§ 33
§ 33 Sicherung gegen Verrutschen
Fassung: 1. September 2009 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 33 SchiffAV?
- Kernaussage§ 33 SchiffAV behandelt "Sicherung gegen Verrutschen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Hebezeuge, Fördergeräte, Arbeitsmaschinen und Arbeitsbühnen, die nicht fest mit dem...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Sicherung gegen Verrutschen
§ 33. Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Hebezeuge, Fördergeräte, Arbeitsmaschinen und Arbeitsbühnen, die nicht fest mit dem Schwimmkörper (Schiffskörper) verbunden sind, gegen Verrutschen, Kippen und Umfallen gesichert werden. Fahrbahnen müssen sicher begrenzt werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 33 SchiffAV in einfachen Worten?
§ 33 SchiffAV behandelt "Sicherung gegen Verrutschen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2009 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Februar 2016
- Fassung seit
- 1. September 2009
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 215/2012
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