§ 11
§ 11 Schwenkbäume
Fassung: 1. September 2009 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 11 SchiffAV?
- Kernaussage§ 11 SchiffAV behandelt "Schwenkbäume" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Schwenkbäume nur zum Übersetzen beim Festmachen und Lösen von Wasserfahrzeugen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Schwenkbäume
§ 11. (1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Schwenkbäume nur zum Übersetzen beim Festmachen und Lösen von Wasserfahrzeugen benutzt werden. Sie dürfen nicht über ihre zulässige Tragfähigkeit hinaus belastet und bei der Benutzung nicht in Schwingung versetzt werden.
(2) Schwenkbäume müssen gegen unbeabsichtigtes Ausschwenken gesichert werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 SchiffAV in einfachen Worten?
§ 11 SchiffAV behandelt "Schwenkbäume" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2009 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Februar 2016
- Fassung seit
- 1. September 2009
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 215/2012
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