§ 10
§ 10 Aus- und Weiterbildung der Teilnehmer
Fassung: 1. Januar 2010 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 10 TGD-VO 2009?
- Kernaussage§ 10 TGD-VO 2009 behandelt "Aus- und Weiterbildung der Teilnehmer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/04 Apotheken, Arzneimittel
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Aus- und Weiterbildung der Teilnehmer
§ 10. (1) Die TGD-Tierärzte haben sich regelmäßig einer ausreichenden fachspezifischen Weiterbildung gemäß Anhang 4 Art. 2 zu unterziehen und die Absolvierung der Österreichischen Tierärztekammer zu melden.
(2) Die fachspezifische Weiterbildung der Tierärzte ist von der Österreichischen Tierärztekammer gemäß Bildungsordnung der Tierärztekammer unentgeltlich zu bewerten, anzuerkennen und die Absolvierung ist zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist den Tiergesundheitsdiensten unentgeltlich einmal jährlich am Ende des Kalenderjahres in elektronischer Form unaufgefordert zu übermitteln. Die Erfüllung der Weiterbildungserfordernisse bei den TGD-Tierärzten ist von der Geschäftsstelle des jeweiligen Tiergesundheitsdienstes zu überprüfen.
(3) TGD-Tierhalter oder im gegenständlichen TGD-Betrieb lebender Familienangehöriger oder in einem aufrechten Dienstverhältnis oder Vertragsverhältnis zum TGD-Tierhalter stehender Betriebsangehöriger, welcher in jedem Fall auch die Bestimmungen für Betreuungspersonen im Sinne des § 14 TSchG erfüllen, müssen nachweislich an TGD-Weiterbildungsveranstaltungen gemäß Anhang 4 Art. 1 Z 2 teilnehmen.
(4) TGD Tierhalter haben dafür zu sorgen, dass TGD-Arzneimittelanwender vor Beginn der erstmaligen Anwendung von Tierarzneimitteln (einschließlich Impfstoffen) im zugehörigen Betrieb, die theoretische und praktische Ausbildung nach den Bestimmungen des Anhangs 4 Art. 1 Z 1 nachweislich absolvieren.
(5) Die Erfüllung der Aus- und Weiterbildungserfordernisse der TGD-Tierhalter und der TGD-Arzneimittelanwender ist vom jeweiligen TGD-Betreuungstierarzt – jedenfalls im Rahmen der Betriebserhebung – zu überprüfen. Die Geschäftsstelle hat den Betreuungstierarzt dabei zu unterstützen. Es ist sicherzustellen, dass die Absolvierung der Ausbildung der TGD-Arzneimittelanwender und die Weiterbildungen am TGD-Betrieb am Betriebserhebungsdeckblatt dokumentiert werden.
(6) Dem TGD-Betreuungstierarzt sowie den Kontrollorganen sind auf Verlangen die jeweils erforderlichen Dokumente zum Nachweis der Erfüllung des Anhang 4 Art. 1 angeführten Voraussetzungen vorzulegen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 TGD-VO 2009 in einfachen Worten?
§ 10 TGD-VO 2009 behandelt "Aus- und Weiterbildung der Teilnehmer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2010 bis laufend.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. Januar 2025
- Fassung seit
- 1. Januar 2010
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 10/2025
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