Verordnungen

Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Anerkennung und den Betrieb von Tiergesundheitsdiensten (Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009 – TGD-VO 2009)

TGD-VO 2009VerordnungFassung seit 29. Januar 2025RIS-Stand 30. Januar 2025

RIS-Gesetzesnummer 20006592 · BGBl. II Nr. 434/2009 · 82/04 Apotheken, Arzneimittel · Original im RIS öffnen

§ 8

§ 8 Rechte und Pflichten der Teilnehmer

Fassung: 29. Januar 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 8 TGD-VO 2009?

  • Kernaussage§ 8 TGD-VO 2009 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/04 Apotheken, Arzneimittel

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

3. Abschnitt

Rechte und Pflichten der Teilnehmer

TGD-Tierärzte

§ 8. (1) Alle TGD-Tierärzte haben folgende Anforderungen zu erfüllen:

(2) Die Tätigkeit als TGD-Betreuungstierarzt hat vornehmlich im Umkreis seines Praxissitzes zu erfolgen. Wenn eine die Landesgrenzen überschreitende Tätigkeit als TGD-Betreuungstierarzt beabsichtigt ist und wenn vor Beginn der grenzüberschreitenden Tätigkeit am beabsichtigten Tätigkeitsort schon ein diesbezüglicher TGD besteht, so bedarf es der wechselweisen schriftlichen Mitteilung an die betreffenden Tiergesundheitsdienste über die Anzahl der bestehenden Betreuungsverträge. Die betreffenden TGD-Tierärzte müssen Teilnehmer im jeweiligen TGD sein.

(3) TGD-Betreuungstierärzte können TGD-Tierärzte für die Erfüllung ihrer Aufgaben heranziehen, die dann in ihrem Auftrag arbeiten. In diesem Fall ist der TGD-Betreuungstierarzt für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung verantwortlich. TGD-Tierärzte, die im Auftrag eines TGD-Betreuungstierarztes tätig werden, sind von diesem der TGD-Geschäftsstelle schriftlich bekanntzugeben. Eine Eintragung in ein geeignetes elektronisches System ersetzt diese Benachrichtigung.

(4) Die Vertretung eines TGD-Betreuungstierarztes darf nur durch andere TGD-Tierärzte mit Zugang zur Hausapotheke erfolgen. Für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung ist der Vertreter selbst verantwortlich. Die Vertreter müssen vom TGD-Betreuungstierarzt dem TGD-Tierhalter und der Geschäftsstelle schriftlich genannt werden. Eine Eintragung in ein geeignetes elektronisches System ersetzt diese Benachrichtigung.

(5) TGD-Betreuungstierärzte haben folgende Vorgaben zu erfüllen beziehungsweise nachstehende Bestimmungen einzuhalten:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 7 Verträge
Nächster Paragraph§ 9 TGD-Tierhalter

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 TGD-VO 2009 in einfachen Worten?

§ 8 TGD-VO 2009 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 29. Januar 2025 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
30. Januar 2025
Fassung seit
29. Januar 2025
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 10/2025

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