Verordnungen

Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Anerkennung und den Betrieb von Tiergesundheitsdiensten (Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009 – TGD-VO 2009)

TGD-VO 2009VerordnungFassung seit 1. Januar 2010RIS-Stand 30. Januar 2025

RIS-Gesetzesnummer 20006592 · BGBl. II Nr. 434/2009 · 82/04 Apotheken, Arzneimittel · Original im RIS öffnen

§ 10

§ 10 Aus- und Weiterbildung der Teilnehmer

Fassung: 1. Januar 2010 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 10 TGD-VO 2009?

  • Kernaussage§ 10 TGD-VO 2009 behandelt "Aus- und Weiterbildung der Teilnehmer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/04 Apotheken, Arzneimittel

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Aus- und Weiterbildung der Teilnehmer

§ 10. (1) Die TGD-Tierärzte haben sich regelmäßig einer ausreichenden fachspezifischen Weiterbildung gemäß Anhang 4 Art. 2 zu unterziehen und die Absolvierung der Österreichischen Tierärztekammer zu melden.

(2) Die fachspezifische Weiterbildung der Tierärzte ist von der Österreichischen Tierärztekammer gemäß Bildungsordnung der Tierärztekammer unentgeltlich zu bewerten, anzuerkennen und die Absolvierung ist zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist den Tiergesundheitsdiensten unentgeltlich einmal jährlich am Ende des Kalenderjahres in elektronischer Form unaufgefordert zu übermitteln. Die Erfüllung der Weiterbildungserfordernisse bei den TGD-Tierärzten ist von der Geschäftsstelle des jeweiligen Tiergesundheitsdienstes zu überprüfen.

(3) TGD-Tierhalter oder im gegenständlichen TGD-Betrieb lebender Familienangehöriger oder in einem aufrechten Dienstverhältnis oder Vertragsverhältnis zum TGD-Tierhalter stehender Betriebsangehöriger, welcher in jedem Fall auch die Bestimmungen für Betreuungspersonen im Sinne des § 14 TSchG erfüllen, müssen nachweislich an TGD-Weiterbildungsveranstaltungen gemäß Anhang 4 Art. 1 Z 2 teilnehmen.

(4) TGD Tierhalter haben dafür zu sorgen, dass TGD-Arzneimittelanwender vor Beginn der erstmaligen Anwendung von Tierarzneimitteln (einschließlich Impfstoffen) im zugehörigen Betrieb, die theoretische und praktische Ausbildung nach den Bestimmungen des Anhangs 4 Art. 1 Z 1 nachweislich absolvieren.

(5) Die Erfüllung der Aus- und Weiterbildungserfordernisse der TGD-Tierhalter und der TGD-Arzneimittelanwender ist vom jeweiligen TGD-Betreuungstierarzt – jedenfalls im Rahmen der Betriebserhebung – zu überprüfen. Die Geschäftsstelle hat den Betreuungstierarzt dabei zu unterstützen. Es ist sicherzustellen, dass die Absolvierung der Ausbildung der TGD-Arzneimittelanwender und die Weiterbildungen am TGD-Betrieb am Betriebserhebungsdeckblatt dokumentiert werden.

(6) Dem TGD-Betreuungstierarzt sowie den Kontrollorganen sind auf Verlangen die jeweils erforderlichen Dokumente zum Nachweis der Erfüllung des Anhang 4 Art. 1 angeführten Voraussetzungen vorzulegen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 TGD-VO 2009 in einfachen Worten?

§ 10 TGD-VO 2009 behandelt "Aus- und Weiterbildung der Teilnehmer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2010 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
30. Januar 2025
Fassung seit
1. Januar 2010
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 10/2025

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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