Verordnungen

Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Anerkennung und den Betrieb von Tiergesundheitsdiensten (Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009 – TGD-VO 2009)

TGD-VO 2009VerordnungFassung seit 1. Januar 2010RIS-Stand 30. Januar 2025

RIS-Gesetzesnummer 20006592 · BGBl. II Nr. 434/2009 · 82/04 Apotheken, Arzneimittel · Original im RIS öffnen

§ 6

§ 6 Teilnahme am Tiergesundheitsdienst

Fassung: 1. Januar 2010 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6 TGD-VO 2009?

  • Kernaussage§ 6 TGD-VO 2009 behandelt "Teilnahme am Tiergesundheitsdienst" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/04 Apotheken, Arzneimittel

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Teilnahme am Tiergesundheitsdienst

§ 6. (1) Jedem nach Tierärztegesetz zur freien Berufsausübung in Österreich berechtigten Tierarzt und jedem tierhaltenden Landwirt, dessen Betrieb im örtlichen Wirkungsbereich des jeweiligen Tiergesundheitsdienstes liegt, steht die Teilnahme an Tiergesundheitsdiensten offen.

(2) Die Teilnahme am jeweiligen Tiergesundheitsdienst erfolgt durch schriftlichen Teilnahmevertrag zwischen dem tierhaltenden Landwirt oder zur freien Berufsausübung in Österreich berechtigten Tierarzt und dem jeweiligen Tiergesundheitsdienst.

(3) Innerhalb des jeweiligen Tiergesundheitsdienstes können TGD-Tierärzte mit Zugang zur Hausapotheke mit einem TGD-Tierhalter einen TGD-Betreuungsvertrag abschließen. Der TGD-Tierarzt wird damit zum TGD-Betreuungstierarzt des entsprechenden Betriebes.

(4) TGD-Tierhalter dürfen pro TGD-Betrieb nur mit einem TGD-Tierarzt je Tierart einen Betreuungsvertrag abschließen.

(5) Alle Teilnehmer am Tiergesundheitsdienst sind von der Geschäftsstelle des Tiergesundheitsdienstes der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuSchulpflicht und Teilnahme, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 5 Geschäftsstelle
Nächster Paragraph§ 7 Verträge

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 TGD-VO 2009 in einfachen Worten?

§ 6 TGD-VO 2009 behandelt "Teilnahme am Tiergesundheitsdienst" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2010 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
30. Januar 2025
Fassung seit
1. Januar 2010
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 10/2025

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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