§ 26
§ 26 Stimmabgabe
Fassung: 28. März 2006 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 26 ZÄKWO?
- Kernaussage§ 26 ZÄKWO behandelt "Stimmabgabe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür bis zum Wahltag einlangende Poststücke gemäß Abs. 5.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Alle wahlberechtigten Personen sind bei der Abgabe ihrer Stimme verpflichtet, sich des ihnen von der Kreiswahlkommission...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Stimmabgabe
§ 26. (1) Alle wahlberechtigten Personen sind bei der Abgabe ihrer Stimme verpflichtet, sich des ihnen von der Kreiswahlkommission übermittelten amtlichen Wahlkuverts und Stimmzettels zu bedienen.
(2) Jede wahlberechtigte Person ist berechtigt, für jede zu wählende Funktion eine Stimme durch Kennzeichnung des Kreises neben dem Namen der zu wählenden Person abzugeben, wobei eine Stimme für die Funktion eines/einer Referenten/Referentin auch für den/die entsprechenden Sukzessor/Sukzessorin gilt. Für getrennte Funktionen können Personen aus verschiedenen Wahlvorschlägen gewählt werden.
(3) Die Abgabe der Stimmen ist auch durch Kennzeichnung des Kreises unter der Bezeichnung eines Wahlvorschlags möglich. In diesem Fall wird die Stimme für alle in dem gekennzeichneten Wahlvorschlag enthaltenen wahlwerbenden Personen abgegeben, ausgenommen für jene Funktionen, für die die wahlberechtigte Person gemäß Abs. 2 eine Stimme aus einem anderen Wahlvorschlag abgegeben hat.
(3) Jede wahlberechtigte Person kann das geschlossene, den Stimmzettel enthaltende Wahlkuvert
(4) Bei Übermittlung des Wahlkuverts durch die Post oder mittels Boten hat sich die wahlberechtigte Person des seitens der Kreiswahlkommission übermittelten Rückkuverts zu bedienen. Änderungen des auf dem Rückkuvert vorgedruckten Absenders sind nicht zulässig. Sofern Änderungen des auf dem Rückkuvert vorgedruckten Absenders Zweifel an der Identität der wahlberechtigten Person bewirken, machen sie die Stimme ungültig. Die Übermittlung per Post oder mittels Boten erfolgt auf Kosten und Gefahr der wahlberechtigten Person.
(5) Die Verwendung eines anderen als des amtlichen Stimmzettels, Wahlkuverts oder Rückkuverts macht die darin befindliche Stimme ungültig.
(6) Die Kreiswahlkommission hat die bei ihr bis zum Wahltag einlangenden die Wahlkuverts enthaltenden Rückkuverts zu sammeln und für deren sichere und geordnete Aufbewahrung bis zum Wahltag zu sorgen. Gleiches gilt für bis zum Wahltag einlangende Poststücke gemäß Abs. 5.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 26 ZÄKWO in einfachen Worten?
§ 26 ZÄKWO behandelt "Stimmabgabe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Für wen ist § 26 ZÄKWO relevant?
Für bis zum Wahltag einlangende Poststücke gemäß Abs. 5.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 28. März 2006 bis laufend.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 26. April 2016
- Fassung seit
- 28. März 2006
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 88/2021
- BGBl. II Nr. 87/2016
- BGBl. II Nr. 91/2011
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