§ 21
§ 21 Verlautbarung der Wahlvorschläge
Fassung: 15. März 2011 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 21 ZÄKWO?
- Kernaussage§ 21 ZÄKWO behandelt "Verlautbarung der Wahlvorschläge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Hauptwahlkommission hat die ordnungsgemäß erstellten bzw. ergänzten Wahlvorschläge nach Prüfung spätestens drei Wochen vor dem...
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Verlautbarung der Wahlvorschläge
§ 21. (1) Die Hauptwahlkommission hat die ordnungsgemäß erstellten bzw. ergänzten Wahlvorschläge nach Prüfung spätestens drei Wochen vor dem Wahltag im Internet (§ 4) zu verlautbaren.
(2) Die Reihenfolge der Wahlvorschläge in der Verlautbarung richtet sich
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 91/2011)
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 21 ZÄKWO in einfachen Worten?
§ 21 ZÄKWO behandelt "Verlautbarung der Wahlvorschläge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 15. März 2011 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 26. April 2016
- Fassung seit
- 15. März 2011
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 88/2021
- BGBl. II Nr. 87/2016
- BGBl. II Nr. 91/2011
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