§ 23
§ 23 Schwimmende Geräte auf Binnengewässern
Fassung: 1. September 2009 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 23 SchiffAV?
- Kernaussage§ 23 SchiffAV behandelt "Schwimmende Geräte auf Binnengewässern" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schwimmende Geräte auf Binnengewässern gemäß § 2 Z 6 des Schifffahrtsgesetzes 1997, BGBl. I.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dieser Abschnitt gilt für Schwimmende Geräte auf Binnengewässern gemäß § 2 Z 6 des Schifffahrtsgesetzes 1997,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
3. Abschnitt
Schwimmende Geräte auf Binnengewässern
Geltungsbereich
§ 23. Dieser Abschnitt gilt für Schwimmende Geräte auf Binnengewässern gemäß § 2 Z 6 des Schifffahrtsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 62/1997.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 23 SchiffAV in einfachen Worten?
§ 23 SchiffAV behandelt "Schwimmende Geräte auf Binnengewässern" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Für wen ist § 23 SchiffAV relevant?
Für Schwimmende Geräte auf Binnengewässern gemäß § 2 Z 6 des Schifffahrtsgesetzes 1997, BGBl. I.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2009 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Februar 2016
- Fassung seit
- 1. September 2009
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 215/2012
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