Verordnungen

Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über den Schutz von ArbeitnehmerInnen in der Schifffahrt (Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung – SchiffAV)

SchiffAVVerordnungFassung seit 1. September 2009RIS-Stand 22. Februar 2016

RIS-Gesetzesnummer 20006418 · BGBl. II Nr. 260/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 215/2012 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Fahrzeuge auf Binnengewässern

Fassung: 1. September 2009 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 SchiffAV?

  • Kernaussage§ 2 SchiffAV behandelt "Fahrzeuge auf Binnengewässern" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Fahrzeuge auf Binnengewässern gemäß § 2 Z 1 des Schifffahrtsgesetzes 1997, BGBl. I Nr.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dieser Abschnitt gilt für Fahrzeuge auf Binnengewässern gemäß § 2 Z 1 des Schifffahrtsgesetzes 1997, BGBl....

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

2. Abschnitt

Fahrzeuge auf Binnengewässern

Geltungsbereich

§ 2. Dieser Abschnitt gilt für Fahrzeuge auf Binnengewässern gemäß § 2 Z 1 des Schifffahrtsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 62/1997, ausgenommen schwimmende Geräte und Seeschiffe (§ 2 Z 2 des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981).

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 1 Allgemeine Bestimmungen
Nächster Paragraph§ 3 Angaben

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 SchiffAV in einfachen Worten?

§ 2 SchiffAV behandelt "Fahrzeuge auf Binnengewässern" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Für wen ist § 2 SchiffAV relevant?

Für Fahrzeuge auf Binnengewässern gemäß § 2 Z 1 des Schifffahrtsgesetzes 1997, BGBl. I Nr.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2009 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
22. Februar 2016
Fassung seit
1. September 2009
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 215/2012

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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