Verordnungen

Zahnärztekammer-Wahlordnung

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Durchführung der Wahlen in die Landeszahnärztekammern und die Österreichische Zahnärztekammer (Zahnärztekammer-Wahlordnung – ZÄKWO)

ZÄKWOVerordnungFassung seit 28. März 2006RIS-Stand 23. Februar 2021

RIS-Gesetzesnummer 20004681 · BGBl. II Nr. 131/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 87/2016 · 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal · Original im RIS öffnen

§ 17

§ 17 Auflegung der Wählerlisten

Fassung: 28. März 2006 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 17 ZÄKWO?

  • Kernaussage§ 17 ZÄKWO behandelt "Auflegung der Wählerlisten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Wählerliste des Wahlkreises ist spätestens vier Wochen nach der Wahlausschreibung am Sitz der jeweiligen Landeszahnärztekammer...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Auflegung der Wählerlisten

§ 17. (1) Die Wählerliste des Wahlkreises ist spätestens vier Wochen nach der Wahlausschreibung am Sitz der jeweiligen Landeszahnärztekammer zur öffentlichen Einsicht und unter Hinweis auf die Möglichkeit des Einspruchs aufzulegen.

(2) Die Auflegung der Wählerlisten gemäß Abs. 1 ist unter Hinweis

(3) Vom ersten Tag der Auflegung der Wählerlisten an dürfen Eintragungen, Änderungen oder Streichungen nur mehr im Weg des Einspruchsverfahrens vorgenommen werden. Hievon ausgenommen sind offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten sowie Formgebrechen, wie zum Beispiel Schreib- oder Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende insbesondere auf technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten; diese können von der zuständigen Landeszahnärztekammer unter Befassung der Österreichischen Zahnärztekammer berichtigt werden.

(4) Das Kammeramt der Österreichischen Zahnärztekammer hat auf Verlangen gegen Ersatz der Kosten den Wählergruppen für jenen Wahlkreis,

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 16 Wählerlisten

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 17 ZÄKWO in einfachen Worten?

§ 17 ZÄKWO behandelt "Auflegung der Wählerlisten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 28. März 2006 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
26. April 2016
Fassung seit
28. März 2006
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 88/2021
  • BGBl. II Nr. 87/2016
  • BGBl. II Nr. 91/2011

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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