Verordnungen

Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Anerkennung und den Betrieb von Tiergesundheitsdiensten (Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009 – TGD-VO 2009)

TGD-VO 2009VerordnungFassung seit 29. Januar 2025RIS-Stand 30. Januar 2025

RIS-Gesetzesnummer 20006592 · BGBl. II Nr. 434/2009 · 82/04 Apotheken, Arzneimittel · Original im RIS öffnen

Anl. 6

Anl. 6 Kontrollen und Sanktionen im TGD

Fassung: 29. Januar 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Anl. 6 TGD-VO 2009?

  • KernaussageAnl. 6 TGD-VO 2009 behandelt "Kontrollen und Sanktionen im TGD" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/04 Apotheken, Arzneimittel

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Kontrollen und Sanktionen im TGD

Kontrollen des Tiergesundheitsdienstes

Artikel 1

Allgemeines betreffend Kontrollen

Für die Durchführung der Kontrollen gelten folgende, allgemeine Bestimmungen:

I. Interne Kontrolle

II. Externe Kontrolle

III. Kontrollobjekte

Kontrollobjekte sind die Tiergesundheitsdienste in den Ländern sowie der Geflügelgesundheitsdienst.

IV. Kontrollberichte:

V. Kontrollkonsequenz

Ergeben die Kontrollen gravierende Mängel, die zum befristeten Entzug der Teilnahme oder zum Ausschluss führen können, so hat die Geschäftsstelle des TGD umgehend den Landeshauptmann zu verständigen; der Landeshauptmann hat hievon umgehend das Bundesministerium für Gesundheit zu informieren.

Artikel 2

Kontrollen im Bereich des TGD-Tierarztes und des TGD-Betreuungstierarztes

Folgende Bereiche sind zu kontrollieren:

Artikel 3

Kontrollen im Bereich des TGD-Tierhalters und des TGD-Betriebes

Folgende Bereiche sind zu kontrollieren:

Artikel 4

Kontrollen im Bereich der Geschäftsstellen der TGD

Artikel 5

Behördliche Kontrolle

Für die Durchführung der behördlichen Kontrollen gilt Folgendes:

Die amtlichen Kontrollen der TGD-Tierhalter und TGD-Arzneimittelanwender undTGD-Betreuungstierärzte oder die in seinem Auftrag oder in seiner Vertretung tätigen TGD-Tierärzte sind auf Grund der §§ 78 und 79 TAMG vom Landeshauptmann, in den Fällen des § 76 Abs. 2 TAMG von der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen.

Artikel 6

Sanktionsmaßnahmen betreffend TGD-Betreuungstierarzt oder in seinem Auftrag oder in seiner Vertretung tätigen TGD-Tierarzt sowie TGD-Tierhalter

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel6. Abschnitt
Gehört thematisch zuSchulpflicht und Teilnahme, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 6 TGD-VO 2009 in einfachen Worten?

Anl. 6 TGD-VO 2009 behandelt "Kontrollen und Sanktionen im TGD" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 29. Januar 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
30. Januar 2025
Fassung seit
29. Januar 2025
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 10/2025

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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