§ 3
§ 3 Organisation und Aufgaben von Tiergesundheitsdiensten
Fassung: 29. Januar 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 TGD-VO 2009?
- Kernaussage§ 3 TGD-VO 2009 behandelt "Organisation und Aufgaben von Tiergesundheitsdiensten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/04 Apotheken, Arzneimittel
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
2. Abschnitt
Organisation und Aufgaben von Tiergesundheitsdiensten
Anerkennung von Tiergesundheitsdiensten
§ 3. (1) Der Landeshauptmann hat einem Antrag auf Anerkennung eines Tiergesundheitsdienstes gemäß § 64 Abs. 2 des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG), BGBl. I Nr. 186/2023, stattzugeben, wenn:
(2) Die Anerkennung eines Tiergesundheitsdienstes gemäß § 64 Abs. 2 TAMG ist dem Bundesminister für Gesundheit unter Übermittlung von Kopien des Anerkennungsbescheides und der Entscheidungsunterlagen zur Kenntnis zu bringen.
(3) Im Anerkennungsbescheid ist zumindest Folgendes festzulegen:
(4) Der Landeshauptmann kann im Anerkennungsbescheid weitere Auflagen, Bedingungen und Einschränkungen, gemäß den jeweiligen veterinär- oder sanitätspolizeilichen Erfordernissen entsprechend dem Stand der Wissenschaft, der Tiermedizin und des Tierschutzes festlegen.
(5) Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Anerkennung hat der Landeshauptmann die Anerkennung durch Bescheid zu entziehen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 TGD-VO 2009 in einfachen Worten?
§ 3 TGD-VO 2009 behandelt "Organisation und Aufgaben von Tiergesundheitsdiensten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 29. Januar 2025 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. Januar 2025
- Fassung seit
- 29. Januar 2025
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 10/2025
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.