Anl. 1
Anl. 1 Organisation und Aufgaben von Tiergesundheitsdiensten
Fassung: 29. Januar 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Anl. 1 TGD-VO 2009?
- KernaussageAnl. 1 TGD-VO 2009 behandelt "Organisation und Aufgaben von Tiergesundheitsdiensten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/04 Apotheken, Arzneimittel
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Organisation und Aufgaben von Tiergesundheitsdiensten
1. Teilnehmer am Tiergesundheitsdienst
Die Teilnahme am Tiergesundheitsdienst ist für den Tierarzt und den Landwirt freiwillig und erfolgt gemäß § 6 und § 7 Abs. 1 und 2.
2. Organisationsform
Der Tiergesundheitsdienst (TGD) ist in Form einer juristischen Person einzurichten, sofern die Organisation, Durchführung und Überwachung nicht durch das jeweilige Amt der Landesregierung erfolgt. Ordentliche Mitglieder müssen zumindest die jeweilige Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft und die Österreichische Tierärztekammer sein. Ordentliches Mitglied kann auch das betreffende Land sein.
Weitere Mitglieder des TGD in den für die Verbraucher und Wirtschaft maßgeblichen Gremien des TGD (z. B. in Fachausschüssen) müssen Vertreter der nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten sowie Vertreter der Verbraucher sein; hiefür kommen die Wirtschaftkammer des Landes sowie die Landeskammer für Arbeiter und Angestellte oder sonstige Verbraucherorganisationen in Betracht.
3. Organe des Tiergesundheitsdienstes
Ist der Tiergesundheitsdienst (TGD) als Verein eingerichtet, so sind die Organe gemäß Vereinsgesetz festzulegen. Erfolgt die Organisation des Tiergesundheitsdienstes nicht in Form eines Vereines, so sind mindestens folgende Organe einzurichten:
4. Rechte und Pflichten der Mitglieder in der Generalversammlung
Die ordentlichen Mitglieder müssen Sitz und Stimme in der Generalversammlung haben beziehungsweise das Recht haben, bevollmächtigte Vertreter in die Generalversammlung zu entsenden. Die Anzahl der Vertreter sowie weitere Rechte und Pflichten sind in den Statuten des jeweiligen TGD festzulegen.
5. Aufgaben der Generalversammlung
Folgende Aufgaben sind von der Generalversammlung wahrzunehmen:
6. Vorstand
Dem Vorstand haben in gleicher Anzahl Vertreter der Tierärzte und Landwirte anzugehören, darunter jeweils mindestens ein Vertreter der jeweiligen Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft, ein Vertreter der Österreichischen Tierärztekammer sowie – wenn das Land ordentliches Mitglied ist – zwei Vertreter des Landes. Die Vertreter der Verbraucher und der Wirtschaftsbeteiligten im TGD sind in dem Maße organisatorisch einzubinden, wie dies für eine ausreichende Information über wirtschaftliche oder verbraucherrelevante Angelegenheiten notwendig ist.
Der Vorstand ist auf vier Jahre zu bestellen.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
7. Geschäftsführer
Die Geschäftsführung im TGD ist von einem Tierarzt zu besorgen. Dieser ist verantwortlicher Leiter der Geschäftsstelle und führt die Geschäfte des jeweiligen Tiergesundheitsdienstes. Die Bestellung des Geschäftsführers hat auf mindestens vier Jahre zu erfolgen.
Der Geschäftsführer ist in seiner Tätigkeit der Generalversammlung, dem Vorstand beziehungsweise weiteren Organen verantwortlich.
8. Sektionen
Der Tiergesundheitsdienst hat zumindest folgende Sektionen einzurichten:
Weitere Sektionen, wie beispielsweise Fische, Bienen, Pferde oder Wildtiere, sind je nach Bedarf einzurichten. Hinsichtlich Geflügel gilt Anhang 2.
Für jede Sektion ist eine Arbeitsgruppe einzurichten, in der auch Vertreter aus dem Zuchtbereich, von Interessensvertretungen sowie von Wirtschaftsbeteiligten tätig sind.
9. Aufgaben der Tiergesundheitsdienste
Die Tiergesundheitsdienste haben insbesondere folgende Aufgaben:
10. Datenweitergabe
Betriebsbezogene Daten und Produktionsdaten der TGD-Tierhalter und TGD-Tierärzte dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der Betroffenen an Dritte weitergegeben werden. Derartige Daten dürfen nur für Zwecke, die mit den Aufgaben beziehungsweise Zielen des Tiergesundheitsdienstes im Zusammenhang stehen, verwendet werden.
Die Teilnehmer am Tiergesundheitsdienst haben sich schriftlich zu verpflichten, sämtliche Daten, die für die Kontrolle der Tiergesundheitsdienste notwendig sind, in geordneter und leicht überprüfbarer Form an die zuständigen Kontrollorgane weiterzugeben bzw. diesen zur Verfügung zu stellen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 1 TGD-VO 2009 in einfachen Worten?
Anl. 1 TGD-VO 2009 behandelt "Organisation und Aufgaben von Tiergesundheitsdiensten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 29. Januar 2025 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. Januar 2025
- Fassung seit
- 29. Januar 2025
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 10/2025
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