§ 44
§ 44 Wiederkehrende Prüfung
Fassung: 1. September 2009 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 44 SchiffAV?
- Kernaussage§ 44 SchiffAV regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Folgende Arbeitsmittel auf schwimmenden Geräten sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15...
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Wiederkehrende Prüfung
§ 44. (1) Folgende Arbeitsmittel auf schwimmenden Geräten sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen:
(2) Die wiederkehrende Prüfung gemäß Abs. 1 muss mindestens die Prüfinhalte des § 8 Abs. 2 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000 umfassen.
(3) Für wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 sind Personen gemäß § 7 Abs. 3 oder § 7 Abs. 4 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, oder sonstige geeignete fachkundige Personen heranzuziehen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 44 SchiffAV in einfachen Worten?
§ 44 SchiffAV regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
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- Zuletzt geändert am
- 22. Februar 2016
- Fassung seit
- 1. September 2009
- Fassung bis
- laufend
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- BGBl. II Nr. 215/2012
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