§ 9
§ 9 TGD-Tierhalter
Fassung: 29. Januar 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 9 TGD-VO 2009?
- Kernaussage§ 9 TGD-VO 2009 behandelt "TGD-Tierhalter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/04 Apotheken, Arzneimittel
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
TGD-Tierhalter
§ 9. (1) TGD-Tierhalter haben folgende Anforderungen zu erfüllen:
(2) Bei Zusammenarbeit mit dem TGD-Betreuungstierarzt hat der TGD-Tierhalter folgende Bestimmungen einzuhalten:
(3) Bei Einbindung von TGD-Tierhaltern in die Anwendung von Arzneimitteln gemäß des 4. Abschnittes dieser Verordnung bestehen für diese, unbeschadet weiterer Regelungen dieser Verordnung oder anderer Rechtsvorschriften, folgende Pflichten:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 TGD-VO 2009 in einfachen Worten?
§ 9 TGD-VO 2009 behandelt "TGD-Tierhalter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 29. Januar 2025 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. Januar 2025
- Fassung seit
- 29. Januar 2025
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 10/2025
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Verweise
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Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
Noch keine eindeutigen Fragenschwerpunkte ableitbar.
- Bundesverwaltungsgericht1
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