§ 20
§ 20 Abnahmeprüfung
Fassung: 1. September 2009 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 20 SchiffAV?
- Kernaussage§ 20 SchiffAV regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Folgende Arbeitsmittel auf Fahrzeugen sind vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu unterziehen
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Abnahmeprüfung
§ 20. (1) Folgende Arbeitsmittel auf Fahrzeugen sind vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu unterziehen:
(2) Die Abnahmeprüfung nach Abs. 1 muss mindestens die Prüfinhalte des § 7 Abs. 2 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, umfassen.
(3) Für Abnahmeprüfungen nach Abs. 1 sind Personen gemäß § 7 Abs. 3 oder Abs. 4 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, heranzuziehen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 20 SchiffAV in einfachen Worten?
§ 20 SchiffAV regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Februar 2016
- Fassung seit
- 1. September 2009
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 215/2012
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