§ 53
§ 53 Hebe- und Fördereinrichtungen und Zubehör
Fassung: 1. Juli 2012 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 53 SchiffAV?
- Kernaussage§ 53 SchiffAV behandelt "Hebe- und Fördereinrichtungen und Zubehör" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Trag- und Anschlagmittel und Zubehör von Hebe- und Fördereinrichtungen (zB Ketten, Seile, Ringe, Schäkel) sind in...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Hebe- und Fördereinrichtungen und Zubehör
§ 53. (1) Trag- und Anschlagmittel und Zubehör von Hebe- und Fördereinrichtungen (zB Ketten, Seile, Ringe, Schäkel) sind in Abständen von höchstens 3 Monaten wiederkehrend zu überprüfen. Die Prüfung ist zu dokumentieren.
(2) Ketten dürfen nicht durch Knoten verkürzt, nicht über scharfe Kanten gezogen und nicht durch Reiben an harten oder scharfkantigen Gegenständen beschädigt werden.
(3) Bei Augspleißungen oder Kauschen von Drahtseilen müssen die ganzen Litzen mindestens dreimal und die auf die Hälfte verjüngten Litzen dann noch mindestens zweimal miteinander verspleißt werden; andere Spleißungen dürfen nur verwendet werden, wenn sie mindestens ebenso wirksam sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 53 SchiffAV in einfachen Worten?
§ 53 SchiffAV behandelt "Hebe- und Fördereinrichtungen und Zubehör" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2012 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Februar 2016
- Fassung seit
- 1. Juli 2012
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 215/2012
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