§ 57
§ 57 Inkrafttreten
Fassung: 26. Juni 2012 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 57 SchiffAV?
- Kernaussage§ 57 SchiffAV beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung tritt am 1. September 2009 in Kraft.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Inkrafttreten
§ 57. (1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2009 in Kraft.
(2) Das Inhaltsverzeichnis zum 4. und 5. Abschnitt, § 1 Abs. 1 bis 4, der 4. Abschnitt samt Überschrift sowie der 5. Abschnitt samt Überschrift in der Fassung BGBl. II Nr. 215/2012 treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 57 SchiffAV in einfachen Worten?
§ 57 SchiffAV beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 26. Juni 2012 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Februar 2016
- Fassung seit
- 26. Juni 2012
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 215/2012
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Verweise
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