Verordnungen

Zahnärztekammer-Wahlordnung

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Durchführung der Wahlen in die Landeszahnärztekammern und die Österreichische Zahnärztekammer (Zahnärztekammer-Wahlordnung – ZÄKWO)

ZÄKWOVerordnungFassung seit 23. Februar 2021RIS-Stand 23. Februar 2021

RIS-Gesetzesnummer 20004681 · BGBl. II Nr. 131/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 87/2016 · 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal · Original im RIS öffnen

§ 10

§ 10 Beobachter/Beobachterinnen in den Kreiswahlkommissionen

Fassung: 23. Februar 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 10 ZÄKWO?

  • Kernaussage§ 10 ZÄKWO behandelt "Beobachter/Beobachterinnen in den Kreiswahlkommissionen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Beobachter/Beobachterinnen in den Kreiswahlkommissionen

§ 10. (1) Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag gemäß § 21 verlautbart wurde, kann eine Person ihres Vertrauens in die jeweilige Kreiswahlkommission als Beobachter/Beobachterin entsenden. Diese Person ist dem/der Vorsitzenden der Kreiswahlkommission spätestens am fünften Tag vor der Wahl durch den/die Zustellungsbevollmächtigten/Zustellungsbevollmächtigte der Wählergruppe schriftlich namhaft zu machen.

(2) Die Österreichische Zahnärztekammer ist berechtigt, einen/eine Bediensteten/Bedienstete des Kammeramtes als Beobachter/Beobachterin in die Kreiswahlkommissionen zu entsenden. Dieser/Diese ist berechtigt, an den Beratungen der Kreiswahlkommissionen teilzunehmen.

(2a) Jede Landeszahnärztekammer ist berechtigt, einen/eine Bediensteten/Bedienstete des Landessekretariats als Beobachter/Beobachterin in die jeweilige Kreiswahlkommissionen zu entsenden. Dieser/Diese ist berechtigt, an den Beratungen der jeweiligen Kreiswahlkommissionen teilzunehmen.

(3) Jeder/Jede Beobachter/Beobachterin gemäß Abs. 1 bis 2a ist berechtigt, als Zeuge/Zeugin bei der Wahlhandlung und der Stimmenauszählung anwesend zu sein.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 ZÄKWO in einfachen Worten?

§ 10 ZÄKWO behandelt "Beobachter/Beobachterinnen in den Kreiswahlkommissionen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 23. Februar 2021 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
23. Februar 2021
Fassung seit
23. Februar 2021
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 88/2021
  • BGBl. II Nr. 87/2016
  • BGBl. II Nr. 91/2011

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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