§ 35
§ 35 Arbeiten und Fahren bei Dunkelheit und schlechter Sicht
Fassung: 1. September 2009 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 35 SchiffAV?
- Kernaussage§ 35 SchiffAV behandelt "Arbeiten und Fahren bei Dunkelheit und schlechter Sicht" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass bei Dunkelheit und schlechter Sicht schwimmende Geräte nur betrieben oder...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Arbeiten und Fahren bei Dunkelheit und schlechter Sicht
§ 35. Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass bei Dunkelheit und schlechter Sicht schwimmende Geräte nur betrieben oder verfahren werden, wenn der Arbeitsbereich oder das Fahrwasser ausreichend erkennbar sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 35 SchiffAV in einfachen Worten?
§ 35 SchiffAV behandelt "Arbeiten und Fahren bei Dunkelheit und schlechter Sicht" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2009 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Februar 2016
- Fassung seit
- 1. September 2009
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 215/2012
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Rückverweise
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