§ 34
§ 34 Verständigung der Delegierten
Fassung: 15. März 2011 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 34 ZÄKWO?
- Kernaussage§ 34 ZÄKWO behandelt "Verständigung der Delegierten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Hauptwahlkommission hat die gewählten Delegierten und die jeweiligen Sukzessoren/Sukzessorinnen mittels eingeschriebenen Briefes binnen drei Tagen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Verständigung der Delegierten
§ 34. (1) Die Hauptwahlkommission hat die gewählten Delegierten und die jeweiligen Sukzessoren/Sukzessorinnen mittels eingeschriebenen Briefes binnen drei Tagen nach Feststellung des Wahlergebnisses über ihre Wahl zu verständigen.
(2) Die Wahl gilt als angenommen, wenn sie nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung der Verständigung schriftlich gegenüber der Hauptwahlkommission abgelehnt wird.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 34 ZÄKWO in einfachen Worten?
§ 34 ZÄKWO behandelt "Verständigung der Delegierten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 15. März 2011 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 26. April 2016
- Fassung seit
- 15. März 2011
- Fassung bis
- laufend
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RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 88/2021
- BGBl. II Nr. 87/2016
- BGBl. II Nr. 91/2011
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
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