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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Wahlen in die Landeszahnärztekammern
Fassung: 28. März 2006 bis laufend
1. Abschnitt
Wahlen in die Landeszahnärztekammern
Wahlkreise
§ 1. (1) Jedes Bundesland bildet für die Wahlen in die jeweilige Landeszahnärztekammer einen Wahlkreis.
(2) Die Zugehörigkeit eines Kammermitglieds zu einem Wahlkreis bestimmt sich nach dessen Zuordnung zur Landeszahnärztekammer des jeweiligen Bundeslandes gemäß § 10 Abs. 3 Zahnärztekammergesetz – ZÄKG, BGBl. I Nr. 154/2005.
§ 2
§ 2 Aktives und passives Wahlrecht
Fassung: 15. März 2011 bis laufend
Aktives und passives Wahlrecht
§ 2. (1) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Personen, die zum Zeitpunkt der Anordnung der Wahl (§ 5) Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß § 10 ZÄKG sind.
(2) Jede wahlberechtigte Person ist in dem Wahlkreis aktiv und passiv wahlberechtigt, dem sie gemäß § 1 Abs. 2 zugehörig ist.
§ 3
§ 3 Zahl und Funktion der Delegierten
Fassung: 28. März 2006 bis laufend
Zahl und Funktion der Delegierten
§ 3. (1) In jedem Wahlkreis sind Delegierte in jener Anzahl und Funktionen in den Landesausschuss zu wählen, wie der Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer auf Antrag des jeweiligen Landesausschusses gemäß § 37 Abs. 2 ZÄKG festgelegt hat.
(2) Liegt bis zur Wahlanordnung (§ 5) trotz Aufforderung des Bundesausschusses, innerhalb einer angemessenen Frist die Zahl und Funktionen der Delegierten für den jeweiligen Landesausschuss zu beantragen, kein entsprechender Antrag des Landesausschusses beim Bundesausschuss vor, hat der Bundesausschuss die Zahl und Funktionen der Delegierten entsprechend dem bestehenden Landesausschuss festzulegen.
§ 4
§ 4 Wahlkundmachungen
Fassung: 28. März 2006 bis laufend
Wahlkundmachungen
§ 4. Für die im Zusammenhang mit den Wahlen nach dieser Verordnung vorgesehenen Verlautbarungen hat die Österreichische Zahnärztekammer im Internet eine Seite einzurichten, auf der alle in dieser Verordnung vorgesehenen Verlautbarungen, Veröffentlichungen und Kundmachungen zu erfolgen haben.
§ 5
§ 5 Wahlanordnung
Fassung: 28. März 2006 bis laufend
Wahlanordnung
§ 5. (1) Die Wahl der Delegierten hat innerhalb der letzten sechs Monate vor Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode stattzufinden. Sie ist vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer in allen Bundesländern zu einem einheitlichen Termin, der innerhalb eines Zeitraums von höchstens einer Woche zu liegen hat, anzuordnen.
(2) Die Anordnung der Wahl und die Bekanntgabe der Zahl und Funktionen der zu wählenden Delegierten pro Landesausschuss sind
§ 6
§ 6 Kosten
Fassung: 28. März 2006 bis laufend
Kosten
§ 6. (1) Die Kosten für die Durchführung der Wahlen in die Landeszahnärztekammern haben
§ 7
§ 7 Fristen
Fassung: 15. März 2011 bis laufend
Fristen
§ 7. (1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen sind, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt, nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zu berechnen.
(2) Die Tage des Postlaufs werden in die jeweilige Frist eingerechnet.
§ 8
§ 8 Wahlkommissionen
Fassung: 15. März 2011 bis laufend
2. Abschnitt
Wahlkommissionen
Hauptwahlkommission
§ 8. (1) Zur Durchführung der Wahlen in die Landeszahnärztekammern wird bei der Österreichischen Zahnärztekammer eine Hauptwahlkommission für die jeweilige Funktionsperiode bestellt. Die Hauptwahlkommission besteht aus
(2) Der/Die Vorsitzende und dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin werden aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit ernannt.
(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 werden auf Vorschlag der Österreichischen Zahnärztekammer nach Antrag der Landeszahnärztekammern vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bestellt. Liegt trotz Aufforderung der Österreichischen Zahnärztekammer, innerhalb einer angemessenen Frist die Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 zu beantragen, kein entsprechender Antrag der Landeszahnärztekammern vor, sind der/die Präsident/Präsidentin und der/die Vizepräsident/Vizepräsidentin der jeweiligen Landeszahnärztekammer als Mitglied und Ersatzmitglied für den jeweiligen Wahlkreis zu bestellen.
(4) Der/Die Vorsitzende hat die Mitglieder der Hauptwahlkommission zu den erforderlichen Sitzungen einzuberufen. Den Sitzungen der Hauptwahlkommission ist der/die Kammeramtsdirektor/Kammeramtsdirektorin der Österreichischen Zahnärztekammer oder ein/eine anderer/andere rechtskundiger/rechtskundige Bediensteter/Bedienstete des Kammeramtes mit beratender Stimme beizuziehen.
§ 9
§ 9 Kreiswahlkommissionen
Fassung: 28. März 2006 bis laufend
Kreiswahlkommissionen
§ 9. (1) Für jeden Wahlkreis wird bei der jeweiligen Landeszahnärztekammer eine Kreiswahlkommission für die jeweilige Funktionsperiode bestellt. Jede Kreiswahlkommission besteht aus
(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Kreiswahlkommissionen werden auf Vorschlag der jeweiligen Landeszahnärztekammer von der Hauptwahlkommission bestellt.
§ 10
§ 10 Beobachter/Beobachterinnen in den Kreiswahlkommissionen
Fassung: 23. Februar 2021 bis laufend
Beobachter/Beobachterinnen in den Kreiswahlkommissionen
§ 10. (1) Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag gemäß § 21 verlautbart wurde, kann eine Person ihres Vertrauens in die jeweilige Kreiswahlkommission als Beobachter/Beobachterin entsenden. Diese Person ist dem/der Vorsitzenden der Kreiswahlkommission spätestens am fünften Tag vor der Wahl durch den/die Zustellungsbevollmächtigten/Zustellungsbevollmächtigte der Wählergruppe schriftlich namhaft zu machen.
(2) Die Österreichische Zahnärztekammer ist berechtigt, einen/eine Bediensteten/Bedienstete des Kammeramtes als Beobachter/Beobachterin in die Kreiswahlkommissionen zu entsenden. Dieser/Diese ist berechtigt, an den Beratungen der Kreiswahlkommissionen teilzunehmen.
(2a) Jede Landeszahnärztekammer ist berechtigt, einen/eine Bediensteten/Bedienstete des Landessekretariats als Beobachter/Beobachterin in die jeweilige Kreiswahlkommissionen zu entsenden. Dieser/Diese ist berechtigt, an den Beratungen der jeweiligen Kreiswahlkommissionen teilzunehmen.
(3) Jeder/Jede Beobachter/Beobachterin gemäß Abs. 1 bis 2a ist berechtigt, als Zeuge/Zeugin bei der Wahlhandlung und der Stimmenauszählung anwesend zu sein.
§ 11
§ 11 Tätigkeit in den Wahlkommissionen
Fassung: 28. März 2006 bis laufend
Tätigkeit in den Wahlkommissionen
§ 11. (1) Das Amt eines Mitglieds oder Ersatzmitglieds einer Wahlkommission ist ein öffentliches Ehrenamt.
(2) Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Wahlkommission gebührt für ihre Tätigkeit nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme eine Aufwandsentschädigung in Geld, die sich nach der Höhe der Reisekostenvergütungen und Taggeldsätze für die Funktionäre/Funktionärinnen der Kammer bemisst.
(3) Der/Die Vorsitzende hat den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Wahlkommission das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten abzunehmen.
(4) Geschäftsstelle
§ 12
§ 12 Beschlussfassung in den Wahlkommissionen
Fassung: 28. März 2006 bis laufend
Beschlussfassung in den Wahlkommissionen
§ 12. (1) Die Wahlkommissionen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend sind. Sie fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der/Die Vorsitzende und sein/seine bzw. ihr/ihre Stellvertreter/Stellvertreterin stimmen nicht mit; nur bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
(2) Die Ersatzmitglieder können bei den Sitzungen der Wahlkommission anwesend sein, verfügen aber nur dann über ein Stimmrecht, wenn das entsprechende Mitglied nicht anwesend ist.
§ 13
§ 13 Aufgaben der Wahlkommissionen
Fassung: 15. März 2011 bis laufend
Aufgaben der Wahlkommissionen
§ 13. (1) Der Hauptwahlkommission obliegt insbesondere:
(2) Den Kreiswahlkommissionen obliegt insbesondere:
§ 14
§ 14 Ausschreibung der Wahl
Fassung: 28. März 2006 bis laufend
3. Abschnitt
Ausschreibung der Wahl
Zeitpunkt der Wahl
§ 14. (1) Die Hauptwahlkommission bestimmt den Zeitpunkt der Wahl derart, dass zwischen dem Tag der Ausschreibung der Wahl (Veröffentlichung der Wahlkundmachung) und dem Wahltag ein Zeitraum von mindestens zwölf Wochen liegt.
(2) Wahltag ist der Tag,
§ 15
§ 15 Wahlkundmachung
Fassung: 22. April 2016 bis laufend
Wahlkundmachung
§ 15. (1) In der Wahlkundmachung sind festzulegen:
(2) Die Wahlkundmachung ist im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer und im Internet (§ 4) zu veröffentlichen und am Sitz der Wahlkommissionen zur Einsicht aufzulegen. Die Hauptwahlkommission kann darüber hinaus auf andere geeignete Art sämtliche wahlberechtigten Personen von der Wahlausschreibung in Kenntnis setzen lassen.
§ 16
§ 16 Wählerlisten
Fassung: 28. März 2006 bis laufend
Wählerlisten
§ 16. (1) Die Wählerlisten sind auf Grund der von der Österreichischen Zahnärztekammer zu führenden Zahnärzteliste gemäß § 11 Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005, zu erstellen.
(2) Das Kammeramt der Österreichischen Zahnärztekammer hat für jeden Wahlkreis eine eigene Wählerliste anzulegen,
(3) Die Österreichische Zahnärztekammer hat die am Tag der Wahlanordnung gültigen Wählerlisten des jeweiligen Wahlkreises an die Kreiswahlkommissionen sowie die Wählerlisten aller Wahlkreise an die Hauptwahlkommission binnen einer Woche nach Ausschreibung der Wahl zu übermitteln.
§ 17
§ 17 Auflegung der Wählerlisten
Fassung: 28. März 2006 bis laufend
Auflegung der Wählerlisten
§ 17. (1) Die Wählerliste des Wahlkreises ist spätestens vier Wochen nach der Wahlausschreibung am Sitz der jeweiligen Landeszahnärztekammer zur öffentlichen Einsicht und unter Hinweis auf die Möglichkeit des Einspruchs aufzulegen.
(2) Die Auflegung der Wählerlisten gemäß Abs. 1 ist unter Hinweis
(3) Vom ersten Tag der Auflegung der Wählerlisten an dürfen Eintragungen, Änderungen oder Streichungen nur mehr im Weg des Einspruchsverfahrens vorgenommen werden. Hievon ausgenommen sind offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten sowie Formgebrechen, wie zum Beispiel Schreib- oder Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende insbesondere auf technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten; diese können von der zuständigen Landeszahnärztekammer unter Befassung der Österreichischen Zahnärztekammer berichtigt werden.
(4) Das Kammeramt der Österreichischen Zahnärztekammer hat auf Verlangen gegen Ersatz der Kosten den Wählergruppen für jenen Wahlkreis,
§ 18
§ 18 Einspruch gegen die Wählerlisten
Fassung: 28. März 2006 bis laufend
Einspruch gegen die Wählerlisten
§ 18. (1) Innerhalb von zwei Wochen nach Auflegung der Wählerlisten kann jedes Kammermitglied
(2) Jeder Einspruch darf nur gegen eine bestimmte Person gerichtet sein. Ist ein Einspruch gleichzeitig gegen mehrere Personen gerichtet, ist dieser dem/der Einspruchswerber/Einspruchswerberin ohne Verzug zur Berichtigung zurückzustellen.
(3) Die Hauptwahlkommission hat Personen, gegen deren Aufnahme in die Wählerliste Einspruch erhoben wurde, hievon binnen zwei Tagen nach Einlangen des Einspruchs zu verständigen. Einwendungen der Betroffenen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung dieser Verständigung bei der Hauptwahlkommission schriftlich eingebracht werden.
(4) Die Hauptwahlkommission hat über Einsprüche binnen acht Tagen nach Ablauf der Einspruchsfrist endgültig zu entscheiden, auch wenn in dieser Frist eine Äußerung des/der vom Einspruch Betroffenen nicht eingelangt ist. Die Hauptwahlkommission hat von ihrer Entscheidung den/die Einspruchswerber/Einspruchswerberin und den/die durch die Entscheidung Betroffenen/Betroffene umgehend schriftlich zu verständigen.
(5) Erfordern Entscheidungen der Hauptwahlkommission eine Richtigstellung und Ergänzung der Wählerlisten, sind diese von der Hauptwahlkommission unverzüglich durchzuführen.
(6) Nach Abschluss des Einspruchsverfahrens hat die Hauptwahlkommission die Wählerlisten abzuschließen und den Kreiswahlkommissionen für den jeweiligen Wahlkreis zu übermitteln. Die abgeschlossenen Wählerlisten sind der Wahl zugrundezulegen.
§ 19
§ 19 Wahlvorschläge
Fassung: 23. Februar 2021 bis laufend
4. Abschnitt
Wahlvorschläge
Einbringung der Wahlvorschläge
§ 19. (1) Wählergruppen, die sich an der Wahl beteiligen, haben schriftliche Wahlvorschläge für die zu wählenden Delegierten spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag bei der Hauptwahlkommission per Post oder persönlich einzubringen. Das Einlangen des Wahlvorschlags ist unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen.
(2) Wahlvorschläge haben zu enthalten:
(3) Zulässig ist
(4) Unzulässig ist die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen.
(5) Änderungen im Wahlvorschlag durch Streichung oder Neuaufnahme von wahlwerbenden Personen sowie die Zurückziehung des Wahlvorschlags müssen von sämtlichen Personen, die auf dem seinerzeitigen Wahlvorschlag kandidiert haben, mit Ausnahme des/der aus dem Wahlvorschlag zu Streichenden unterschrieben sein.
(6) Die Zurückziehung von und Änderungen in Wahlvorschlägen, wenn eine wahlwerbende Person die Wählbarkeit verliert, sind auch nach der Einreichungsfrist gemäß Abs. 1 zulässig. Diese sind vom/von der Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe spätestens bis vier Wochen vor dem Wahltag der Hauptwahlkommission mitzuteilen.
§ 20
§ 20 Prüfung der Wahlvorschläge
Fassung: 28. März 2006 bis laufend
Prüfung der Wahlvorschläge
§ 20. (1) Die Hauptwahlkommission hat die innerhalb der Einreichungsfrist vorgelegten Wahlvorschläge zu prüfen und Bedenken dagegen umgehend dem/der Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe mitzuteilen. Zur Behebung der Mängel ist eine Frist von mindestens drei Tagen zu setzen.
(2) Die Hauptwahlkommission entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge innerhalb von drei Tagen nach deren Einlangen oder nach Ablauf der Frist zur Behebung von Mängeln.
(3) Nicht zuzulassen sind Wahlvorschläge, die
(4) Wahlwerbende Personen, denen die Wählbarkeit fehlt, sind von der Hauptwahlkommission aus dem zugelassenen Wahlvorschlag zu streichen. Ebenso sind die Namen jener Personen zu streichen, die ungeachtet des gemäß Abs. 1 durchgeführten Berichtigungsverfahrens so unvollständig bezeichnet sind, dass über ihre Identität Zweifel bestehen.
(5) Weisen mehrere verschiedene Wahlvorschläge den Namen derselben wahlwerbenden Person auf, so ist diese von der Hauptwahlkommission aufzufordern, binnen drei Tagen zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge sie sich entscheidet. Von allen anderen Wahlvorschlägen ist sie zu streichen. Gibt eine solche wahlwerbende Person innerhalb der gestellten Frist ihre Entscheidung nicht bekannt, so ist sie aus den später eingebrachten Wahlvorschlägen zu streichen. Für diese Änderung eines Wahlvorschlags ist keine Unterschrift der kandidierenden Personen erforderlich.
(6) Gegen die Entscheidung der Hauptwahlkommission über die Zulassung der Wahlvorschläge ist ein gesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
(7) Wird kein Wahlvorschlag vorgelegt oder reicht der einzige Wahlvorschlag nicht aus, um alle zu wählenden Funktionen zu besetzen, so hat die Hauptwahlkommission das Wahlverfahren mittels neuerlicher Wahlausschreibung von neuem einzuleiten.
§ 21
§ 21 Verlautbarung der Wahlvorschläge
Fassung: 15. März 2011 bis laufend
Verlautbarung der Wahlvorschläge
§ 21. (1) Die Hauptwahlkommission hat die ordnungsgemäß erstellten bzw. ergänzten Wahlvorschläge nach Prüfung spätestens drei Wochen vor dem Wahltag im Internet (§ 4) zu verlautbaren.
(2) Die Reihenfolge der Wahlvorschläge in der Verlautbarung richtet sich
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 91/2011)
§ 22
§ 22 Wahlkuverts, Stimmzettel und Wahllokal
Fassung: 23. Februar 2021 bis laufend
5. Abschnitt
Wahlkuverts, Stimmzettel und Wahllokal
Wahlkuverts und Stimmzettel
§ 22. (1) Die Wahl hat mittels amtlicher Wahlkuverts und amtlicher Stimmzettel zu erfolgen.
(2) Die Kreiswahlkommissionen haben
(3) Die amtlichen Stimmzettel (Abs. 2 Z 1) haben dem Muster der Anlage zu entsprechen, wobei
(4) Die Rückkuverts (Abs. 2 Z 2) sind mittels Vordrucks an die jeweilige Kreiswahlkommission zu adressieren und mit dem Absender der jeweiligen wahlberechtigten Person zu versehen.
§ 23
§ 23 Übermittlung der Wahlkuverts und Stimmzettel
Fassung: 28. März 2006 bis laufend
Übermittlung der Wahlkuverts und Stimmzettel
§ 23. (1) Bis spätestens sieben Tage vor dem Wahltag haben die Kreiswahlkommissionen allen laut Wählerliste im entsprechenden Wahlkreis wahlberechtigten Personen
(2) Die Zusendung gemäß Abs. 1 ist in der Wählerliste festzuhalten; dieser sind die Zustellnachweise beizulegen.
§ 24
§ 24 Wahllokal
Fassung: 15. März 2011 bis laufend
Wahllokal
§ 24. (1) Die Kreiswahlkommissionen haben dafür zu sorgen, dass den Wahlberechtigten die persönliche Abgabe ihrer Stimme ermöglicht wird.
(2) Die Wahllokale der Kreiswahlkommissionen sowie die zur Durchführung der Wahl erforderliche Personal- und Sachausstattung sind von der jeweiligen Landeszahnärztekammer bereitzustellen.
(3) Für die Einrichtung der Wahlzellen gilt § 57 Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471 ausgenommen Abs. 4 zweiter Satz.
(4) Im Wahllokal haben sich
§ 25
§ 25 Abstimmungsverfahren
Fassung: 28. März 2006 bis laufend
6. Abschnitt
Abstimmungsverfahren
Durchführung des Abstimmungsverfahrens
§ 25. (1) Am Wahltag haben sich die Kreiswahlkommissionen zur Durchführung des Abstimmungsverfahrens und Feststellung des Abstimmungsergebnisses zu versammeln.
(2) Der/Die Vorsitzende der Kreiswahlkommission hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung sowie für die Beachtung dieser Verordnung zu sorgen.
(3) Im Gebäude des Wahllokals ist am Wahltag jede Art der Werbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler/Wählerinnen, durch Anschlag oder Verteilung von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten oder Vergleichbares verboten.
(4) Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag verlautbart worden ist, ist berechtigt, eine Person ihres Vertrauens (§ 10) in das Wahllokal zu entsenden. Den Vertrauenspersonen steht keine Einflussnahme auf den Gang der Wahlhandlung zu.
(5) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Kreiswahlkommission zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist.
§ 26
§ 26 Stimmabgabe
Fassung: 28. März 2006 bis laufend
Stimmabgabe
§ 26. (1) Alle wahlberechtigten Personen sind bei der Abgabe ihrer Stimme verpflichtet, sich des ihnen von der Kreiswahlkommission übermittelten amtlichen Wahlkuverts und Stimmzettels zu bedienen.
(2) Jede wahlberechtigte Person ist berechtigt, für jede zu wählende Funktion eine Stimme durch Kennzeichnung des Kreises neben dem Namen der zu wählenden Person abzugeben, wobei eine Stimme für die Funktion eines/einer Referenten/Referentin auch für den/die entsprechenden Sukzessor/Sukzessorin gilt. Für getrennte Funktionen können Personen aus verschiedenen Wahlvorschlägen gewählt werden.
(3) Die Abgabe der Stimmen ist auch durch Kennzeichnung des Kreises unter der Bezeichnung eines Wahlvorschlags möglich. In diesem Fall wird die Stimme für alle in dem gekennzeichneten Wahlvorschlag enthaltenen wahlwerbenden Personen abgegeben, ausgenommen für jene Funktionen, für die die wahlberechtigte Person gemäß Abs. 2 eine Stimme aus einem anderen Wahlvorschlag abgegeben hat.
(3) Jede wahlberechtigte Person kann das geschlossene, den Stimmzettel enthaltende Wahlkuvert
(4) Bei Übermittlung des Wahlkuverts durch die Post oder mittels Boten hat sich die wahlberechtigte Person des seitens der Kreiswahlkommission übermittelten Rückkuverts zu bedienen. Änderungen des auf dem Rückkuvert vorgedruckten Absenders sind nicht zulässig. Sofern Änderungen des auf dem Rückkuvert vorgedruckten Absenders Zweifel an der Identität der wahlberechtigten Person bewirken, machen sie die Stimme ungültig. Die Übermittlung per Post oder mittels Boten erfolgt auf Kosten und Gefahr der wahlberechtigten Person.
(5) Die Verwendung eines anderen als des amtlichen Stimmzettels, Wahlkuverts oder Rückkuverts macht die darin befindliche Stimme ungültig.
(6) Die Kreiswahlkommission hat die bei ihr bis zum Wahltag einlangenden die Wahlkuverts enthaltenden Rückkuverts zu sammeln und für deren sichere und geordnete Aufbewahrung bis zum Wahltag zu sorgen. Gleiches gilt für bis zum Wahltag einlangende Poststücke gemäß Abs. 5.
§ 27
§ 27 Persönliche Stimmabgabe
Fassung: 15. März 2011 bis laufend
Persönliche Stimmabgabe
§ 27. (1) Die Stimmabgabe am Wahltag beginnt damit, dass den Mitgliedern der Kreiswahlkommission und den Vertrauenspersonen Gelegenheit zur Abgabe ihrer Stimme gegeben wird.
(2) Die Wahl ist geheim. Jeder/Jede Wähler/Wählerin tritt vor die Kreiswahlkommission, nennt seinen/ihren Namen und weist die Identität nach. Ein Mitglied der Wahlkommission prüft, ob der/die Wähler/Wählerin in der Wählerliste eingetragen ist. Über Verlangen ist dem/der Wähler/Wählerin, wenn er/sie nicht im Besitz des ihm/ihr übersandten Wahlkuverts samt amtlichen Stimmzettels ist, ein amtlicher Stimmzettel samt Wahlkuvert auszufolgen.
(3) Der/Die Wähler/Wählerin begibt sich sodann in die Wahlzelle, legt den ausgefüllten Stimmzettel in das Wahlkuvert und legt nach Verlassen der Wahlzelle das Kuvert verschlossen in die vorgesehene Wahlurne. Nach Abgabe der Stimme ist der Name des/der Wählers/Wählerin von einem Mitglied der Kreiswahlkommission in der Wählerliste abzustreichen und in das fortlaufend geführte Abstimmungsverzeichnis unter Beifügung der fortlaufenden Zahl der Wählerliste einzutragen.
(4) Ist dem/der Wähler/Wählerin bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Irrtum unterlaufen und begehrt er/sie deshalb die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so hat der/die Vorsitzende der Kreiswahlkommission diesem/dieser einen weiteren Stimmzettel auszufolgen. Der/Die Wähler/Wählerin hat den ersten Stimmzettel vor der Kreiswahlkommission durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und mit sich zu nehmen.
(5) Wahlberechtigte mit körperlicher Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die ihr Wahlrecht durch persönliche Abgabe ihrer Stimme ausüben, dürfen sich von einer Begleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen, sofern ihnen das Ausfüllen des Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann. Außer in einem solchen Fall darf die Wahlzelle nur von einer Person betreten werden.
(6) Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Wahlniederschrift festzuhalten. Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfalle die Kreiswahlkommission.
(7) Nach Ablauf der Wahlzeit dürfen nur noch die bereits im Wahllokal anwesenden Wahlberechtigten ihre Stimme abgeben. Sobald der/die letzte dieser Wähler/Wählerinnen seine/ihre Stimme abgegeben hat, hat der/die Vorsitzende der Kreiswahlkommission die Stimmabgabe für geschlossen zu erklären.
§ 28
§ 28 Briefwahl
Fassung: 28. März 2006 bis laufend
Briefwahl
§ 28. (1) Nach Abschluss der persönlichen Stimmabgabe hat die Kreiswahlkommission die auf dem Postweg oder durch Boten bis spätestens 12.00 Uhr des Wahltags eingelangten und bis dahin unter Verschluss gehaltenen Wahlkuverts zu behandeln.
(2) Zunächst ist bei jedem eingelangten Rückkuvert zu überprüfen, ob der auf dem vorgedruckten Absender aufscheinende Name des/der Wahlberechtigten in der Wählerliste des entsprechenden Wahlkreises enthalten ist.
(3) Kommt der Name in der Wählerliste nicht vor, so ist das Wahlkuvert von jeder weiteren Behandlung auszuschließen.
(4) Ist der Name in der Wählerliste eingetragen, so wird er dort abgestrichen und im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl sowie unter Beifügung der fortlaufenden Nummer der Wählerliste vermerkt. Gleichzeitig wird in der Wählerliste die entsprechende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses eingetragen. Dieser Vorgang kann auch automationsunterstützt vorgenommen werden.
(5) Hierauf ist
(6) Befindet sich der Stimmzettel nicht im Wahlkuvert, sondern direkt im Rückkuvert, ist dieser
(7) Ergeben sich Zweifel darüber, ob ein Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen ist, entscheidet die Kreiswahlkommission.
(8) Haben Wahlberechtigte ihr Wahlrecht persönlich ausgeübt, aber auch ein Wahlkuvert mit der Post oder mittels Boten übermittelt, so ist letzteres ungeöffnet mit dem Vermerk „Wahlrecht persönlich ausgeübt“ zu den Wahlakten zu legen. Der Vorgang ist in der Niederschrift zu vermerken.
(9) Wahlkuverts, welche nach 12.00 Uhr am Wahltag einlangen, sind samt Rückkuvert ungeöffnet mit dem Vermerk „zu spät eingelangt“ zu den Wahlakten zu legen. Der Vorgang ist in der Niederschrift zu vermerken.
§ 29
§ 29 Stimmenzählung
Fassung: 23. Februar 2021 bis laufend
Stimmenzählung
§ 29. (1) Wenn alle bei der Kreiswahlkommission vorliegenden Wahlkuverts gemäß § 28 behandelt worden sind, erklärt der/die Vorsitzende die Stimmenabgabe für geschlossen.
(2) Die Kreiswahlkommission mischt sodann die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts, entleert die Wahlurne und stellt fest:
(3) Die Kreiswahlkommission öffnet hierauf die abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt fest:
(4) Die Kreiswahlkommission darf Bedienstete der Geschäftsstelle der Kreiswahlkommission zur Unterstützung bei der Stimmzählung heranziehen.
§ 30
§ 30 Gültigkeit der Stimmen
Fassung: 28. März 2006 bis laufend
Gültigkeit der Stimmen
§ 30. (1) Stimmen sind gültig, wenn
(2) Der gesamte Stimmzettel ist ungültig, wenn
(3) Die Stimme für die jeweilige zu wählende Funktion ist ungültig, wenn
(4) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmen.
(5) Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, so zählen sie
(6) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der zu wählenden wahlwerbenden Personen angebracht wurden, machen diesen nicht ungültig, sofern nicht einer der Ungültigkeitsgründe nach Abs. 2, 3, 4 oder 5 Z 1 vorliegt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen beeinträchtigen die Gültigkeit nicht.
§ 31
§ 31 Niederschrift
Fassung: 28. März 2006 bis laufend
Niederschrift
§ 31. (1) Die Kreiswahlkommission hat den Vorgang des Abstimmungsverfahrens, das Abstimmungsergebnis sowie das Wahlergebnis im Wahlkreis in einer Niederschrift zu beurkunden. Für die Abfassung der Niederschrift ist aus den Mitgliedern der Kreiswahlkommission ein/eine Schriftführer/Schriftführerin zu wählen.
(2) Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:
(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:
(4) Die Niederschrift ist von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Kreiswahlkommission zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(5) Die Niederschrift samt Beilagen bildet den Wahlakt der Kreiswahlkommission.
(6) Die Wahlakten der Kreiswahlkommissionen sind unverzüglich, spätestens jedoch nach drei Werktagen nach dem Wahltag, der Hauptwahlkommission zu übermitteln.
(7) Die Wahlakten sind mindestens bis zum Ablauf der jeweiligen Funktionsperiode aufzubewahren.
§ 32
§ 32 Wahlergebnis
Fassung: 15. März 2011 bis laufend
7. Abschnitt
Wahlergebnis
Feststellung des Wahlergebnisses
§ 32. (1) Pro Funktion gilt jene wahlwerbende Person als gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(2) Jene Person, die als Sukzessor/Sukzessorin im selben Wahlvorschlag für die betreffende Funktion genannt ist, ist Ersatzperson für den Fall, dass ein/eine gewählter/gewählte Bewerber/Bewerberin
(3) Die Hauptwahlkommission hat auf Grund der von den Kreiswahlkommissionen übermittelten Wahlakten die Wahlergebnisse in den Wahlkreisen zu überprüfen und etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen.
(4) Die Namen der gewählten Delegierten pro Funktion und Wahlkreis sind im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer und im Internet (§ 4) zu verlautbaren.
§ 33
§ 33 Einspruch gegen die Ermittlung
Fassung: 28. März 2006 bis laufend
Einspruch gegen die Ermittlung
§ 33. (1) Binnen einer Woche nach Verlautbarung des Wahlergebnisses kann jede zur Wahl im jeweiligen Wahlkreis zugelassene Wählergruppe gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses einen begründeten Einspruch bei der Hauptwahlkommission erheben.
(2) Wird ein Einspruch gemäß Abs. 1 erhoben, hat die Hauptwahlkommission auf Grund der Wahlakten das Wahlergebnis zu überprüfen. Wenn sich ergibt, dass das Wahlergebnis nicht richtig ermittelt wurde, so hat die Hauptwahlkommission das Ergebnis im Internet (§ 4) sofort richtig zu stellen, die Verlautbarung für nichtig zu erklären und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.
(3) Findet die Hauptwahlkommission keinen Anlass zur Richtigstellung, so ist der Einspruch abzuweisen.
(4) Gegen die Entscheidung der Hauptwahlkommission über Einsprüche gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses ist ein gesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 34
§ 34 Verständigung der Delegierten
Fassung: 15. März 2011 bis laufend
Verständigung der Delegierten
§ 34. (1) Die Hauptwahlkommission hat die gewählten Delegierten und die jeweiligen Sukzessoren/Sukzessorinnen mittels eingeschriebenen Briefes binnen drei Tagen nach Feststellung des Wahlergebnisses über ihre Wahl zu verständigen.
(2) Die Wahl gilt als angenommen, wenn sie nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung der Verständigung schriftlich gegenüber der Hauptwahlkommission abgelehnt wird.
§ 35
§ 35 Anfechtung der Wahl
Fassung: 15. März 2011 bis laufend
Anfechtung der Wahl
§ 35. (1) Die Gültigkeit der Wahl kann innerhalb von einer Woche nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe wegen behaupteter Rechtswidrigkeit beim/bei der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit angefochten werden.
(2) Der Anfechtung ist stattzugeben, wenn
(3) Gibt der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit der Anfechtung statt, so ist die Wahl in dem entsprechenden Wahlkreis innerhalb von drei Monaten neuerlich anzuordnen. Bei der Wahlanordnung ist der Wahltermin so festzulegen, dass die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen rechtzeitig abgeschlossen werden können, es sei denn, dass der Verfassungsgerichtshof in einem Verfahren gemäß Artikel 141 B-VG der Anfechtung aufschiebende Wirkung zuerkannt hat.
§ 36
§ 36 Einberufung zur konstituierenden Sitzung des Landesausschusses
Fassung: 28. März 2006 bis laufend
Einberufung zur konstituierenden Sitzung des Landesausschusses
§ 36. Binnen zwei Wochen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Beendigung eines allfälligen Einspruchsverfahrens, hat der/die gewählte Präsident/Präsidentin der Landeszahnärztekammer die gewählten Delegierten zur konstituierenden Sitzung des Landesausschusses einzuberufen.
§ 37
§ 37 Wahlen in die Österreichische Zahnärztekammer
Fassung: 15. März 2011 bis laufend
8. Abschnitt
Wahlen in die Österreichische Zahnärztekammer
Wahl des/der Präsidenten/Präsidentin
§ 37. (1) Spätestens drei Monate nach Verlautbarung der Wahlergebnisse der Wahlen in die Landeszahnärztekammern hat der/die bisherige Präsident/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer den Bundesausschuss zur konstituierenden Sitzung einzuberufen.
(2) In der konstituierenden Sitzung hat der Bundesausschuss die Wahl des/der Präsidenten/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß § 25 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 4 ZÄKG vorzunehmen.
(3) Erreicht im ersten Wahlgang kein/keine Kandidat/Kandidatin die absolute Mehrheit, so ist ein weiterer Wahlgang abzuhalten, bei dem nur mehr die beiden Kandidaten/Kandidatinnen antreten können, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereint haben.
(4) Bei Stimmengleichheit zwischen zwei Kandidaten/Kandidatinnen hinsichtlich des Einzugs in den zweiten Wahlgang oder im zweiten Wahlgang ist zunächst ein weiterer Wahlgang mit den betroffenen Kandidaten/Kandidatinnen durchzuführen.
(5) Bringt auch ein Vorgehen nach Abs. 4 keine Entscheidung, entscheidet das Los.
§ 38
§ 38 Wahl der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen
Fassung: 15. März 2011 bis laufend
Wahl der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen
§ 38. (1) In der konstituierenden Sitzung hat der Bundesausschuss in getrennten Wahlgängen die Wahl der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß § 25 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 4 ZÄKG vorzunehmen.
(2) Erreicht im ersten Wahlgang kein/keine Kandidat/Kandidatin die absolute Mehrheit, so ist ein weiterer Wahlgang abzuhalten, bei dem nur mehr die beiden Kandidaten/Kandidatinnen antreten können, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereint haben.
(3) Bei Stimmengleichheit zwischen zwei Kandidaten/Kandidatinnen hinsichtlich des Einzugs in den zweiten Wahlgang oder im zweiten Wahlgang ist zunächst ein weiterer Wahlgang mit den betroffenen Kandidaten/Kandidatinnen durchzuführen.
(4) Bringt auch ein Vorgehen nach Abs. 3 keine Entscheidung, entscheidet das Los.
§ 39
§ 39 Wahl des/der Finanzreferenten/Finanzreferentin
Fassung: 15. März 2011 bis laufend
Wahl des/der Finanzreferenten/Finanzreferentin
§ 39. (1) In der konstituierenden Sitzung hat der Bundesausschuss die Wahl des/der Finanzreferenten/Finanzreferentin der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß § 25 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 4 ZÄKG vorzunehmen.
(2) Erreicht im ersten Wahlgang kein/keine Kandidat/Kandidatin die absolute Mehrheit, so ist ein weiterer Wahlgang abzuhalten, bei dem nur mehr die beiden Kandidaten/Kandidatinnen antreten können, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereint haben.
(3) Bei Stimmengleichheit zwischen zwei Kandidaten/Kandidatinnen hinsichtlich des Einzugs in den zweiten Wahlgang oder im zweiten Wahlgang ist zunächst ein weiterer Wahlgang mit den betroffenen Kandidaten/Kandidatinnen durchzuführen.
(4) Bringt auch ein Vorgehen nach Abs. 3 keine Entscheidung, entscheidet das Los.
§ 40
§ 40 Nachbesetzungen und Nachwahlen
Fassung: 15. März 2011 bis laufend
9. Abschnitt
Nachbesetzungen und Nachwahlen
Nachbesetzungen
§ 40. (1) Wenn ein/eine Delegierter/Delegierte
(2) Sofern kein/keine Sukzessor/Sukzessorin vorhanden ist, kann der/die Zustellungsbevollmächtigte jenes Wahlvorschlags, auf dem der/die ausgeschiedene Delegierte vorgeschlagen wurde, schriftlich mitteilen, dass ein/eine anderer/andere bereits gewählter/gewählte Delegierter/Delegierte in die Funktion des/der ausgeschiedenen Delegierten nachrückt. Die Besetzung der auf Grund dieser Nachrückung nachzubesetzenden Funktionen hat dann nach Abs. 1 zu erfolgen.
(3) Die Nachbesetzung ist der Hauptwahlkommission vom/von der Präsidenten/Präsidentin der Landeszahnärztekammer unverzüglich schriftlich unter Angabe der betroffenen Personen zu melden.
(4) Die Hauptwahlkommission hat den/die Sukzessor/Sukzessorin gemäß Abs. 1 bzw. den/die nachrückenden/nachrückende Delegierten/Delegierte gemäß Abs. 2 schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes binnen einer Woche ab der eingelangten Meldung gemäß Abs. 3 zu verständigen. Die Funktion gilt mit Zustellung der Verständigung als angetreten.
(5) Die Nachbesetzung ist unter Angabe der Namen der betroffenen Personen im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer und im Internet (§ 4) zu veröffentlichen.
§ 41
§ 41 Nachwahlen
Fassung: 22. April 2016 bis laufend
Nachwahlen
§ 41. (1) Wenn
(2) Die Nachwahl gemäß Abs. 1 ist für jede nachzuwählende Funktion in getrennten Wahlgängen durchzuführen.
(3) Die nachgewählte Person ist unverzüglich vom/von der Präsidenten/Präsidentin der Landeszahnärztekammer im Falle von dessen/deren persönlicher Anwesenheit mündlich, ansonsten schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes zu informieren. Die Nachwahl gilt als angenommen, wenn sie nicht innerhalb einer Woche nach mündlicher Verständigung bzw. Zustellung der Verständigung schriftlich gegenüber dem/der Präsidenten/Präsidentin der Landeszahnärztekammer abgelehnt wird.
(4) Die durchgeführte Nachwahl und deren Annahme ist der Hauptwahlkommission vom/von der Präsidenten/Präsidentin der Landeszahnärztekammer unverzüglich schriftlich unter Angabe der betroffenen Personen zu melden.
(5) Das Ergebnis der Nachwahl ist unter Angabe der Namen der betroffenen Personen im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer und im Internet (§ 4) zu veröffentlichen.
(6) Ist eine Nachwahl gemäß Abs. 1 nicht möglich, ist für die verbleibende Funktionsperiode unverzüglich eine Nachwahl für die jeweilige Funktion nach den Bestimmungen der Abschnitte 1 bis 7 durchzuführen.
§ 42
§ 42 Erstmalige Wahlen
Fassung: 28. März 2006 bis laufend
10. Abschnitt
Erstmalige Wahlen
§ 42. Vorbehaltlich der §§ 43 bis 46 gelten für die erstmaligen Wahlen in die Landeszahnärztekammern und in die Österreichische Zahnärztekammer die Abschnitte 1 bis 9.
§ 43
§ 43 Wahlanordnung
Fassung: 28. März 2006 bis laufend
Wahlanordnung
§ 43. (1) Bis spätestens 30. Juni 2006 hat der provisorische Bundesausschuss
(2) Liegt bis zur Anordnung der erstmaligen Wahl trotz Aufforderung des provisorischen Bundesausschusses, innerhalb einer angemessenen Frist die Zahl und Funktionen der Delegierten für den jeweiligen Landesausschuss zu beantragen, kein entsprechender Antrag des provisorischen Landesausschusses beim provisorischen Bundesausschuss vor, hat der provisorische Bundesausschuss die Zahl und Funktionen der Delegierten für den jeweiligen Landesausschuss festzulegen.
§ 44
§ 44 Mitglieder der Hauptwahlkommission
Fassung: 28. März 2006 bis laufend
Mitglieder der Hauptwahlkommission
§ 44. Liegt trotz Aufforderung der Österreichischen Zahnärztekammer, innerhalb einer angemessenen Frist die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 für die erstmalige Wahl zu beantragen, kein entsprechender Antrag der Landeszahnärztekammern vor, sind der/die provisorische Präsident/Präsidentin und der/die provisorische Vizepräsident/Vizepräsidentin der jeweiligen Landeszahnärztekammer als Mitglied und Ersatzmitglied für den jeweiligen Wahlkreis zu bestellen.
§ 45
§ 45 Zeitpunkt der Wahl
Fassung: 28. März 2006 bis laufend
Zeitpunkt der Wahl
§ 45. Die Hauptwahlkommission bestimmt den Zeitpunkt der Wahl derart, dass zwischen dem Tag der Ausschreibung der Wahl (Veröffentlichung der Wahlkundmachung) und dem Wahltag ein Zeitraum von mindestens neun Wochen liegt.
§ 46
§ 46 Reihung der Wahlvorschläge
Fassung: 28. März 2006 bis laufend
Reihung der Wahlvorschläge
§ 46. Die Reihung der zur erstmaligen Wahl der Delegierten eingereichten Wahlvorschläge richtet sich nach dem Zeitpunkt des Einlangens der Wahlvorschläge bei der Hauptwahlkommission.
§ 47
§ 47 Einberufung der konstituierenden Sitzung des Bundesausschusses
Fassung: 28. März 2006 bis laufend
Einberufung der konstituierenden Sitzung des Bundesausschusses
§ 47. Spätestens drei Monate nach Verlautbarung der Wahlergebnisse der erstmaligen Wahlen in die Landeszahnärztekammern hat der/die provisorische Präsident/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer den Bundesausschuss zur konstituierenden Sitzung einzuberufen.
§ 48
§ 48 Schlussbestimmungen
Fassung: 23. Februar 2021 bis laufend
11. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Verweise
§ 48. Sofern in dieser Verordnung auf nachstehende Bundesgesetze verwiesen wird, sind sie in folgender Fassung anzuwenden:
§ 49
§ 49 Verwaltungsstrafbestimmung
Fassung: 22. April 2016 bis laufend
Verwaltungsstrafbestimmung
§ 49. (1) Wer dem Werbeverbot gemäß § 25 Abs. 3 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro zu bestrafen.
(2) Auch der Versuch ist strafbar.
Anl. 1
Anl. 1 Amtlicher Stimmzettel
Fassung: 22. April 2016 bis laufend
Amtlicher Stimmzettel
für die Wahlen in den Landesausschuss
der Landeszahnärztekammer für ………………….
am ..............................................................
Wahlkreis ...................................................
Funktion
Wahlvorschlag 1
Bezeichnung
Wahlvorschlag 2
Bezeichnung
Wahlvorschlag 3
Bezeichnung
Gesamter Wahlvorschlag
O
O
O
Präsident/Präsidentin
O N. Name
O N. Name
O N. Name
Vizepräsident/Vizepräsidentin
O N. Name
O N. Name
O N. Name
Zweiter Vizepräsident/
Zweite Vizepräsidentin
O N. Name
O N. Name
O N. Name
Finanzreferent/Finanzreferentin
Sukzessor/Sukzessorin
N. Name
O
N. Name
N. Name
O
N. Name
N. Name
O
N. Name
Referent/Referentin für
…
Sukzessor/Sukzessorin
N. Name
O
N. Name
N. Name
O
N. Name
N. Name
O
N. Name
Referent/Referentin für
…
Sukzessor/Sukzessorin
N. Name
O
N. Name
N. Name
O
N. Name
N. Name
O
N. Name
Referent/Referentin für
…
Sukzessor/Sukzessorin
N. Name
O
N. Name
N. Name
O
N. Name
N. Name
O
N. Name
Referent/Referentin für
…
Sukzessor/Sukzessorin
N. Name
O
N. Name
N. Name
O
N. Name
N. Name
O
N. Name
Referent/Referentin für
…
Sukzessor/Sukzessorin
N. Name
O
N. Name
N. Name
O
N. Name
N. Name
O
N. Name
Referent/Referentin für
…
Sukzessor/Sukzessorin
N. Name
O
N. Name
N. Name
O
N. Name
N. Name
O
N. Name
Referent/Referentin für
…
Sukzessor/Sukzessorin
N. Name
O
N. Name
N. Name
O
N. Name
N. Name
O
N. Name