§ 17
§ 17 Kontrollen und Sanktionen im TGD
Fassung: 29. Januar 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 17 TGD-VO 2009?
- Kernaussage§ 17 TGD-VO 2009 behandelt "Kontrollen und Sanktionen im TGD" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/04 Apotheken, Arzneimittel
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
5. Abschnitt
Kontrollen und Sanktionen im TGD
Kontrollen des Tiergesundheitsdienstes
§ 17. (1) Der Tiergesundheitsdienst hat ein System von regelmäßigen internen Kontrollen einzurichten und dadurch sicherzustellen, dass der Betrieb des Tiergesundheitsdienstes entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und den Bedingungen im Anerkennungsbescheid erfolgt. Die internen Kontrollen sind gemäß Anhang 6 Art. 1 Z I durchzuführen.
(2) Die Durchführung der externen Kontrollen der Geschäftsstellen sowie der Teilnehmer der Tiergesundheitsdienste durch eine entsprechend akkreditierte Stelle ist vom Bundesministerium für Gesundheit auf Grundlage eines risikobasierten Kontrollplans sicherzustellen, welcher statistisch abgesicherte Aussagen in Bezug auf die kontrollierten Bereiche gewährleistet. Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Geschäftsstelle eines Tiergesundheitsdienstes mit der Vergabe und Organisation dieser Kontrollen beauftragen. Die Kosten für die Vergabe, Organisation und Durchführung dieser Kontrollen sind vom Bundesministerium für Gesundheit zu tragen. Die externen Kontrollen sind gemäß Anhang 6 Art. 1 Z II durchzuführen.
(3) Kontrollorgane im Sinne des Abs. 1 haben
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 17 TGD-VO 2009 in einfachen Worten?
§ 17 TGD-VO 2009 behandelt "Kontrollen und Sanktionen im TGD" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. Januar 2025
- Fassung seit
- 29. Januar 2025
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 10/2025
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