Parteiengehör

Parteiengehör ist die Bezeichnung für das Recht einer Verfahrenspartei, im Rahmen der Teilnahme am Verfahren

  • vom bisherigen Ergebnis des Verfahrens zum Beispiel der Beweisaufnahme informiert zu werden, soweit das noch nicht etwa auch durch persönliche Anwesenheit erfolgt ist,
  • dazu Stellung zu nehmen,
  • die Stellungnahme im weiteren Verfahren berücksichtigt zu finden, indem das jeweilige Organ Gericht, Verwaltungsbehörde sich mit der Stellungnahme auseinandersetzen muss.

Quellen

http://de.wikipedia.org/wiki/Parteiengeh%C3%B6r 09.12.2014

 

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Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

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