Verordnungen

Zahnärztekammer-Wahlordnung

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Durchführung der Wahlen in die Landeszahnärztekammern und die Österreichische Zahnärztekammer (Zahnärztekammer-Wahlordnung – ZÄKWO)

ZÄKWOVerordnungFassung seit 15. März 2011RIS-Stand 23. Februar 2021

RIS-Gesetzesnummer 20004681 · BGBl. II Nr. 131/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 87/2016 · 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal · Original im RIS öffnen

§ 38

§ 38 Wahl der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen

Fassung: 15. März 2011 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 38 ZÄKWO?

  • Kernaussage§ 38 ZÄKWO behandelt "Wahl der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: In der konstituierenden Sitzung hat der Bundesausschuss in getrennten Wahlgängen die Wahl der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen der Österreichischen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Wahl der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen

§ 38. (1) In der konstituierenden Sitzung hat der Bundesausschuss in getrennten Wahlgängen die Wahl der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß § 25 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 4 ZÄKG vorzunehmen.

(2) Erreicht im ersten Wahlgang kein/keine Kandidat/Kandidatin die absolute Mehrheit, so ist ein weiterer Wahlgang abzuhalten, bei dem nur mehr die beiden Kandidaten/Kandidatinnen antreten können, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereint haben.

(3) Bei Stimmengleichheit zwischen zwei Kandidaten/Kandidatinnen hinsichtlich des Einzugs in den zweiten Wahlgang oder im zweiten Wahlgang ist zunächst ein weiterer Wahlgang mit den betroffenen Kandidaten/Kandidatinnen durchzuführen.

(4) Bringt auch ein Vorgehen nach Abs. 3 keine Entscheidung, entscheidet das Los.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 38 ZÄKWO in einfachen Worten?

§ 38 ZÄKWO behandelt "Wahl der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 15. März 2011 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
26. April 2016
Fassung seit
15. März 2011
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 88/2021
  • BGBl. II Nr. 87/2016
  • BGBl. II Nr. 91/2011

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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