Verordnungen

Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Anerkennung und den Betrieb von Tiergesundheitsdiensten (Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009 – TGD-VO 2009)

TGD-VO 2009VerordnungFassung seit 29. Januar 2025RIS-Stand 30. Januar 2025

RIS-Gesetzesnummer 20006592 · BGBl. II Nr. 434/2009 · 82/04 Apotheken, Arzneimittel · Original im RIS öffnen

Anl. 2

Anl. 2 Besondere Bestimmungen für den Geflügelgesundheitsdienst

Fassung: 29. Januar 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Anl. 2 TGD-VO 2009?

  • KernaussageAnl. 2 TGD-VO 2009 behandelt "Besondere Bestimmungen für den Geflügelgesundheitsdienst" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/04 Apotheken, Arzneimittel

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Besondere Bestimmungen für den Geflügelgesundheitsdienst

Anforderungen an den GGD

Für die Einrichtung eines Tiergesundheitsdienstes der Geflügelsparte (Geflügelgesundheitsdienst, GGD) gelten abweichend von den Vorgaben des Anhangs 1 dieser Verordnung folgende Bestimmungen:

1. Teilnahme am Geflügelgesundheitsdienst

Die Teilnahme am Geflügelgesundheitsdienst ist für den Tierarzt und den Landwirt freiwillig. Die Zusammenarbeit im Rahmen des Geflügelgesundheitsdienstes ist durch Betreuungsverträge auf der Grundlage der Bestimmungen gemäß § 7 Abs. 3 dieser Verordnung zu regeln.

2. Organisationsform und Tätigkeitsbereich

Der Tiergesundheitsdienst für die Sektion Geflügel, in der Folge „Geflügelgesundheitsdienst“ (GGD) genannt, ist in Form eines Vereines einzurichten, der seine Tätigkeit auf Grund der Anerkennung durch die jeweiligen Landeshauptmänner auf das ganze Bundesgebiet erstrecken kann. Die Einrichtung einer Sektion „Geflügel“ gemäß Anhang 1 Z 8 in einem anderen TGD zum Zweck der Mitbetreuung von Geflügelbeständen, welche gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 1999/74/EG nicht registriert werden müssen oder welche im Fall von Mastgeflügel 350 Tiere nicht übersteigen, bedarf der Zustimmung des GGD.

3. Organe des Geflügelgesundheitsdienstes

Als Organe des GGD sind mindestens einzurichten:

4. Zweck des Geflügelgesundheitsdienstes

Der Verein bezweckt die Sicherung und Verbesserung der Qualität der Eier sowie der Ei- und Geflügelprodukte und die Sicherung sowie Förderung der bestmöglichen Gesundheit und des Wohlbefindens der Geflügelbestände auf allen Stufen der Produktion.

5. Aufgabenbereich des Geflügelgesundheitsdienstes

Der Geflügelgesundheitsdienst hat folgenden Aufgabenbereich:

6. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Der Verein hat auf das Prinzip der Kostendeckung zu achten und ist berechtigt, Mitglieds- und Datenbankbeiträge sowie Beiträge zur Finanzierung der Programmkosten einzuheben.

7. Mitglieder

Ordentliche Mitglieder (Teilnehmer) können physische oder juristische Personen aus den Bereichen Elterntierbetriebe, Brütereien, Futtermittelproduzenten, Geflügelhalter, Schlacht- und Verarbeitungsbetriebe, Eierpackstellen sowie Tierärzte und Erzeugergemeinschaften sein.

8. Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder

Den ordentlichen Mitgliedern – bei juristischen Personen deren bevollmächtigten Vertretern – muss das Stimmrecht in der Generalversammlung zustehen. Die Anzahl der Vertreter sowie weitere Rechte und Pflichten sind in den Statuten des GGD festzulegen.

9. Aufgaben der Generalversammlung

Folgende Aufgaben sind von der Generalversammlung wahrzunehmen:

10. Vorstand

Dem Vorstand haben in gleicher Anzahl Vertreter des Eiersektors und Geflügelfleischsektors sowie ein Vertreter der TGD-Betreuungstierärzte, ein Vertreter der Länder und der Obmann anzugehören.

Vertreter der Verbraucher sind in dem Maße organisatorisch einzubinden, wie dies für eine ausreichende Information über verbraucherrelevante Angelegenheiten notwendig ist.

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

11. Geschäftsführung

Die Geschäftsführung im GGD ist von zwei Geschäftsführern, von denen einer ein Tierarzt sein muss, zu besorgen. Diese sind für die Leitung der Geschäftsstelle und die Führung der Geschäfte des GGD verantwortlich.

Die Geschäftsführer sind in ihrer Tätigkeit der Generalversammlung, dem Vorstand beziehungsweise weiteren Organen gemäß den Statuten verantwortlich.

12. Ausschüsse

Der Geflügelgesundheitsdienst hat folgende Ausschüsse einzurichten:

Bei Bedarf sind für Spezialsparten (wie beispielsweise Wassergeflügel oder Strauße) weitere Ausschüsse einzurichten.

Jeder Ausschuss hat aus einem der Geschäftsführer und anderen Mitgliedern zu bestehen. Die Mitglieder sind so auszuwählen, dass alle in einer Produktionssparte vertretenen Produktionsstufen berücksichtigt werden. In jedem Ausschuss muss mindestens ein Vertreter der TGD-Betreuungstierärzte tätig sein.

13. Aufgaben des Geflügelgesundheitsdienstes

Der Geflügelgesundheitsdienst hat insbesondere folgende Aufgaben:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel6. Abschnitt
Gehört thematisch zuSchulpflicht und Teilnahme, Rechte und Pflichten, Organisation

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 2 TGD-VO 2009 in einfachen Worten?

Anl. 2 TGD-VO 2009 behandelt "Besondere Bestimmungen für den Geflügelgesundheitsdienst" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
30. Januar 2025
Fassung seit
29. Januar 2025
Fassung bis
laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 10/2025

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