Verordnungen

Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über den Schutz von ArbeitnehmerInnen in der Schifffahrt (Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung – SchiffAV)

SchiffAVVerordnungFassung seit 1. September 2009RIS-Stand 22. Februar 2016

RIS-Gesetzesnummer 20006418 · BGBl. II Nr. 260/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 215/2012 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

§ 31

§ 31 Schüttklappen und Förderbänder

Fassung: 1. September 2009 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 31 SchiffAV?

  • Kernaussage§ 31 SchiffAV behandelt "Schüttklappen und Förderbänder" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Schüttklappen (Rutschen) und Förderbänder müssen so beschaffen oder geführt sein, dass Arbeitnehmer durch herab fallendes Fördergut...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Schüttklappen und Förderbänder

§ 31. (1) Schüttklappen (Rutschen) und Förderbänder müssen so beschaffen oder geführt sein, dass Arbeitnehmer durch herab fallendes Fördergut nicht verletzt werden können.

(2) Höhenverstellbare Schüttklappen (Rutschen) und Förderbänder müssen Einrichtungen zum Heben und Senken sowie Auffangvorrichtungen haben.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 30

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 31 SchiffAV in einfachen Worten?

§ 31 SchiffAV behandelt "Schüttklappen und Förderbänder" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2009 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
22. Februar 2016
Fassung seit
1. September 2009
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 21:44
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 215/2012

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Verweise

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