Verordnungen

Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Anerkennung und den Betrieb von Tiergesundheitsdiensten (Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009 – TGD-VO 2009)

TGD-VO 2009VerordnungFassung seit 29. Januar 2025RIS-Stand 30. Januar 2025

RIS-Gesetzesnummer 20006592 · BGBl. II Nr. 434/2009 · 82/04 Apotheken, Arzneimittel · Original im RIS öffnen

Anl. 3

Anl. 3 Betriebserhebungen und Dokumentation

Fassung: 29. Januar 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Anl. 3 TGD-VO 2009?

  • KernaussageAnl. 3 TGD-VO 2009 behandelt "Betriebserhebungen und Dokumentation" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/04 Apotheken, Arzneimittel

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Betriebserhebungen und Dokumentation

Schweine

Anzahl Zuchtsauen/

Mastplätze

Anzahl der zentral zu verrechnenden Betriebserhebung

Schweine – Zucht

bis 30 Stk.

1

31 bis 60 Stk.

2

61 bis 100 Stk.

3

über 100 Stk.

4

Schweine – Mast

bis 199 Mpl

1

ab 200 Mpl

2

Babyferkelaufzucht

2

Jungsauenaufzucht

2

Rinder

Anzahl der Tiere

50 GVE *

Anzahl der zentral zu verrechnenden Betriebserhebung

Milchkühe

1

Spezialisierte Kälbermast**

1

Mastvieh und Kalbinnenaufzucht

1

Mutterkühe

1

Schafe/Ziegen

Anzahl der Tiere

ab 1 Jahr Alter

Anzahl der zentral zu verrech-nenden Betriebserhebung

bis 200 Stk.

1

über 200 Stk.*

2

Geflügel

Gemäß spez. Programm

mindestens 1 zentral zu verrechnende Betriebserhebung

Fische

Gemäß spez. Programm

mindestens 1 zentral zu verrechnende Betriebserhebung

Gatterwild

Gemäß spez. Programm

mindestens 1 zentral zu verrechnende Betriebserhebung

Bienen

Gemäß spez. Programm

mindestens 1 zentral zu verrechnende Betriebserhebung

Sonstige (Pferde etc.)

Gemäß spez. Programm

mindestens 1 zentral zu verrechnende Betriebserhebung

Erklärungen zur obigen Tabelle:

Rinder:

GVE.......Großvieheinheiten:

Schweine:

Zuchtschweine ab 50 kg LG:

Schafe:

Ziegen:

Stk. ..................Stück

Mpl. .................Mastplätze

* Bei Rindern 50 GVE sowie bei Schafen und Ziegen 200 Stück ist eine weitere zu dokumentierende Betriebserhebung erforderlich. Diese kann durch die nachweisliche Teilnahme an einem in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemachten Tiergesundheitsprogramm ersetzt werden.

** In spezialisierten Kälbermastbetrieben ist prinzipiell pro Mastdurchgang eine Betriebserhebung durchzuführen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel6. Abschnitt
Gehört thematisch zuSchulpflicht und Teilnahme, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 3 TGD-VO 2009 in einfachen Worten?

Anl. 3 TGD-VO 2009 behandelt "Betriebserhebungen und Dokumentation" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 29. Januar 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
30. Januar 2025
Fassung seit
29. Januar 2025
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 10/2025

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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