiengehör so wichtig?

Das Parteiengehör schützt vor einseitigen Entscheidungen und verbessert zugleich die Sachverhaltsermittlung. Eine Behörde oder ein Gericht erfährt oft erst durch die Stellungnahme der Partei, welche Tatsachen unvollständig sind, welche Unterlagen fehlen oder welche rechtlichen Einwände noch zu prüfen sind.

Für Betroffene ist das besonders wichtig, weil Verfahren nicht nur formal korrekt, sondern auch fair ablaufen müssen. Wer von einer Entscheidung betroffen ist, soll nicht bloß Objekt des Verfahrens sein, sondern Partei mit echter Mitwirkungsmöglichkeit.

Quellen

  • § 37 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), RIS.
  • § 45 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), RIS.
  • § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), RIS.
  • § 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), RIS.
  • § 182a Zivilprozessordnung (ZPO), RIS.
  • Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar, 2. Ausgabe, MANZ Verlag Wien.
  • Deixler-Hübner/Klicka, Zivilverfahren, 11. Auflage, LexisNexis Österreich.
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