Verordnungen

Zahnärztekammer-Wahlordnung

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Durchführung der Wahlen in die Landeszahnärztekammern und die Österreichische Zahnärztekammer (Zahnärztekammer-Wahlordnung – ZÄKWO)

ZÄKWOVerordnungFassung seit 15. März 2011RIS-Stand 23. Februar 2021

RIS-Gesetzesnummer 20004681 · BGBl. II Nr. 131/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 87/2016 · 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal · Original im RIS öffnen

§ 8

§ 8 Wahlkommissionen

Fassung: 15. März 2011 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 8 ZÄKWO?

  • Kernaussage§ 8 ZÄKWO behandelt "Wahlkommissionen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zur Durchführung der Wahlen in die Landeszahnärztekammern wird bei der Österreichischen Zahnärztekammer eine Hauptwahlkommission für die...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

2. Abschnitt

Wahlkommissionen

Hauptwahlkommission

§ 8. (1) Zur Durchführung der Wahlen in die Landeszahnärztekammern wird bei der Österreichischen Zahnärztekammer eine Hauptwahlkommission für die jeweilige Funktionsperiode bestellt. Die Hauptwahlkommission besteht aus

(2) Der/Die Vorsitzende und dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin werden aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit ernannt.

(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 werden auf Vorschlag der Österreichischen Zahnärztekammer nach Antrag der Landeszahnärztekammern vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bestellt. Liegt trotz Aufforderung der Österreichischen Zahnärztekammer, innerhalb einer angemessenen Frist die Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 zu beantragen, kein entsprechender Antrag der Landeszahnärztekammern vor, sind der/die Präsident/Präsidentin und der/die Vizepräsident/Vizepräsidentin der jeweiligen Landeszahnärztekammer als Mitglied und Ersatzmitglied für den jeweiligen Wahlkreis zu bestellen.

(4) Der/Die Vorsitzende hat die Mitglieder der Hauptwahlkommission zu den erforderlichen Sitzungen einzuberufen. Den Sitzungen der Hauptwahlkommission ist der/die Kammeramtsdirektor/Kammeramtsdirektorin der Österreichischen Zahnärztekammer oder ein/eine anderer/andere rechtskundiger/rechtskundige Bediensteter/Bedienstete des Kammeramtes mit beratender Stimme beizuziehen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 7 Fristen
Nächster Paragraph§ 9 Kreiswahlkommissionen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 ZÄKWO in einfachen Worten?

§ 8 ZÄKWO behandelt "Wahlkommissionen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 15. März 2011 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
26. April 2016
Fassung seit
15. März 2011
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 88/2021
  • BGBl. II Nr. 87/2016
  • BGBl. II Nr. 91/2011

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Keine weiteren Verweise verfügbar.