§ 49
§ 49 Verwaltungsstrafbestimmung
Fassung: 22. April 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 49 ZÄKWO?
- Kernaussage§ 49 ZÄKWO beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wer dem Werbeverbot gemäß § 25 Abs. 3 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer...
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Verwaltungsstrafbestimmung
§ 49. (1) Wer dem Werbeverbot gemäß § 25 Abs. 3 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro zu bestrafen.
(2) Auch der Versuch ist strafbar.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 49 ZÄKWO in einfachen Worten?
§ 49 ZÄKWO beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
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Gilt in dieser Darstellung von 22. April 2016 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 26. April 2016
- Fassung seit
- 22. April 2016
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 88/2021
- BGBl. II Nr. 87/2016
- BGBl. II Nr. 91/2011
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