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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Allgemeines
Fassung: 29. Januar 2025 bis laufend
1. Abschnitt
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Anerkennung und den Betrieb von Tiergesundheitsdiensten im Anwendungsbereich des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG), BGBl. I Nr. 186/2023, sowie die Rechte und Pflichten der teilnehmenden Tierärzte und Landwirte.
(2) Ein Tiergesundheitsdienst (TGD) im Sinne dieser Verordnung ist eine auf Dauer angelegte Einrichtung, mit dem Ziel der Beratung landwirtschaftlicher Tierhalter und der Betreuung von Tierbeständen zur Minimierung des Einsatzes von Tierarzneimitteln und der haltungsbedingten Beeinträchtigungen bei der tierischen Erzeugung, in der Tierärzte und tierhaltende Landwirte vertreten sind. Die Teilnehmer dieser Einrichtung sind vertraglich oder auf Grund bestehender landesgesetzlicher Vorschriften verpflichtet, die Bestimmungen dieser Organisation einzuhalten. Die Zusammenarbeit im Tiergesundheitsdienst hat nach einheitlichen Regeln zu erfolgen, um durch systematische, prophylaktische und therapeutische Maßnahmen die Gesundheit der für die Lebensmittelerzeugung bestimmten Tiere zu erhalten und dadurch die Sicherheit, die einwandfreie Beschaffenheit sowie eine hohe Qualität von Lebensmitteln tierischer Herkunft zur Erzielung eines bestmöglichen Verbraucherschutzes zu gewährleisten.
(3) Sofern in dieser Verordnung auf Arzneimittel Bezug genommen wird, handelt es sich um Tierarzneimittel gemäß § 2 TAMG.
§ 2
§ 2 Begriffsbestimmungen
Fassung: 29. Januar 2025 bis laufend
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
§ 3
§ 3 Organisation und Aufgaben von Tiergesundheitsdiensten
Fassung: 29. Januar 2025 bis laufend
2. Abschnitt
Organisation und Aufgaben von Tiergesundheitsdiensten
Anerkennung von Tiergesundheitsdiensten
§ 3. (1) Der Landeshauptmann hat einem Antrag auf Anerkennung eines Tiergesundheitsdienstes gemäß § 64 Abs. 2 des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG), BGBl. I Nr. 186/2023, stattzugeben, wenn:
(2) Die Anerkennung eines Tiergesundheitsdienstes gemäß § 64 Abs. 2 TAMG ist dem Bundesminister für Gesundheit unter Übermittlung von Kopien des Anerkennungsbescheides und der Entscheidungsunterlagen zur Kenntnis zu bringen.
(3) Im Anerkennungsbescheid ist zumindest Folgendes festzulegen:
(4) Der Landeshauptmann kann im Anerkennungsbescheid weitere Auflagen, Bedingungen und Einschränkungen, gemäß den jeweiligen veterinär- oder sanitätspolizeilichen Erfordernissen entsprechend dem Stand der Wissenschaft, der Tiermedizin und des Tierschutzes festlegen.
(5) Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Anerkennung hat der Landeshauptmann die Anerkennung durch Bescheid zu entziehen.
§ 4
§ 4 Geschäftsordnung und Betrieb von Tiergesundheitsdiensten
Fassung: 1. Januar 2010 bis laufend
Geschäftsordnung und Betrieb von Tiergesundheitsdiensten
§ 4. (1) Der Tiergesundheitsdienst hat eine vom Landeshauptmann zu genehmigende Geschäftsordnung zu erstellen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sie die Erfüllung der Aufgaben gemäß dieser Verordnung gewährleistet.
(2) Der Tiergesundheitsdienst muss so betrieben werden, dass er in veterinär-, sanitäts- und lebensmittelpolizeilicher Hinsicht keinen Anlass zu Bedenken gibt.
§ 5
§ 5 Geschäftsstelle
Fassung: 1. Januar 2010 bis laufend
Geschäftsstelle
§ 5. Zur Sicherstellung der Funktion und zur Organisation der Aufgaben des Tiergesundheitsdienstes ist in jedem Tiergesundheitsdienst eine Geschäftsstelle als Verwaltungszentrum einzurichten.
§ 6
§ 6 Teilnahme am Tiergesundheitsdienst
Fassung: 1. Januar 2010 bis laufend
Teilnahme am Tiergesundheitsdienst
§ 6. (1) Jedem nach Tierärztegesetz zur freien Berufsausübung in Österreich berechtigten Tierarzt und jedem tierhaltenden Landwirt, dessen Betrieb im örtlichen Wirkungsbereich des jeweiligen Tiergesundheitsdienstes liegt, steht die Teilnahme an Tiergesundheitsdiensten offen.
(2) Die Teilnahme am jeweiligen Tiergesundheitsdienst erfolgt durch schriftlichen Teilnahmevertrag zwischen dem tierhaltenden Landwirt oder zur freien Berufsausübung in Österreich berechtigten Tierarzt und dem jeweiligen Tiergesundheitsdienst.
(3) Innerhalb des jeweiligen Tiergesundheitsdienstes können TGD-Tierärzte mit Zugang zur Hausapotheke mit einem TGD-Tierhalter einen TGD-Betreuungsvertrag abschließen. Der TGD-Tierarzt wird damit zum TGD-Betreuungstierarzt des entsprechenden Betriebes.
(4) TGD-Tierhalter dürfen pro TGD-Betrieb nur mit einem TGD-Tierarzt je Tierart einen Betreuungsvertrag abschließen.
(5) Alle Teilnehmer am Tiergesundheitsdienst sind von der Geschäftsstelle des Tiergesundheitsdienstes der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
§ 7
§ 7 Verträge
Fassung: 1. Januar 2010 bis laufend
Verträge
§ 7. (1) Für jeden TGD-Betrieb ist mit dem TGD-Tierhalter ein Teilnahmevertrag abzuschließen. Dieser ist vom jeweiligen Tiergesundheitsdienst entsprechend den Vorgaben dieser Verordnung zu gestalten. Er hat mindestens folgende Punkte zu enthalten:
(2) Der Teilnahmevertrag zwischen dem jeweiligen Tiergesundheitsdienst und dem Tierarzt hat mindestens folgende Punkte zu enthalten:
(3) Der Betreuungsvertrag gemäß § 6 Abs. 3 zwischen dem TGD-Tierhalter und dem TGD-Tierarzt hat mindestens folgende Punkte zu enthalten:
(4) Die Vertragsformulare sind vom jeweiligen Tiergesundheitsdienst entsprechend den Vorgaben dieser Verordnung zu gestalten. Werden vom Beirat „Tiergesundheitsdienst Österreich“ für die bundeseinheitliche Gestaltung der Verträge gemäß Abs. 1, 2 und 3 Empfehlungen abgegeben, so können diese in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemacht werden. Wird vom Bundesminister für Gesundheit ein Formular, das vom Beirat „Tiergesundheitsdienst Österreich“ empfohlen wurde, kundgemacht, so ist dieses zu verwenden oder ein inhaltlich entsprechendes Formblatt des jeweiligen Tiergesundheitsdienstes.
(5) Die Lösung von Vertragsverhältnissen sowie Änderungen von Verträgen oder Vertragsbestandteilen sind von den Vertragspartnern der Geschäftsstelle des jeweiligen Tiergesundheitsdienstes unverzüglich, längstens jedoch binnen vier Wochen schriftlich mitzuteilen. Weiters sind alle Änderungen im Bereich des jeweiligen TGD-Teilnehmers, die Rückwirkungen auf Verträge haben, den jeweiligen Vertragspartnern und der Geschäftsstelle unverzüglich, längstens jedoch binnen vier Wochen schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
§ 8
§ 8 Rechte und Pflichten der Teilnehmer
Fassung: 29. Januar 2025 bis laufend
3. Abschnitt
Rechte und Pflichten der Teilnehmer
TGD-Tierärzte
§ 8. (1) Alle TGD-Tierärzte haben folgende Anforderungen zu erfüllen:
(2) Die Tätigkeit als TGD-Betreuungstierarzt hat vornehmlich im Umkreis seines Praxissitzes zu erfolgen. Wenn eine die Landesgrenzen überschreitende Tätigkeit als TGD-Betreuungstierarzt beabsichtigt ist und wenn vor Beginn der grenzüberschreitenden Tätigkeit am beabsichtigten Tätigkeitsort schon ein diesbezüglicher TGD besteht, so bedarf es der wechselweisen schriftlichen Mitteilung an die betreffenden Tiergesundheitsdienste über die Anzahl der bestehenden Betreuungsverträge. Die betreffenden TGD-Tierärzte müssen Teilnehmer im jeweiligen TGD sein.
(3) TGD-Betreuungstierärzte können TGD-Tierärzte für die Erfüllung ihrer Aufgaben heranziehen, die dann in ihrem Auftrag arbeiten. In diesem Fall ist der TGD-Betreuungstierarzt für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung verantwortlich. TGD-Tierärzte, die im Auftrag eines TGD-Betreuungstierarztes tätig werden, sind von diesem der TGD-Geschäftsstelle schriftlich bekanntzugeben. Eine Eintragung in ein geeignetes elektronisches System ersetzt diese Benachrichtigung.
(4) Die Vertretung eines TGD-Betreuungstierarztes darf nur durch andere TGD-Tierärzte mit Zugang zur Hausapotheke erfolgen. Für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung ist der Vertreter selbst verantwortlich. Die Vertreter müssen vom TGD-Betreuungstierarzt dem TGD-Tierhalter und der Geschäftsstelle schriftlich genannt werden. Eine Eintragung in ein geeignetes elektronisches System ersetzt diese Benachrichtigung.
(5) TGD-Betreuungstierärzte haben folgende Vorgaben zu erfüllen beziehungsweise nachstehende Bestimmungen einzuhalten:
§ 9
§ 9 TGD-Tierhalter
Fassung: 29. Januar 2025 bis laufend
TGD-Tierhalter
§ 9. (1) TGD-Tierhalter haben folgende Anforderungen zu erfüllen:
(2) Bei Zusammenarbeit mit dem TGD-Betreuungstierarzt hat der TGD-Tierhalter folgende Bestimmungen einzuhalten:
(3) Bei Einbindung von TGD-Tierhaltern in die Anwendung von Arzneimitteln gemäß des 4. Abschnittes dieser Verordnung bestehen für diese, unbeschadet weiterer Regelungen dieser Verordnung oder anderer Rechtsvorschriften, folgende Pflichten:
§ 10
§ 10 Aus- und Weiterbildung der Teilnehmer
Fassung: 1. Januar 2010 bis laufend
Aus- und Weiterbildung der Teilnehmer
§ 10. (1) Die TGD-Tierärzte haben sich regelmäßig einer ausreichenden fachspezifischen Weiterbildung gemäß Anhang 4 Art. 2 zu unterziehen und die Absolvierung der Österreichischen Tierärztekammer zu melden.
(2) Die fachspezifische Weiterbildung der Tierärzte ist von der Österreichischen Tierärztekammer gemäß Bildungsordnung der Tierärztekammer unentgeltlich zu bewerten, anzuerkennen und die Absolvierung ist zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist den Tiergesundheitsdiensten unentgeltlich einmal jährlich am Ende des Kalenderjahres in elektronischer Form unaufgefordert zu übermitteln. Die Erfüllung der Weiterbildungserfordernisse bei den TGD-Tierärzten ist von der Geschäftsstelle des jeweiligen Tiergesundheitsdienstes zu überprüfen.
(3) TGD-Tierhalter oder im gegenständlichen TGD-Betrieb lebender Familienangehöriger oder in einem aufrechten Dienstverhältnis oder Vertragsverhältnis zum TGD-Tierhalter stehender Betriebsangehöriger, welcher in jedem Fall auch die Bestimmungen für Betreuungspersonen im Sinne des § 14 TSchG erfüllen, müssen nachweislich an TGD-Weiterbildungsveranstaltungen gemäß Anhang 4 Art. 1 Z 2 teilnehmen.
(4) TGD Tierhalter haben dafür zu sorgen, dass TGD-Arzneimittelanwender vor Beginn der erstmaligen Anwendung von Tierarzneimitteln (einschließlich Impfstoffen) im zugehörigen Betrieb, die theoretische und praktische Ausbildung nach den Bestimmungen des Anhangs 4 Art. 1 Z 1 nachweislich absolvieren.
(5) Die Erfüllung der Aus- und Weiterbildungserfordernisse der TGD-Tierhalter und der TGD-Arzneimittelanwender ist vom jeweiligen TGD-Betreuungstierarzt – jedenfalls im Rahmen der Betriebserhebung – zu überprüfen. Die Geschäftsstelle hat den Betreuungstierarzt dabei zu unterstützen. Es ist sicherzustellen, dass die Absolvierung der Ausbildung der TGD-Arzneimittelanwender und die Weiterbildungen am TGD-Betrieb am Betriebserhebungsdeckblatt dokumentiert werden.
(6) Dem TGD-Betreuungstierarzt sowie den Kontrollorganen sind auf Verlangen die jeweils erforderlichen Dokumente zum Nachweis der Erfüllung des Anhang 4 Art. 1 angeführten Voraussetzungen vorzulegen.
§ 11
§ 11 Durchführung der Aus- und Weiterbildung
Fassung: 29. Januar 2025 bis laufend
Durchführung der Aus- und Weiterbildung
§ 11. (1) Die Durchführung der Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen kann durch die Veterinärmedizinische Universität Wien, die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES), das Ländliche Fortbildungsinstitut (LFI), die ARGE Huhn Co, die VETAK Akademie der Österreichischen Tierärztekammer, eine vergleichbare Organisation der Erwachsenenbildung oder eine andere Organisation, die in Absprache mit den TGD-Geschäftsstellen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen anbietet, erfolgen. Der Tiergesundheitsdienst kann dabei auch eigene personelle und sachliche Möglichkeiten nützen und andere TGD heranziehen.
(2) Für den Inhalt der Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen sowie das Stundenausmaß gelten die Bestimmungen des Anhang 4. Bei der Festlegung des Inhalts von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen ist sicherzustellen, dass die Bestimmungen des TAMG, die Bestimmungen dieser Verordnung sowie andere, die Tierhaltung und Tiergesundheit betreffende Vorschriften berücksichtigt werden.
§ 12
§ 12 TGD-Arzneimittelanwendung
Fassung: 1. Januar 2010 bis laufend
4. Abschnitt
TGD-Arzneimittelanwendung
Grundsätze der Abgabe von Tierarzneimitteln
§ 12. (1) Die Abgabe von Tierarzneimitteln ist nach Maßgabe der Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung, BGBl. II Nr. 266/2006 idgF im Rahmen des TGD in folgenden Fällen möglich:
(2) TGD-Betreuungstierärzte dürfen Tierarzneimittel im Rahmen der Einbindung nach § 8 Abs. 5 Z 3 überlassen. Voraussetzung ist die Absolvierung der Ausbildung gemäß § 10 Abs. 4 durch den TGD-Arzneimittelanwender. Die Verantwortung für die Abgabe eines Arzneimittels trifft den im Abgabeschein genannten TGD-Tierarzt.
(3) Bei Ausbleiben des Behandlungserfolges, bei Neuauftreten von weiteren Erkrankungen oder bei Verenden eines Tieres (bei Geflügel, Tieren der Aquakultur oder Ferkel eine erhöhte Sterblichkeitsrate, die über dem für den betreffenden Betrieb unter den vorherrschenden Bedingungen normalem Niveau liegt) – unbeschadet sonstiger bestehender Anzeigepflichten nach veterinärrechtlichen Bestimmungen – hat der TGD-Tierhalter unverzüglich den TGD-Betreuungstierarzt zu informieren und mit diesem die weitere Vorgangsweise festzulegen.
(4) Nach Abschluss jeder Behandlung, spätestens jedoch nach vier Wochen, ist die Arzneimittelanwendung gemäß § 9 Abs. 3 Z 7 sowie der Therapieerfolg vom TGD-Betreuungstierarzt zu kontrollieren. Wurde nur ein einziges Tier im Bestand behandelt, so hat die Kontrolle von Arzneimittelanwendung und Therapieerfolg im Rahmen der nächsten tierärztlichen Visite nach Abschluss der Behandlung durch den TGD-Betreuungstierarzt zu erfolgen.
(5) Dem TGD-Tierhalter oder TGD-Arzneimittelanwender dürfen Tierarzneimittel zur Weiterführung der Therapie (Nachbehandlung) höchstens in einer für den Therapieerfolg erforderlichen Menge und höchstens in jener Menge überlassen werden, die dem voraussichtlichen Monatsbedarf der zu behandelnden Tiere entspricht.
(6) Bei pour-on-Präparaten zur Parasitenbekämpfung kann die Abgabemenge für die Dauer eines Behandlungszyklus festgelegt werden, auch wenn dadurch der Monatsbedarf überschritten wird.
(7) Die Abgabe, Anwendung und Rückgabe der Tierarzneimittel ist gemäß Anhang 5 zu dokumentieren.
§ 13
§ 13 Sonderbestimmungen im Rahmen der Prophylaxe
Fassung: 1. Januar 2010 bis laufend
Sonderbestimmungen im Rahmen der Prophylaxe
§ 13. (1) In der Prophylaxe zur Anwendung kommende Tierarzneimittel, welche als Wirkstoffe ausschließlich Vitamine, Mengen- oder Spurenelemente enthalten, sowie reine Eiseninjektionspräparate, sind „Managementpräparate“ und dürfen vom TGD-Betreuungstierarzt dem TGD-Tierhalter oder TGD-Arzneimittelanwender höchstens in jener Menge überlassen werden, die dem Bedarf von zwei Monaten der zu behandelnden Tiere entspricht. Weitere Managementpräparate können nach Anhörung des Beirates von dem Bundesminister für Gesundheit in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemacht werden.
(2) Werden Impfstoffe im Rahmen prophylaktischer Maßnahmen eingesetzt, so dürfen sie höchstens in einer Menge überlassen werden, die dem Bedarf der zu impfenden Tiere innerhalb eines Monats entspricht.
§ 14
§ 14 Sonderbestimmungen im Rahmen der Metaphylaxe
Fassung: 1. Januar 2010 bis laufend
Sonderbestimmungen im Rahmen der Metaphylaxe
§ 14. (1) Im Rahmen der Metaphylaxe ist ein schriftlicher Handlungsplan oder eine schriftliche Anweisung – ergänzend zum Arzneimittelabgabe-, Arzneimittelrückgabe- und Arzneimittelanwendungsbeleg – am Tag des Auftretens des Akutfalls für die voraussichtliche Dauer des Bestandsproblems, längstens jedoch für die Dauer von einem Jahr, zu erstellen. Tierarzneimittel dürfen höchstens in einer Menge überlassen werden, die dem voraussichtlichen Monatsbedarf der zu behandelnden Tiere entspricht.
(2) Der Handlungsplan/die Anweisung hat jedenfalls die gegenständliche Krankheit (Diagnose), die gegebenenfalls zu behandelnde Einheit (Tierpartien, Altersgruppen, Boxennummer, Ohrmarkennummer bei Einzeltierkennzeichnung, Stalleinheiten, etc.), das Erstellungsdatum sowie das Datum, bis zu welchem der schriftliche Handlungsplan/die Anweisung gültig ist, zu enthalten.
(3) Die Anwendung dieser Tierarzneimittel durch den TGD-Arzneimittelanwender ist auch innerhalb des im Handlungsplan/in der schriftlichen Anweisung festgelegten Zeitraumes nur unter nachweislicher Einbeziehung des TGD-Betreuungstierarztes gestattet. Seitens des TGD-Tierhalters ist dazu der TGD-Betreuungstierarzt über Folgendes zu informieren und dies schriftlich festzuhalten:
(4) Die Einhaltung sowie der Erfolg des Handlungsplans oder der schriftlichen Anweisung ist vom TGD-Betreuungstierarzt beim nächsten Betriebsbesuch gemäß § 12 Abs. 4 nachweislich durch Abzeichnung der Dokumentation der durchgeführten Behandlung gemäß Handlungsplan oder der schriftlichen Anweisung zu kontrollieren.
(5) Bei der Rücknahme von Tierarzneimitteln gemäß § 8 Abs. 5 Z 6 ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass Tierarzneimittel, welche nicht zur Behandlung erforderlich waren, nachweislich vom TGD-Betreuungstierarzt zurückgenommen werden. Der Nachweis der Vollständigkeit der Rücknahme hat durch einen plausiblen Mengenabgleich (abgegebene Menge abzüglich Menge Tierarzneimittel, welche angewendet wurden) zu erfolgen.
§ 15
§ 15 Arzneimittelanwendung im Rahmen von Tiergesundheitsprogrammen
Fassung: 29. Januar 2025 bis laufend
Arzneimittelanwendung im Rahmen von Tiergesundheitsprogrammen
§ 15. (1) Spezielle Tierarzneimittel, welche ausschließlich im Rahmen von Tiergesundheitsprogrammen dem TGD-Arzneimittelanwender überlassen werden dürfen, sind – einschließlich der näheren Bestimmungen für deren Anwendung – nach Anhörung des Beirates von dem Bundesminister für Gesundheit gemäß § 64 Abs. 1 TAMG in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundzumachen.
(2) Tierhalter, welche an Tiergesundheitsprogrammen gemäß Abs. 1 teilnehmen, sind jedenfalls vom Tiergesundheitsdienst zu registrieren und von der Geschäftsstelle dem zuständigen Landeshauptmann bekannt zu geben. Ein allfälliger Entzug der Teilnahme an Tiergesundheitsprogrammen ist von der Geschäftsstelle des Tiergesundheitsdienstes der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich bekannt zu geben.
§ 16
§ 16 Herstellung von Arzneifuttermitteln
Fassung: 29. Januar 2025 bis laufend
Herstellung von Arzneifuttermitteln
§ 16. Auf Grund des § 72 Abs. 1 TAMG dürfen im Rahmen eines Tiergesundheitsdienstes, unter Anleitung des TGD-Betreuungstierarztes für die Tierproduktion im TGD-Betrieb, Arzneifuttermittel hergestellt werden, wenn der TGD-Arzneimittelanwender die Befähigung dazu durch erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung gemäß Anhang 4 Art. 1 Z 1.1. nachweist und der TGD-Tierhalter die Meldepflicht gemäß § 72 Abs. 2 TAMG erfüllt hat.
§ 17
§ 17 Kontrollen und Sanktionen im TGD
Fassung: 29. Januar 2025 bis laufend
5. Abschnitt
Kontrollen und Sanktionen im TGD
Kontrollen des Tiergesundheitsdienstes
§ 17. (1) Der Tiergesundheitsdienst hat ein System von regelmäßigen internen Kontrollen einzurichten und dadurch sicherzustellen, dass der Betrieb des Tiergesundheitsdienstes entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und den Bedingungen im Anerkennungsbescheid erfolgt. Die internen Kontrollen sind gemäß Anhang 6 Art. 1 Z I durchzuführen.
(2) Die Durchführung der externen Kontrollen der Geschäftsstellen sowie der Teilnehmer der Tiergesundheitsdienste durch eine entsprechend akkreditierte Stelle ist vom Bundesministerium für Gesundheit auf Grundlage eines risikobasierten Kontrollplans sicherzustellen, welcher statistisch abgesicherte Aussagen in Bezug auf die kontrollierten Bereiche gewährleistet. Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Geschäftsstelle eines Tiergesundheitsdienstes mit der Vergabe und Organisation dieser Kontrollen beauftragen. Die Kosten für die Vergabe, Organisation und Durchführung dieser Kontrollen sind vom Bundesministerium für Gesundheit zu tragen. Die externen Kontrollen sind gemäß Anhang 6 Art. 1 Z II durchzuführen.
(3) Kontrollorgane im Sinne des Abs. 1 haben
§ 18
§ 18 Behördliche Kontrollen
Fassung: 1. Januar 2010 bis laufend
Behördliche Kontrollen
§ 18. Der Tiergesundheitsdienst, die TGD-Betreuungstierärzte oder die im Auftrag oder in Vertretung tätigen TGD-Tierärzte sowie die TGD-Tierhalter sind gemäß Anhang 6 Art. 5 regelmäßig behördlich zu kontrollieren.
§ 19
§ 19 Sanktionen
Fassung: 1. Januar 2010 bis laufend
Sanktionen
§ 19. (1) Werden Bestimmungen dieser Verordnung von den Teilnehmern nicht eingehalten, sind vom Tiergesundheitsdienst mindestens folgende Maßnahmen vorzusehen und gemäß Anhang 6 Art. 6 umzusetzen:
(2) Alle Sanktionen gemäß Abs. 1 Z 3 bis 5 und 9 sind von der Geschäftsstelle des Tiergesundheitsdienstes der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
§ 20
§ 20 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Fassung: 1. Januar 2010 bis laufend
6. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 20. Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
§ 21
§ 21 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
Fassung: 29. Januar 2025 bis laufend
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
§ 21. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2009 tritt
(3) Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltende Rechtsakte auf Grund der Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2005 gelten, unbeschadet Abs. 4 und 5, bis zur Erlassung entsprechender neuer Rechtsakte, weiter. Verweise auf die Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2005 gelten als Verweise auf diese Verordnung.
(4) Die Kundmachung GZ 74200/24-IV/B/5/07, AVN 11/2007 vom 18.12.2007 „Kundmachung einer Klarstellung bezüglich Abgabe von Tierarzneimittel zur weiteren Behandlung von Akutfällen sowie zur Metaphylaxe gem. § 8 der TGD-VO“ wird mit Veröffentlichung dieser Verordnung aufgehoben.
(5) § 1 Abs. 1 und 3, § 2 Z 1, Z 4 lit. b und Z 6, § 3 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 5 Z 4, 8 und 9, § 9 Abs. 1 Z 1, 4 und 10 und Abs. 3 Z 2, 5 und 10, § 11 Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 16 samt Überschrift, § 17 Abs. 3 Z 1 sowie die Änderungen in den Anhängen 1, 2, 3, 4 und 6 in der Fassung BGBl. II Nr. 10/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Anl. 1
Anl. 1 Organisation und Aufgaben von Tiergesundheitsdiensten
Fassung: 29. Januar 2025 bis laufend
Organisation und Aufgaben von Tiergesundheitsdiensten
1. Teilnehmer am Tiergesundheitsdienst
Die Teilnahme am Tiergesundheitsdienst ist für den Tierarzt und den Landwirt freiwillig und erfolgt gemäß § 6 und § 7 Abs. 1 und 2.
2. Organisationsform
Der Tiergesundheitsdienst (TGD) ist in Form einer juristischen Person einzurichten, sofern die Organisation, Durchführung und Überwachung nicht durch das jeweilige Amt der Landesregierung erfolgt. Ordentliche Mitglieder müssen zumindest die jeweilige Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft und die Österreichische Tierärztekammer sein. Ordentliches Mitglied kann auch das betreffende Land sein.
Weitere Mitglieder des TGD in den für die Verbraucher und Wirtschaft maßgeblichen Gremien des TGD (z. B. in Fachausschüssen) müssen Vertreter der nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten sowie Vertreter der Verbraucher sein; hiefür kommen die Wirtschaftkammer des Landes sowie die Landeskammer für Arbeiter und Angestellte oder sonstige Verbraucherorganisationen in Betracht.
3. Organe des Tiergesundheitsdienstes
Ist der Tiergesundheitsdienst (TGD) als Verein eingerichtet, so sind die Organe gemäß Vereinsgesetz festzulegen. Erfolgt die Organisation des Tiergesundheitsdienstes nicht in Form eines Vereines, so sind mindestens folgende Organe einzurichten:
4. Rechte und Pflichten der Mitglieder in der Generalversammlung
Die ordentlichen Mitglieder müssen Sitz und Stimme in der Generalversammlung haben beziehungsweise das Recht haben, bevollmächtigte Vertreter in die Generalversammlung zu entsenden. Die Anzahl der Vertreter sowie weitere Rechte und Pflichten sind in den Statuten des jeweiligen TGD festzulegen.
5. Aufgaben der Generalversammlung
Folgende Aufgaben sind von der Generalversammlung wahrzunehmen:
6. Vorstand
Dem Vorstand haben in gleicher Anzahl Vertreter der Tierärzte und Landwirte anzugehören, darunter jeweils mindestens ein Vertreter der jeweiligen Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft, ein Vertreter der Österreichischen Tierärztekammer sowie – wenn das Land ordentliches Mitglied ist – zwei Vertreter des Landes. Die Vertreter der Verbraucher und der Wirtschaftsbeteiligten im TGD sind in dem Maße organisatorisch einzubinden, wie dies für eine ausreichende Information über wirtschaftliche oder verbraucherrelevante Angelegenheiten notwendig ist.
Der Vorstand ist auf vier Jahre zu bestellen.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
7. Geschäftsführer
Die Geschäftsführung im TGD ist von einem Tierarzt zu besorgen. Dieser ist verantwortlicher Leiter der Geschäftsstelle und führt die Geschäfte des jeweiligen Tiergesundheitsdienstes. Die Bestellung des Geschäftsführers hat auf mindestens vier Jahre zu erfolgen.
Der Geschäftsführer ist in seiner Tätigkeit der Generalversammlung, dem Vorstand beziehungsweise weiteren Organen verantwortlich.
8. Sektionen
Der Tiergesundheitsdienst hat zumindest folgende Sektionen einzurichten:
Weitere Sektionen, wie beispielsweise Fische, Bienen, Pferde oder Wildtiere, sind je nach Bedarf einzurichten. Hinsichtlich Geflügel gilt Anhang 2.
Für jede Sektion ist eine Arbeitsgruppe einzurichten, in der auch Vertreter aus dem Zuchtbereich, von Interessensvertretungen sowie von Wirtschaftsbeteiligten tätig sind.
9. Aufgaben der Tiergesundheitsdienste
Die Tiergesundheitsdienste haben insbesondere folgende Aufgaben:
10. Datenweitergabe
Betriebsbezogene Daten und Produktionsdaten der TGD-Tierhalter und TGD-Tierärzte dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der Betroffenen an Dritte weitergegeben werden. Derartige Daten dürfen nur für Zwecke, die mit den Aufgaben beziehungsweise Zielen des Tiergesundheitsdienstes im Zusammenhang stehen, verwendet werden.
Die Teilnehmer am Tiergesundheitsdienst haben sich schriftlich zu verpflichten, sämtliche Daten, die für die Kontrolle der Tiergesundheitsdienste notwendig sind, in geordneter und leicht überprüfbarer Form an die zuständigen Kontrollorgane weiterzugeben bzw. diesen zur Verfügung zu stellen.
Anl. 2
Anl. 2 Besondere Bestimmungen für den Geflügelgesundheitsdienst
Fassung: 29. Januar 2025 bis laufend
Besondere Bestimmungen für den Geflügelgesundheitsdienst
Anforderungen an den GGD
Für die Einrichtung eines Tiergesundheitsdienstes der Geflügelsparte (Geflügelgesundheitsdienst, GGD) gelten abweichend von den Vorgaben des Anhangs 1 dieser Verordnung folgende Bestimmungen:
1. Teilnahme am Geflügelgesundheitsdienst
Die Teilnahme am Geflügelgesundheitsdienst ist für den Tierarzt und den Landwirt freiwillig. Die Zusammenarbeit im Rahmen des Geflügelgesundheitsdienstes ist durch Betreuungsverträge auf der Grundlage der Bestimmungen gemäß § 7 Abs. 3 dieser Verordnung zu regeln.
2. Organisationsform und Tätigkeitsbereich
Der Tiergesundheitsdienst für die Sektion Geflügel, in der Folge „Geflügelgesundheitsdienst“ (GGD) genannt, ist in Form eines Vereines einzurichten, der seine Tätigkeit auf Grund der Anerkennung durch die jeweiligen Landeshauptmänner auf das ganze Bundesgebiet erstrecken kann. Die Einrichtung einer Sektion „Geflügel“ gemäß Anhang 1 Z 8 in einem anderen TGD zum Zweck der Mitbetreuung von Geflügelbeständen, welche gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 1999/74/EG nicht registriert werden müssen oder welche im Fall von Mastgeflügel 350 Tiere nicht übersteigen, bedarf der Zustimmung des GGD.
3. Organe des Geflügelgesundheitsdienstes
Als Organe des GGD sind mindestens einzurichten:
4. Zweck des Geflügelgesundheitsdienstes
Der Verein bezweckt die Sicherung und Verbesserung der Qualität der Eier sowie der Ei- und Geflügelprodukte und die Sicherung sowie Förderung der bestmöglichen Gesundheit und des Wohlbefindens der Geflügelbestände auf allen Stufen der Produktion.
5. Aufgabenbereich des Geflügelgesundheitsdienstes
Der Geflügelgesundheitsdienst hat folgenden Aufgabenbereich:
6. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Der Verein hat auf das Prinzip der Kostendeckung zu achten und ist berechtigt, Mitglieds- und Datenbankbeiträge sowie Beiträge zur Finanzierung der Programmkosten einzuheben.
7. Mitglieder
Ordentliche Mitglieder (Teilnehmer) können physische oder juristische Personen aus den Bereichen Elterntierbetriebe, Brütereien, Futtermittelproduzenten, Geflügelhalter, Schlacht- und Verarbeitungsbetriebe, Eierpackstellen sowie Tierärzte und Erzeugergemeinschaften sein.
8. Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
Den ordentlichen Mitgliedern – bei juristischen Personen deren bevollmächtigten Vertretern – muss das Stimmrecht in der Generalversammlung zustehen. Die Anzahl der Vertreter sowie weitere Rechte und Pflichten sind in den Statuten des GGD festzulegen.
9. Aufgaben der Generalversammlung
Folgende Aufgaben sind von der Generalversammlung wahrzunehmen:
10. Vorstand
Dem Vorstand haben in gleicher Anzahl Vertreter des Eiersektors und Geflügelfleischsektors sowie ein Vertreter der TGD-Betreuungstierärzte, ein Vertreter der Länder und der Obmann anzugehören.
Vertreter der Verbraucher sind in dem Maße organisatorisch einzubinden, wie dies für eine ausreichende Information über verbraucherrelevante Angelegenheiten notwendig ist.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
11. Geschäftsführung
Die Geschäftsführung im GGD ist von zwei Geschäftsführern, von denen einer ein Tierarzt sein muss, zu besorgen. Diese sind für die Leitung der Geschäftsstelle und die Führung der Geschäfte des GGD verantwortlich.
Die Geschäftsführer sind in ihrer Tätigkeit der Generalversammlung, dem Vorstand beziehungsweise weiteren Organen gemäß den Statuten verantwortlich.
12. Ausschüsse
Der Geflügelgesundheitsdienst hat folgende Ausschüsse einzurichten:
Bei Bedarf sind für Spezialsparten (wie beispielsweise Wassergeflügel oder Strauße) weitere Ausschüsse einzurichten.
Jeder Ausschuss hat aus einem der Geschäftsführer und anderen Mitgliedern zu bestehen. Die Mitglieder sind so auszuwählen, dass alle in einer Produktionssparte vertretenen Produktionsstufen berücksichtigt werden. In jedem Ausschuss muss mindestens ein Vertreter der TGD-Betreuungstierärzte tätig sein.
13. Aufgaben des Geflügelgesundheitsdienstes
Der Geflügelgesundheitsdienst hat insbesondere folgende Aufgaben:
Anl. 3
Anl. 3 Betriebserhebungen und Dokumentation
Fassung: 29. Januar 2025 bis laufend
Betriebserhebungen und Dokumentation
Schweine
Anzahl Zuchtsauen/
Mastplätze
Anzahl der zentral zu verrechnenden Betriebserhebung
Schweine – Zucht
bis 30 Stk.
1
31 bis 60 Stk.
2
61 bis 100 Stk.
3
über 100 Stk.
4
Schweine – Mast
bis 199 Mpl
1
ab 200 Mpl
2
Babyferkelaufzucht
2
Jungsauenaufzucht
2
Rinder
Anzahl der Tiere
50 GVE *
Anzahl der zentral zu verrechnenden Betriebserhebung
Milchkühe
1
Spezialisierte Kälbermast**
1
Mastvieh und Kalbinnenaufzucht
1
Mutterkühe
1
Schafe/Ziegen
Anzahl der Tiere
ab 1 Jahr Alter
Anzahl der zentral zu verrech-nenden Betriebserhebung
bis 200 Stk.
1
über 200 Stk.*
2
Geflügel
Gemäß spez. Programm
mindestens 1 zentral zu verrechnende Betriebserhebung
Fische
Gemäß spez. Programm
mindestens 1 zentral zu verrechnende Betriebserhebung
Gatterwild
Gemäß spez. Programm
mindestens 1 zentral zu verrechnende Betriebserhebung
Bienen
Gemäß spez. Programm
mindestens 1 zentral zu verrechnende Betriebserhebung
Sonstige (Pferde etc.)
Gemäß spez. Programm
mindestens 1 zentral zu verrechnende Betriebserhebung
Erklärungen zur obigen Tabelle:
Rinder:
GVE.......Großvieheinheiten:
Schweine:
Zuchtschweine ab 50 kg LG:
Schafe:
Ziegen:
Stk. ..................Stück
Mpl. .................Mastplätze
* Bei Rindern 50 GVE sowie bei Schafen und Ziegen 200 Stück ist eine weitere zu dokumentierende Betriebserhebung erforderlich. Diese kann durch die nachweisliche Teilnahme an einem in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemachten Tiergesundheitsprogramm ersetzt werden.
** In spezialisierten Kälbermastbetrieben ist prinzipiell pro Mastdurchgang eine Betriebserhebung durchzuführen.
Anl. 4
Anl. 4 Aus- und Weiterbildung
Fassung: 29. Januar 2025 bis laufend
Aus- und Weiterbildung
Artikel 1
1. Ausbildung für den TGD-Arzneimittelanwender
2. Weiterbildung in Verantwortung des TGD- Tierhalters
Artikel 2
Weiterbildung des TGD-Tierarztes
Anl. 5
Anl. 5 Dokumentationspflichten für TGD-Betreuungstierärzte TGD-Arzneimittelanwender im Rahmen der TGD-Arzneimittelanwendung
Fassung: 1. Januar 2010 bis laufend
Dokumentationspflichten für TGD-Betreuungstierärzte TGD-Arzneimittelanwender im Rahmen der TGD-Arzneimittelanwendung
Unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften über die Anwendung und Abgabe von Arzneimitteln haben die TGD-Betreuungstierärzte und TGD-Arzneimittelanwender folgende Vorgaben zu erfüllen:
DOKUMENTATIONSPFLICHTEN
Abgabe TGD-Be-treuungs-tierarzt
AnwendungTGD-Be-treuungs-tierarzt
AnwendungTGD-Arzneimittel-anwender
Rücknahme TGD-Betreuungs-tierarzt
Datum
x
x
x
x
Belegnummer (lfd. Nummer des Beleges)
x
x
x1)
Name, Anschrift des Tierhalters, LFBIS-Nr2)
x
x
Name und Anschrift Tierarzt3)
x
x
Vermerk – Abgabe o A
x
– Behandlung o B
x
– Rücknahme o R
x
Vermerk Tierart
x
x
Identität der/des Tiere/s
x
x
x
Diagnose
x
x
TAM Abgabegrund (Behandlung, Prophylaxe, Metaphylaxe, spez. Programm)
x
TAM Bezeichnung (Handelsname)
x
x
x
x
TAM Menge pro Abgabe/Rückgabe
x
x
TAM Dosis (verabreichte Dosis pro Tier)
x
x
TAM Chargennummer
x
Anwendungsanleitung (Dosis, Art, sonst. Hinweise)
x
Anwendungsart
x
x
Behandlungsdauer
x
Wartezeit4)
x
x
Unterschrift Tierarzt
x
x
x
Unterschrift TGD-Arzneimittelanwender
x
x
x
Anl. 6
Anl. 6 Kontrollen und Sanktionen im TGD
Fassung: 29. Januar 2025 bis laufend
Kontrollen und Sanktionen im TGD
Kontrollen des Tiergesundheitsdienstes
Artikel 1
Allgemeines betreffend Kontrollen
Für die Durchführung der Kontrollen gelten folgende, allgemeine Bestimmungen:
I. Interne Kontrolle
II. Externe Kontrolle
III. Kontrollobjekte
Kontrollobjekte sind die Tiergesundheitsdienste in den Ländern sowie der Geflügelgesundheitsdienst.
IV. Kontrollberichte:
V. Kontrollkonsequenz
Ergeben die Kontrollen gravierende Mängel, die zum befristeten Entzug der Teilnahme oder zum Ausschluss führen können, so hat die Geschäftsstelle des TGD umgehend den Landeshauptmann zu verständigen; der Landeshauptmann hat hievon umgehend das Bundesministerium für Gesundheit zu informieren.
Artikel 2
Kontrollen im Bereich des TGD-Tierarztes und des TGD-Betreuungstierarztes
Folgende Bereiche sind zu kontrollieren:
Artikel 3
Kontrollen im Bereich des TGD-Tierhalters und des TGD-Betriebes
Folgende Bereiche sind zu kontrollieren:
Artikel 4
Kontrollen im Bereich der Geschäftsstellen der TGD
Artikel 5
Behördliche Kontrolle
Für die Durchführung der behördlichen Kontrollen gilt Folgendes:
Die amtlichen Kontrollen der TGD-Tierhalter und TGD-Arzneimittelanwender undTGD-Betreuungstierärzte oder die in seinem Auftrag oder in seiner Vertretung tätigen TGD-Tierärzte sind auf Grund der §§ 78 und 79 TAMG vom Landeshauptmann, in den Fällen des § 76 Abs. 2 TAMG von der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen.