§ 18
§ 18 Festmachen und Verholen
Fassung: 1. September 2009 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 18 SchiffAV?
- Kernaussage§ 18 SchiffAV behandelt "Festmachen und Verholen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Wasserfahrzeuge mit lehnigen (schmiegsamen) und verzinkten Drahtseilen oder geeigneten Seilen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Festmachen und Verholen
§ 18. (1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Wasserfahrzeuge mit lehnigen (schmiegsamen) und verzinkten Drahtseilen oder geeigneten Seilen aus Natur- oder Chemiefasern verholt oder ausreichend festgemacht werden.
(2) An Verhol- und Festmachseilen dürfen nur Haken verwendet werden, die nach Konstruktion, Werkstoff und Fertigung so beschaffen sind, dass Dauer- und Sprödbrüche nicht zu erwarten sind.
(3) An Verhol- und Festmachseilen dürfen Drahtseilklammern nicht verwendet werden.
(4) Es dürfen nur Drahtseile verwendet werden, deren Spleiß bekleidet und deren Enden besetzt sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18 SchiffAV in einfachen Worten?
§ 18 SchiffAV behandelt "Festmachen und Verholen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2009 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Februar 2016
- Fassung seit
- 1. September 2009
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 21:44
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 215/2012
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