§ 27
§ 27 Persönliche Stimmabgabe
Fassung: 15. März 2011 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 27 ZÄKWO?
- Kernaussage§ 27 ZÄKWO behandelt "Persönliche Stimmabgabe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Stimmabgabe am Wahltag beginnt damit, dass den Mitgliedern der Kreiswahlkommission und den Vertrauenspersonen Gelegenheit zur...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Persönliche Stimmabgabe
§ 27. (1) Die Stimmabgabe am Wahltag beginnt damit, dass den Mitgliedern der Kreiswahlkommission und den Vertrauenspersonen Gelegenheit zur Abgabe ihrer Stimme gegeben wird.
(2) Die Wahl ist geheim. Jeder/Jede Wähler/Wählerin tritt vor die Kreiswahlkommission, nennt seinen/ihren Namen und weist die Identität nach. Ein Mitglied der Wahlkommission prüft, ob der/die Wähler/Wählerin in der Wählerliste eingetragen ist. Über Verlangen ist dem/der Wähler/Wählerin, wenn er/sie nicht im Besitz des ihm/ihr übersandten Wahlkuverts samt amtlichen Stimmzettels ist, ein amtlicher Stimmzettel samt Wahlkuvert auszufolgen.
(3) Der/Die Wähler/Wählerin begibt sich sodann in die Wahlzelle, legt den ausgefüllten Stimmzettel in das Wahlkuvert und legt nach Verlassen der Wahlzelle das Kuvert verschlossen in die vorgesehene Wahlurne. Nach Abgabe der Stimme ist der Name des/der Wählers/Wählerin von einem Mitglied der Kreiswahlkommission in der Wählerliste abzustreichen und in das fortlaufend geführte Abstimmungsverzeichnis unter Beifügung der fortlaufenden Zahl der Wählerliste einzutragen.
(4) Ist dem/der Wähler/Wählerin bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Irrtum unterlaufen und begehrt er/sie deshalb die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so hat der/die Vorsitzende der Kreiswahlkommission diesem/dieser einen weiteren Stimmzettel auszufolgen. Der/Die Wähler/Wählerin hat den ersten Stimmzettel vor der Kreiswahlkommission durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und mit sich zu nehmen.
(5) Wahlberechtigte mit körperlicher Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die ihr Wahlrecht durch persönliche Abgabe ihrer Stimme ausüben, dürfen sich von einer Begleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen, sofern ihnen das Ausfüllen des Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann. Außer in einem solchen Fall darf die Wahlzelle nur von einer Person betreten werden.
(6) Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Wahlniederschrift festzuhalten. Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfalle die Kreiswahlkommission.
(7) Nach Ablauf der Wahlzeit dürfen nur noch die bereits im Wahllokal anwesenden Wahlberechtigten ihre Stimme abgeben. Sobald der/die letzte dieser Wähler/Wählerinnen seine/ihre Stimme abgegeben hat, hat der/die Vorsitzende der Kreiswahlkommission die Stimmabgabe für geschlossen zu erklären.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 27 ZÄKWO in einfachen Worten?
§ 27 ZÄKWO behandelt "Persönliche Stimmabgabe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 15. März 2011 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 26. April 2016
- Fassung seit
- 15. März 2011
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 88/2021
- BGBl. II Nr. 87/2016
- BGBl. II Nr. 91/2011
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