§ 8
§ 8 Rechte und Pflichten der Teilnehmer
Fassung: 29. Januar 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 8 TGD-VO 2009?
- Kernaussage§ 8 TGD-VO 2009 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/04 Apotheken, Arzneimittel
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
3. Abschnitt
Rechte und Pflichten der Teilnehmer
TGD-Tierärzte
§ 8. (1) Alle TGD-Tierärzte haben folgende Anforderungen zu erfüllen:
(2) Die Tätigkeit als TGD-Betreuungstierarzt hat vornehmlich im Umkreis seines Praxissitzes zu erfolgen. Wenn eine die Landesgrenzen überschreitende Tätigkeit als TGD-Betreuungstierarzt beabsichtigt ist und wenn vor Beginn der grenzüberschreitenden Tätigkeit am beabsichtigten Tätigkeitsort schon ein diesbezüglicher TGD besteht, so bedarf es der wechselweisen schriftlichen Mitteilung an die betreffenden Tiergesundheitsdienste über die Anzahl der bestehenden Betreuungsverträge. Die betreffenden TGD-Tierärzte müssen Teilnehmer im jeweiligen TGD sein.
(3) TGD-Betreuungstierärzte können TGD-Tierärzte für die Erfüllung ihrer Aufgaben heranziehen, die dann in ihrem Auftrag arbeiten. In diesem Fall ist der TGD-Betreuungstierarzt für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung verantwortlich. TGD-Tierärzte, die im Auftrag eines TGD-Betreuungstierarztes tätig werden, sind von diesem der TGD-Geschäftsstelle schriftlich bekanntzugeben. Eine Eintragung in ein geeignetes elektronisches System ersetzt diese Benachrichtigung.
(4) Die Vertretung eines TGD-Betreuungstierarztes darf nur durch andere TGD-Tierärzte mit Zugang zur Hausapotheke erfolgen. Für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung ist der Vertreter selbst verantwortlich. Die Vertreter müssen vom TGD-Betreuungstierarzt dem TGD-Tierhalter und der Geschäftsstelle schriftlich genannt werden. Eine Eintragung in ein geeignetes elektronisches System ersetzt diese Benachrichtigung.
(5) TGD-Betreuungstierärzte haben folgende Vorgaben zu erfüllen beziehungsweise nachstehende Bestimmungen einzuhalten:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 TGD-VO 2009 in einfachen Worten?
§ 8 TGD-VO 2009 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
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- Zuletzt geändert am
- 30. Januar 2025
- Fassung seit
- 29. Januar 2025
- Fassung bis
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- BGBl. II Nr. 10/2025
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