§ 2
§ 2 Fahrzeuge auf Binnengewässern
Fassung: 1. September 2009 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 SchiffAV?
- Kernaussage§ 2 SchiffAV behandelt "Fahrzeuge auf Binnengewässern" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Fahrzeuge auf Binnengewässern gemäß § 2 Z 1 des Schifffahrtsgesetzes 1997, BGBl. I Nr.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dieser Abschnitt gilt für Fahrzeuge auf Binnengewässern gemäß § 2 Z 1 des Schifffahrtsgesetzes 1997, BGBl....
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
2. Abschnitt
Fahrzeuge auf Binnengewässern
Geltungsbereich
§ 2. Dieser Abschnitt gilt für Fahrzeuge auf Binnengewässern gemäß § 2 Z 1 des Schifffahrtsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 62/1997, ausgenommen schwimmende Geräte und Seeschiffe (§ 2 Z 2 des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981).
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 SchiffAV in einfachen Worten?
§ 2 SchiffAV behandelt "Fahrzeuge auf Binnengewässern" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Für wen ist § 2 SchiffAV relevant?
Für Fahrzeuge auf Binnengewässern gemäß § 2 Z 1 des Schifffahrtsgesetzes 1997, BGBl. I Nr.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2009 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Februar 2016
- Fassung seit
- 1. September 2009
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 215/2012
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