Verordnungen

Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Anerkennung und den Betrieb von Tiergesundheitsdiensten (Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009 – TGD-VO 2009)

TGD-VO 2009VerordnungFassung seit 29. Januar 2025RIS-Stand 30. Januar 2025

RIS-Gesetzesnummer 20006592 · BGBl. II Nr. 434/2009 · 82/04 Apotheken, Arzneimittel · Original im RIS öffnen

§ 17

§ 17 Kontrollen und Sanktionen im TGD

Fassung: 29. Januar 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 17 TGD-VO 2009?

  • Kernaussage§ 17 TGD-VO 2009 behandelt "Kontrollen und Sanktionen im TGD" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/04 Apotheken, Arzneimittel

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

5. Abschnitt

Kontrollen und Sanktionen im TGD

Kontrollen des Tiergesundheitsdienstes

§ 17. (1) Der Tiergesundheitsdienst hat ein System von regelmäßigen internen Kontrollen einzurichten und dadurch sicherzustellen, dass der Betrieb des Tiergesundheitsdienstes entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und den Bedingungen im Anerkennungsbescheid erfolgt. Die internen Kontrollen sind gemäß Anhang 6 Art. 1 Z I durchzuführen.

(2) Die Durchführung der externen Kontrollen der Geschäftsstellen sowie der Teilnehmer der Tiergesundheitsdienste durch eine entsprechend akkreditierte Stelle ist vom Bundesministerium für Gesundheit auf Grundlage eines risikobasierten Kontrollplans sicherzustellen, welcher statistisch abgesicherte Aussagen in Bezug auf die kontrollierten Bereiche gewährleistet. Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Geschäftsstelle eines Tiergesundheitsdienstes mit der Vergabe und Organisation dieser Kontrollen beauftragen. Die Kosten für die Vergabe, Organisation und Durchführung dieser Kontrollen sind vom Bundesministerium für Gesundheit zu tragen. Die externen Kontrollen sind gemäß Anhang 6 Art. 1 Z II durchzuführen.

(3) Kontrollorgane im Sinne des Abs. 1 haben

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel5. Abschnitt
Gehört thematisch zuOrganisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 17 TGD-VO 2009 in einfachen Worten?

§ 17 TGD-VO 2009 behandelt "Kontrollen und Sanktionen im TGD" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
30. Januar 2025
Fassung seit
29. Januar 2025
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 10/2025

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