Verordnungen

Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über den Schutz von ArbeitnehmerInnen in der Schifffahrt (Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung – SchiffAV)

SchiffAVVerordnungFassung seit 1. September 2009RIS-Stand 22. Februar 2016

RIS-Gesetzesnummer 20006418 · BGBl. II Nr. 260/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 215/2012 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

§ 43

§ 43 Abnahmeprüfung

Fassung: 1. September 2009 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 43 SchiffAV?

  • Kernaussage§ 43 SchiffAV regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Kraftbetriebene Hebezeuge, Löffel- oder Greifbagger auf schwimmenden Geräten sind vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Abnahmeprüfung

§ 43. (1) Kraftbetriebene Hebezeuge, Löffel- oder Greifbagger auf schwimmenden Geräten sind vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu unterziehen.

(2) Die Abnahmeprüfung nach Abs. 1 muss mindestens die Prüfinhalte des § 7 Abs. 2 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, umfassen. Für Abnahmeprüfungen nach Abs. 1 sind Personen gemäß § 7 Abs. 3 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, heranzuziehen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 42 Wiederkehrende Übungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 43 SchiffAV in einfachen Worten?

§ 43 SchiffAV regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2009 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
22. Februar 2016
Fassung seit
1. September 2009
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 21:44
Frühere Fassungen

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  • BGBl. II Nr. 215/2012

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