§ 40
§ 40 Eimerketten-Schwimmbagger, Saug- und Spülbagger
Fassung: 1. September 2009 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 40 SchiffAV?
- Kernaussage§ 40 SchiffAV behandelt "Eimerketten-Schwimmbagger, Saug- und Spülbagger" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ist das Überschreiten des Eimerleiter- oder Saugrohrschlitzes erforderlich, muss ein Laufsteg von mindestens 0,5 m Breite...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Eimerketten-Schwimmbagger, Saug- und Spülbagger
§ 40. (1) Ist das Überschreiten des Eimerleiter- oder Saugrohrschlitzes erforderlich, muss ein Laufsteg von mindestens 0,5 m Breite mit Geländern gemäß § 47 Abs. 1 Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, an beiden Seiten vorhanden sein.
(2) Auf beiden Seiten der Eimerleiter sind Warnschilder mit folgender Aufschrift anzubringen: „Das Betreten und Überklettern der Eimerkette während des Betriebes ist verboten“.
(3) Der Eimerleiter- oder Saugrohrschlitz darf während des Betriebes nur auf dem Laufsteg überschritten werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 40 SchiffAV in einfachen Worten?
§ 40 SchiffAV behandelt "Eimerketten-Schwimmbagger, Saug- und Spülbagger" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2009 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Februar 2016
- Fassung seit
- 1. September 2009
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 21:44
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 215/2012
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