§ 38
§ 38 Wahl der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen
Fassung: 15. März 2011 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 38 ZÄKWO?
- Kernaussage§ 38 ZÄKWO behandelt "Wahl der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: In der konstituierenden Sitzung hat der Bundesausschuss in getrennten Wahlgängen die Wahl der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen der Österreichischen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Wahl der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen
§ 38. (1) In der konstituierenden Sitzung hat der Bundesausschuss in getrennten Wahlgängen die Wahl der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß § 25 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 4 ZÄKG vorzunehmen.
(2) Erreicht im ersten Wahlgang kein/keine Kandidat/Kandidatin die absolute Mehrheit, so ist ein weiterer Wahlgang abzuhalten, bei dem nur mehr die beiden Kandidaten/Kandidatinnen antreten können, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereint haben.
(3) Bei Stimmengleichheit zwischen zwei Kandidaten/Kandidatinnen hinsichtlich des Einzugs in den zweiten Wahlgang oder im zweiten Wahlgang ist zunächst ein weiterer Wahlgang mit den betroffenen Kandidaten/Kandidatinnen durchzuführen.
(4) Bringt auch ein Vorgehen nach Abs. 3 keine Entscheidung, entscheidet das Los.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 38 ZÄKWO in einfachen Worten?
§ 38 ZÄKWO behandelt "Wahl der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 26. April 2016
- Fassung seit
- 15. März 2011
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 88/2021
- BGBl. II Nr. 87/2016
- BGBl. II Nr. 91/2011
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