§ 14
§ 14 Sonderbestimmungen im Rahmen der Metaphylaxe
Fassung: 1. Januar 2010 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 14 TGD-VO 2009?
- Kernaussage§ 14 TGD-VO 2009 behandelt "Sonderbestimmungen im Rahmen der Metaphylaxe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/04 Apotheken, Arzneimittel
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Sonderbestimmungen im Rahmen der Metaphylaxe
§ 14. (1) Im Rahmen der Metaphylaxe ist ein schriftlicher Handlungsplan oder eine schriftliche Anweisung – ergänzend zum Arzneimittelabgabe-, Arzneimittelrückgabe- und Arzneimittelanwendungsbeleg – am Tag des Auftretens des Akutfalls für die voraussichtliche Dauer des Bestandsproblems, längstens jedoch für die Dauer von einem Jahr, zu erstellen. Tierarzneimittel dürfen höchstens in einer Menge überlassen werden, die dem voraussichtlichen Monatsbedarf der zu behandelnden Tiere entspricht.
(2) Der Handlungsplan/die Anweisung hat jedenfalls die gegenständliche Krankheit (Diagnose), die gegebenenfalls zu behandelnde Einheit (Tierpartien, Altersgruppen, Boxennummer, Ohrmarkennummer bei Einzeltierkennzeichnung, Stalleinheiten, etc.), das Erstellungsdatum sowie das Datum, bis zu welchem der schriftliche Handlungsplan/die Anweisung gültig ist, zu enthalten.
(3) Die Anwendung dieser Tierarzneimittel durch den TGD-Arzneimittelanwender ist auch innerhalb des im Handlungsplan/in der schriftlichen Anweisung festgelegten Zeitraumes nur unter nachweislicher Einbeziehung des TGD-Betreuungstierarztes gestattet. Seitens des TGD-Tierhalters ist dazu der TGD-Betreuungstierarzt über Folgendes zu informieren und dies schriftlich festzuhalten:
(4) Die Einhaltung sowie der Erfolg des Handlungsplans oder der schriftlichen Anweisung ist vom TGD-Betreuungstierarzt beim nächsten Betriebsbesuch gemäß § 12 Abs. 4 nachweislich durch Abzeichnung der Dokumentation der durchgeführten Behandlung gemäß Handlungsplan oder der schriftlichen Anweisung zu kontrollieren.
(5) Bei der Rücknahme von Tierarzneimitteln gemäß § 8 Abs. 5 Z 6 ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass Tierarzneimittel, welche nicht zur Behandlung erforderlich waren, nachweislich vom TGD-Betreuungstierarzt zurückgenommen werden. Der Nachweis der Vollständigkeit der Rücknahme hat durch einen plausiblen Mengenabgleich (abgegebene Menge abzüglich Menge Tierarzneimittel, welche angewendet wurden) zu erfolgen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 TGD-VO 2009 in einfachen Worten?
§ 14 TGD-VO 2009 behandelt "Sonderbestimmungen im Rahmen der Metaphylaxe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2010 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. Januar 2025
- Fassung seit
- 1. Januar 2010
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 22:55
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- BGBl. II Nr. 10/2025
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