§ 6
§ 6 Teilnahme am Tiergesundheitsdienst
Fassung: 1. Januar 2010 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 TGD-VO 2009?
- Kernaussage§ 6 TGD-VO 2009 behandelt "Teilnahme am Tiergesundheitsdienst" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/04 Apotheken, Arzneimittel
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Teilnahme am Tiergesundheitsdienst
§ 6. (1) Jedem nach Tierärztegesetz zur freien Berufsausübung in Österreich berechtigten Tierarzt und jedem tierhaltenden Landwirt, dessen Betrieb im örtlichen Wirkungsbereich des jeweiligen Tiergesundheitsdienstes liegt, steht die Teilnahme an Tiergesundheitsdiensten offen.
(2) Die Teilnahme am jeweiligen Tiergesundheitsdienst erfolgt durch schriftlichen Teilnahmevertrag zwischen dem tierhaltenden Landwirt oder zur freien Berufsausübung in Österreich berechtigten Tierarzt und dem jeweiligen Tiergesundheitsdienst.
(3) Innerhalb des jeweiligen Tiergesundheitsdienstes können TGD-Tierärzte mit Zugang zur Hausapotheke mit einem TGD-Tierhalter einen TGD-Betreuungsvertrag abschließen. Der TGD-Tierarzt wird damit zum TGD-Betreuungstierarzt des entsprechenden Betriebes.
(4) TGD-Tierhalter dürfen pro TGD-Betrieb nur mit einem TGD-Tierarzt je Tierart einen Betreuungsvertrag abschließen.
(5) Alle Teilnehmer am Tiergesundheitsdienst sind von der Geschäftsstelle des Tiergesundheitsdienstes der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 TGD-VO 2009 in einfachen Worten?
§ 6 TGD-VO 2009 behandelt "Teilnahme am Tiergesundheitsdienst" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2010 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. Januar 2025
- Fassung seit
- 1. Januar 2010
- Fassung bis
- laufend
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- BGBl. II Nr. 10/2025
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