Verordnungen

Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Anerkennung und den Betrieb von Tiergesundheitsdiensten (Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009 – TGD-VO 2009)

TGD-VO 2009VerordnungFassung seit 1. Januar 2010RIS-Stand 30. Januar 2025

RIS-Gesetzesnummer 20006592 · BGBl. II Nr. 434/2009 · 82/04 Apotheken, Arzneimittel · Original im RIS öffnen

§ 12

§ 12 TGD-Arzneimittelanwendung

Fassung: 1. Januar 2010 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 12 TGD-VO 2009?

  • Kernaussage§ 12 TGD-VO 2009 behandelt "TGD-Arzneimittelanwendung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/04 Apotheken, Arzneimittel

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

4. Abschnitt

TGD-Arzneimittelanwendung

Grundsätze der Abgabe von Tierarzneimitteln

§ 12. (1) Die Abgabe von Tierarzneimitteln ist nach Maßgabe der Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung, BGBl. II Nr. 266/2006 idgF im Rahmen des TGD in folgenden Fällen möglich:

(2) TGD-Betreuungstierärzte dürfen Tierarzneimittel im Rahmen der Einbindung nach § 8 Abs. 5 Z 3 überlassen. Voraussetzung ist die Absolvierung der Ausbildung gemäß § 10 Abs. 4 durch den TGD-Arzneimittelanwender. Die Verantwortung für die Abgabe eines Arzneimittels trifft den im Abgabeschein genannten TGD-Tierarzt.

(3) Bei Ausbleiben des Behandlungserfolges, bei Neuauftreten von weiteren Erkrankungen oder bei Verenden eines Tieres (bei Geflügel, Tieren der Aquakultur oder Ferkel eine erhöhte Sterblichkeitsrate, die über dem für den betreffenden Betrieb unter den vorherrschenden Bedingungen normalem Niveau liegt) – unbeschadet sonstiger bestehender Anzeigepflichten nach veterinärrechtlichen Bestimmungen – hat der TGD-Tierhalter unverzüglich den TGD-Betreuungstierarzt zu informieren und mit diesem die weitere Vorgangsweise festzulegen.

(4) Nach Abschluss jeder Behandlung, spätestens jedoch nach vier Wochen, ist die Arzneimittelanwendung gemäß § 9 Abs. 3 Z 7 sowie der Therapieerfolg vom TGD-Betreuungstierarzt zu kontrollieren. Wurde nur ein einziges Tier im Bestand behandelt, so hat die Kontrolle von Arzneimittelanwendung und Therapieerfolg im Rahmen der nächsten tierärztlichen Visite nach Abschluss der Behandlung durch den TGD-Betreuungstierarzt zu erfolgen.

(5) Dem TGD-Tierhalter oder TGD-Arzneimittelanwender dürfen Tierarzneimittel zur Weiterführung der Therapie (Nachbehandlung) höchstens in einer für den Therapieerfolg erforderlichen Menge und höchstens in jener Menge überlassen werden, die dem voraussichtlichen Monatsbedarf der zu behandelnden Tiere entspricht.

(6) Bei pour-on-Präparaten zur Parasitenbekämpfung kann die Abgabemenge für die Dauer eines Behandlungszyklus festgelegt werden, auch wenn dadurch der Monatsbedarf überschritten wird.

(7) Die Abgabe, Anwendung und Rückgabe der Tierarzneimittel ist gemäß Anhang 5 zu dokumentieren.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 TGD-VO 2009 in einfachen Worten?

§ 12 TGD-VO 2009 behandelt "TGD-Arzneimittelanwendung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2010 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
30. Januar 2025
Fassung seit
1. Januar 2010
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 10/2025

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