§ 31
§ 31 Niederschrift
Fassung: 28. März 2006 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 31 ZÄKWO?
- Kernaussage§ 31 ZÄKWO behandelt "Niederschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Kreiswahlkommission hat den Vorgang des Abstimmungsverfahrens, das Abstimmungsergebnis sowie das Wahlergebnis im Wahlkreis in einer...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Niederschrift
§ 31. (1) Die Kreiswahlkommission hat den Vorgang des Abstimmungsverfahrens, das Abstimmungsergebnis sowie das Wahlergebnis im Wahlkreis in einer Niederschrift zu beurkunden. Für die Abfassung der Niederschrift ist aus den Mitgliedern der Kreiswahlkommission ein/eine Schriftführer/Schriftführerin zu wählen.
(2) Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:
(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:
(4) Die Niederschrift ist von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Kreiswahlkommission zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(5) Die Niederschrift samt Beilagen bildet den Wahlakt der Kreiswahlkommission.
(6) Die Wahlakten der Kreiswahlkommissionen sind unverzüglich, spätestens jedoch nach drei Werktagen nach dem Wahltag, der Hauptwahlkommission zu übermitteln.
(7) Die Wahlakten sind mindestens bis zum Ablauf der jeweiligen Funktionsperiode aufzubewahren.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 31 ZÄKWO in einfachen Worten?
§ 31 ZÄKWO behandelt "Niederschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 28. März 2006 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 26. April 2016
- Fassung seit
- 28. März 2006
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 88/2021
- BGBl. II Nr. 87/2016
- BGBl. II Nr. 91/2011
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