§ 5
§ 5 Wahlanordnung
Fassung: 28. März 2006 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 ZÄKWO?
- Kernaussage§ 5 ZÄKWO behandelt "Wahlanordnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Wahl der Delegierten hat innerhalb der letzten sechs Monate vor Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode stattzufinden....
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Wahlanordnung
§ 5. (1) Die Wahl der Delegierten hat innerhalb der letzten sechs Monate vor Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode stattzufinden. Sie ist vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer in allen Bundesländern zu einem einheitlichen Termin, der innerhalb eines Zeitraums von höchstens einer Woche zu liegen hat, anzuordnen.
(2) Die Anordnung der Wahl und die Bekanntgabe der Zahl und Funktionen der zu wählenden Delegierten pro Landesausschuss sind
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 ZÄKWO in einfachen Worten?
§ 5 ZÄKWO behandelt "Wahlanordnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 28. März 2006 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 26. April 2016
- Fassung seit
- 28. März 2006
- Fassung bis
- laufend
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RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 88/2021
- BGBl. II Nr. 87/2016
- BGBl. II Nr. 91/2011
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
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