§ 23
§ 23 Übermittlung der Wahlkuverts und Stimmzettel
Fassung: 28. März 2006 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 23 ZÄKWO?
- Kernaussage§ 23 ZÄKWO behandelt "Übermittlung der Wahlkuverts und Stimmzettel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bis spätestens sieben Tage vor dem Wahltag haben die Kreiswahlkommissionen allen laut Wählerliste im entsprechenden Wahlkreis...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Übermittlung der Wahlkuverts und Stimmzettel
§ 23. (1) Bis spätestens sieben Tage vor dem Wahltag haben die Kreiswahlkommissionen allen laut Wählerliste im entsprechenden Wahlkreis wahlberechtigten Personen
(2) Die Zusendung gemäß Abs. 1 ist in der Wählerliste festzuhalten; dieser sind die Zustellnachweise beizulegen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 23 ZÄKWO in einfachen Worten?
§ 23 ZÄKWO behandelt "Übermittlung der Wahlkuverts und Stimmzettel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 28. März 2006 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 26. April 2016
- Fassung seit
- 28. März 2006
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 88/2021
- BGBl. II Nr. 87/2016
- BGBl. II Nr. 91/2011
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