Verordnungen

Zahnärztekammer-Wahlordnung

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Durchführung der Wahlen in die Landeszahnärztekammern und die Österreichische Zahnärztekammer (Zahnärztekammer-Wahlordnung – ZÄKWO)

ZÄKWOVerordnungFassung seit 22. April 2016RIS-Stand 23. Februar 2021

RIS-Gesetzesnummer 20004681 · BGBl. II Nr. 131/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 87/2016 · 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal · Original im RIS öffnen

§ 15

§ 15 Wahlkundmachung

Fassung: 22. April 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 15 ZÄKWO?

  • Kernaussage§ 15 ZÄKWO behandelt "Wahlkundmachung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: In der Wahlkundmachung sind festzulegen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Wahlkundmachung

§ 15. (1) In der Wahlkundmachung sind festzulegen:

(2) Die Wahlkundmachung ist im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer und im Internet (§ 4) zu veröffentlichen und am Sitz der Wahlkommissionen zur Einsicht aufzulegen. Die Hauptwahlkommission kann darüber hinaus auf andere geeignete Art sämtliche wahlberechtigten Personen von der Wahlausschreibung in Kenntnis setzen lassen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 14 Ausschreibung der Wahl
Nächster Paragraph§ 16 Wählerlisten

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 ZÄKWO in einfachen Worten?

§ 15 ZÄKWO behandelt "Wahlkundmachung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 22. April 2016 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
26. April 2016
Fassung seit
22. April 2016
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 88/2021
  • BGBl. II Nr. 87/2016
  • BGBl. II Nr. 91/2011

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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