Verordnungen

Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Anerkennung und den Betrieb von Tiergesundheitsdiensten (Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009 – TGD-VO 2009)

TGD-VO 2009VerordnungFassung seit 29. Januar 2025RIS-Stand 30. Januar 2025

RIS-Gesetzesnummer 20006592 · BGBl. II Nr. 434/2009 · 82/04 Apotheken, Arzneimittel · Original im RIS öffnen

§ 21

§ 21 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

Fassung: 29. Januar 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 21 TGD-VO 2009?

  • Kernaussage§ 21 TGD-VO 2009 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/04 Apotheken, Arzneimittel

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

§ 21. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2009 tritt

(3) Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltende Rechtsakte auf Grund der Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2005 gelten, unbeschadet Abs. 4 und 5, bis zur Erlassung entsprechender neuer Rechtsakte, weiter. Verweise auf die Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2005 gelten als Verweise auf diese Verordnung.

(4) Die Kundmachung GZ 74200/24-IV/B/5/07, AVN 11/2007 vom 18.12.2007 „Kundmachung einer Klarstellung bezüglich Abgabe von Tierarzneimittel zur weiteren Behandlung von Akutfällen sowie zur Metaphylaxe gem. § 8 der TGD-VO“ wird mit Veröffentlichung dieser Verordnung aufgehoben.

(5) § 1 Abs. 1 und 3, § 2 Z 1, Z 4 lit. b und Z 6, § 3 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 5 Z 4, 8 und 9, § 9 Abs. 1 Z 1, 4 und 10 und Abs. 3 Z 2, 5 und 10, § 11 Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 16 samt Überschrift, § 17 Abs. 3 Z 1 sowie die Änderungen in den Anhängen 1, 2, 3, 4 und 6 in der Fassung BGBl. II Nr. 10/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel6. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 21 TGD-VO 2009 in einfachen Worten?

§ 21 TGD-VO 2009 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

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Gilt in dieser Darstellung von 29. Januar 2025 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
30. Januar 2025
Fassung seit
29. Januar 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 22:55
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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  • BGBl. II Nr. 10/2025

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