§ 30
§ 30 Gültigkeit der Stimmen
Fassung: 28. März 2006 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 30 ZÄKWO?
- Kernaussage§ 30 ZÄKWO behandelt "Gültigkeit der Stimmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Stimmen sind gültig, wenn
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Gültigkeit der Stimmen
§ 30. (1) Stimmen sind gültig, wenn
(2) Der gesamte Stimmzettel ist ungültig, wenn
(3) Die Stimme für die jeweilige zu wählende Funktion ist ungültig, wenn
(4) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmen.
(5) Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, so zählen sie
(6) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der zu wählenden wahlwerbenden Personen angebracht wurden, machen diesen nicht ungültig, sofern nicht einer der Ungültigkeitsgründe nach Abs. 2, 3, 4 oder 5 Z 1 vorliegt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen beeinträchtigen die Gültigkeit nicht.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 30 ZÄKWO in einfachen Worten?
§ 30 ZÄKWO behandelt "Gültigkeit der Stimmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 28. März 2006 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 26. April 2016
- Fassung seit
- 28. März 2006
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 88/2021
- BGBl. II Nr. 87/2016
- BGBl. II Nr. 91/2011
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.